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Die Arbeitsagentur zum Thema Werkvertrag/Arbeitnehmerüberlassung

Author: Rekruteam

Bundesagentur für Arbeit 

SP III 32 - 7160.4(1) 

Geschäftsanweisung zum 
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)1 

1 Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung der 
weiblichen und männlichen Form verzichtet. 

 

Stand: November 2010 

Hinweis: 

 

Paragraphen ohne Gesetzesangabe bezeichnen solche des AÜG. 

 

Soweit nicht einzelne Verfahrensvorschriften des AÜG eingreifen, die 
nachfolgend in den Geschäftsanweisungen erläutert sind, gilt das 
Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG. 

 

 


Inhaltsverzeichnis 

 

1. Geschäftsanweisung zu § 1 ............................................................................... 5 

1.1. Grundsätzliches zur Erlaubnispflicht nach § 1 .................................................... 5 
1.1.1. Geltungsbereich des AÜG ................................................................................. 5 
1.1.2. Begriffsbestimmungen ....................................................................................... 5 
1.1.3. Gewerbsmäßigkeit ............................................................................................. 8 
1.1.4. Arbeitnehmerüberlassung und spezialgesetzliche Normen ................................ 8 
1.1.5. Besondere Fallgestaltungen/-beispiele .............................................................. 10 
1.1.6. Abgrenzung zu anderen drittbezogenen Personaleinsätzen .............................. 12 
1.1.6.1. Werkverträge (§§ 613ff. BGB)............................................................................ 12 
1.1.6.2. Dienstverträge (§§ 611ff. BGB) .......................................................................... 13 
1.1.6.3. Dienstverschaffungsvertrag ............................................................................... 14 
1.1.6.4. Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) ........................................................ 14 
1.1.6.5. Personalgestellung als Neben-/Folgeleistung .................................................... 14 
1.1.6.6. Dienstleistungszentren/Agenturen ..................................................................... 16 
1.1.6.7. Arbeitsgemeinschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2) ........................................................ 16 
1.2. Vermutung der Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2) .................................................. 18 
1.3. Nichtanwendung des AÜG (§ 1 Abs. 3) ............................................................. 18 
1.3.1. ANÜ zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen ................................... 18 
1.3.2. Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen ............................... 19 
1.3.3. ANÜ zu deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen ............................ 21 
1a. Geschäftsanweisung zu § 1a ............................................................................. 22 
1a.1. Anzeigepflichtige Überlassung ........................................................................... 22 
1a.2. Anzeigeverfahren .............................................................................................. 22 
1b. Geschäftsanweisung zu § 1b ............................................................................. 24 
1b.1. Einschränkung im Baugewerbe ......................................................................... 24 
1b.2. Ausnahmeregelung ............................................................................................ 25 
2. Geschäftsanweisung zu § 2 ............................................................................... 28 
2.1. Antragstellung (§ 2 Abs. 1) ................................................................................ 28 
2.1.1. Grundsätzliches ................................................................................................. 28 
2.1.2. Antragsbearbeitung ........................................................................................... 29 
2.1.3. Antragsteller ...................................................................................................... 29 
2.1.4. Antragsunterlagen ............................................................................................. 30 
2.1.4.1. Unterlagen für die erstmalige Erteilung einer Verleiherlaubnis ........................... 30 
2.1.5. Unterlagen für die (un-)befristete Verleiherlaubnis ............................................. 31 
2.1.6. Entscheidung über den Antrag........................................................................... 32 
2.1.7. Zustellung von Entscheidungen ......................................................................... 33 
2.1.8. Rückgabe der Erlaubnisurkunden ...................................................................... 33 
2.2. Bedingungen und Auflagen (§ 2 Abs. 2) ............................................................ 33 
2.3. Widerrufsvorbehalt (§ 2 Abs. 3) ......................................................................... 35 
2.4. Verlängerung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4) ............................................................ 35 
2.5. Unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5) .................................................................... 36 
2a. Geschäftsanweisung zu § 2a ............................................................................. 38 
2a.1. Kosten ............................................................................................................... 38 
2a.2. Gebühren .......................................................................................................... 38 
2a.3. Kostenverfahren ................................................................................................ 38 
2a.4. Sonderfälle ........................................................................................................ 40 
3. Geschäftsanweisung zu § 3 ............................................................................... 42 
3.1. Gründe für die Versagung nach § 3 Abs. 1 ........................................................ 42 
3.1.1. Einhaltung rechtlicher Vorschriften durch den Verleiher ..................................... 42 
3.1.2. Zusammenarbeit mit anderen Stellen ................................................................ 43 
3.1.3. Persönliche Zuverlässigkeitskriterien ................................................................. 45 
3.1.4. Betriebsorganisation nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ........................................................ 47 
3.1.5. Gleichstellungsgrundsatz ................................................................................... 47 
3.1.6. Ausnahmen vom Gleichstellungsgrundsatz ....................................................... 48 
3.1.7. Grundaussagen zur Anwendung von Tarifverträgen .......................................... 49 
3.2. Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des EWR .................................................. 52 
3.3. Verleih aus Nicht-EU/EWR-Staaten ................................................................... 53 
3.4. Antragsteller ohne deutsche Staatsangehörigkeit .............................................. 53 
3.5 Antragsteller/Verleiher aus der EU/dem EWR .................................................... 54 
4. Geschäftsanweisung zu § 4 ............................................................................... 55 
4.1. Rücknahme von Erlaubnissen ........................................................................... 55 
4.2. Ausgleich des Vermögensnachteils ................................................................... 56 
4.3. Frist für die Rücknahme ..................................................................................... 56 
5. Geschäftsanweisung zu § 5 ............................................................................... 57 
5.1. Widerruf von Erlaubnissen ................................................................................. 57 
5.2. Ausschluss des Widerrufsrechts ........................................................................ 58 
5.3. Widerrufsfrist ..................................................................................................... 58 
6. Geschäftsanweisung zu § 6 ............................................................................... 59 
6.1. Voraussetzung für den Verwaltungszwang nach § 6 .......................................... 59 
6.2. Anwendung des Verwaltungszwangs nach dem VwVG ..................................... 59 
7. Geschäftsanweisung zu § 7 ............................................................................... 61 
7.1. Anzeigen und Auskünfte .................................................................................... 61 
7.2. Anzeigepflicht .................................................................................................... 61 
7.3. Auskunftspflicht ................................................................................................. 62 
7.4. Betretungs- und Prüfungsrecht (behördliche Nachschau) .................................. 64 
7.5. Durchsuchungsrecht .......................................................................................... 65 
7.6. Prüfungsschwerpunkte ...................................................................................... 65 
8. Geschäftsanweisung zu § 8 ............................................................................... 67 
9. Geschäftsanweisung zu § 9 ............................................................................... 68 
10. Geschäftsanweisung zu § 10 ............................................................................. 70 
10.1. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nach § 9 Nr. 1 ................................................. 70 
10.2. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nach § 9 Nr. 2 ................................................. 70 
11. Geschäftsanweisung zu § 11 ............................................................................. 71 
12. Geschäftsanweisung zu § 12 ............................................................................. 73 
13. Geschäftsanweisung zu § 13 ............................................................................. 74 
16. Geschäftsanweisung zu § 16 ............................................................................. 75 
16.1. Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................ 75 
16.2. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung .................................................. 75 
Anlage 1 .......................................................................................................................... 76 
Anlage 2 .......................................................................................................................... 77 


 


1. Geschäftsanweisung zu § 1 

1.1. Grundsätzliches zur Erlaubnispflicht nach § 1 

 

(1) § 1 verfolgt in erster Linie das Ziel, für die 
Arbeitnehmerüberlassung rechtliche Rahmenbedingungen zu 
schaffen, die den Anforderungen eines sozialen Rechtsstaats 
genügen (BT-DRS VI/2303, S. 9f.). Gewerbsmäßige 
Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der 
Verleiher verfügt über eine entsprechende Erlaubnis (präventives 
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). 

 

(2) Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung wird innerhalb 
eines Dreipersonenverhältnisses abgewickelt, an dem Verleiher, 
Entleiher und der zu verleihende Arbeitnehmer beteiligt sind. 
Zwischen Verleiher und Entleiher wird der 
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, mit dem sich der 
Verleiher verpflichtet, dem Entleiher vorübergehend einen geeigneten 
Arbeitnehmer zu verschaffen (Gattungsschuld). Arbeitgeber des 
Leiharbeitnehmers ist der Verleiher, so bleibt es auch während der 
Überlassungszeit. 

 

1.1.1. Geltungsbereich des AÜG 

 

(1) Räumlich beschränkt sich der Geltungsbereich des AÜG nach 
dem Territorialitätsprinzip auf die Bundesrepublik Deutschland. Hierzu 
gehören auch unter der Bundesflagge fahrende Schiffe und 
Luftfahrzeuge. 

 

(2) Innerhalb Deutschlands gilt das AÜG für das Tätig werden 
einheimischer wie ausländischer Verleiher gleichermaßen. Erfasst 
wird daher der Verleih in Deutschland, nach Deutschland hinein und 
aus Deutschland heraus. 

 

(3) Deutsche Rechtsvorschriften sind jedoch nur dann anzuwenden, 
wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale im Territorium des 
betreffenden Staates gegeben sind. Beispiel: Besteht in Österreich 
kein Verbot des Verleihs in Baubetriebe, ist ein Verleih von 
Deutschland nach Österreich in Baubetriebe zulässig. 

 

(4) Der gegenständliche Geltungsbereich ist vielfach eingeschränkt 
und durch wichtige Bereichsausnahmen gestaltet. Insoweit wird auf 
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 3 verwiesen. 

 

1.1.2. Begriffsbestimmungen 

 

(1) Das Gesetz bezeichnet als Verleiher denjenigen, der Arbeitnehmer 
überlässt (§ 1 Abs. 1). Verleiher kann jeder sein, der auch Arbeitgeber 
sein kann, z.B. natürliche und juristische Personen, 
Personengesellschaften und –gesamtheiten. Ändert sich die 
Rechtsform eines Arbeitgebers, kann dies Auswirkungen auf eine 
erteilte Erlaubnis haben (GA zu § 7). 

 
Grundsatz 

Räumlicher und 
gegenständlicher 
Geltungsbereich 

Verleiher 




(2) Der legale Verleiher ist nach dem AÜG Arbeitgeber im 
arbeitsrechtlichen Sinne. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist 
nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. 
Der Verleiher hat mit der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers das 
Arbeitgeberrisiko und die Arbeitgeberpflichten insbesondere nach 
dem Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht (GA zu § 3) zu 
übernehmen. Erfüllt er diese Pflichten nicht, kann die 
Vermittlungsvermutung nach § 1 Abs. 2 zutreffen. Unabhängig davon 
kann sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 
stellen. 

 

(3) Dem Entleiher („Dritte“) werden die Leiharbeitnehmer vom 
Verleiher zur Arbeitsleistung überlassen. Als Entleiher kommt mit 
Ausnahme des Verleihers jeder in Betracht, der selbst Arbeitgeber 
sein könnte. Die rechtliche Organisationsform ist wie beim Verleiher 
für die Entleihereigenschaft ohne Belang. 

 

(4) Als Entleiher ist der Betrieb anzusehen, der aufgrund 
Aufgabenbereich und Organisation eigenständig handelt und zur 
selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern der 
überlassenen Art berechtigt ist. 

 

(5) Leiharbeitnehmer kann jeder sein, der auch Arbeitnehmer sein 
kann. Für das AÜG ist der allgemeine arbeitsrechtliche 
Arbeitnehmerbegriff maßgeblich. Kennzeichnend für die 
Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit, also die 
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der 
Arbeitsausführung sowie die Eingliederung in den Betrieb. Auf die 
sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beurteilung kommt es nicht 
allein an, dennoch kommt der Abführung von Lohnsteuer und 
Sozialversicherungsabgaben Beweiswert zu. Arbeitnehmer können 
auch sein: in Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) und 
Personen, die „Dienste höherer Art“ leisten (z.B.: Architekten). 

 

(6) Arbeitnehmer sind auch Personen, die formal wie Selbständige 
auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte sind 
(Scheinselbständige). Der Arbeitgeber/Verleiher hat die Pflicht zu 
prüfen, ob ein Auftragnehmer als Arbeitnehmer bei ihm abhängig 
beschäftigt oder selbständig tätig ist. Im Zweifelsfall kann ein 
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden 
(Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in 10704 
Berlin). 

 

(7) Keine Arbeitnehmer sind Beamte, Soldaten und Heimarbeiter. Im 
Gegensatz zu den „scheinselbständigen Arbeitnehmern“ sind die 
„arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 
SGB VI unzweifelhaft selbständig tätig. Es handelt sich dabei um 
Selbständige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer 
beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur einen 
Auftraggeber haben. 

 

In der Regel stehen ebenfalls in keinem Arbeitsverhältnis: 

• Mitglieder von Orden oder Schwesternschaften 
• Genossen einer Genossenschaft und Vereinsmitglieder im 
Verhältnis zu ihrer Organisation 


 
Entleiher 

Betrieb 

Leiharbeitnehmer 

Keine Leiharbeitnehmer 




• behinderte Menschen in einer anerkannten Werkstatt für 
behinderte Menschen 
• Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes 
(JFDG), die einen Jugendfreiwilligendienst (freiwilliges 
soziales/ökologisches Jahr) leisten 


 

(8) Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH mit einem 
Beteiligungsverhältnis von mindestens 50 % stehen nicht in einem 
abhängigen Verhältnis zu dieser Gesellschaft, wenn sie ihre 
Geschicke maßgeblich beeinflussen können. Einen maßgeblichen 
Einfluss übt der Gesellschafter in jedem Fall aus, wenn er durch sein 
Kapital mit mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist und sein 
Stimmrecht bei der Beschlussfassung in der 
Gesellschafterversammlung nicht von dem Beteiligungsverhältnis 
abweicht. Ein solcher Gesellschafter hat die Möglichkeit, ihm nicht 
genehme Beschlüsse zu Fall zu bringen. 

 

(9) Die Bezeichnung eines Arbeitnehmers als „freier Mitarbeiter“ ist für 
die rechtliche Bewertung für die Vertragsbeziehung nicht 
entscheidend. Maßgebend ist, ob die überlassende Arbeitskraft im 
Betrieb des Entleihers eine Tätigkeit in persönlicher und 
weisungsgebundener Abhängigkeit wie ein Arbeitnehmer zu leisten 
hat, oder ob die Tätigkeit der überlassenden Arbeitskraft so frei und 
unabhängig vom Weisungsrecht des Entleihbetriebes auszuüben ist, 
dass nicht mehr von einer abhängigen Tätigkeit gesprochen werden 
kann. Werden sogenannte „freie Mitarbeiter“ zur Arbeitsleistung 
überlassen und beim Entleiher als Arbeitnehmer eingesetzt, liegt 
Arbeitnehmerüberlassung vor. 

 

(10) Überlassen im Sinne des AÜG bedeutet die Zurverfügungstellung 
eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an Dritte. Der Dritte erhält 
durch den Überlassungsvertrag das Recht, den Leiharbeitnehmer wie 
ein Arbeitgeber anzuweisen. 

 

(11) Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih liegt vor, wenn ein 
Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer 
wiederum anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. 
Dies ist nach dem AÜG nicht gestattet; der Weiterverleiher wird nicht 
Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer, kann daher die Vorschriften des 
§ 3 Abs. 1 nicht einhalten und verstößt gegen § 1 Abs. 2. Da 
Leiharbeitnehmer nur „zur Arbeitsleistung überlassen“ werden dürfen, 
muss der Entleiher in der Lage sein, die Arbeitsleistung selbst 
entgegen zu nehmen. Er muss also im Regelfall über einen eigenen 
Betrieb (Betrieb in diesem Sinne kann auch ein Haushalt sein) 
verfügen. Andernfalls kann er den Leiharbeitnehmer nicht „zur 
Arbeitsleistung“ einsetzen. Lässt der Entleiher den Leiharbeitnehmer 
im Betrieb eines fremden Betriebsinhabers für diesen arbeiten, liegt 
grundsätzlich unzulässiger Kettenverleih vor. 

 

(12) Rechtsfolgen des Kettenverleihs: Bei illegalem Verleih (wer ohne 
Erlaubnis überlässt) treten die Rechtsfolgen der §§ 9, 10 ein, während 
beim Erlaubnisinhaber nur über die Unzuverlässigkeit des § 3 Abs. 1 
Nr. 1 (Widerruf, Versagung) geahndet werden kann. 

 
Freie Mitarbeiter 

Überlassen zur 
Arbeitsleistung 

Kettenverleih 




 

(13) Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn Auszubildende 
Dritten zu Ausbildungszwecken (z.B. im Rahmen eines 
Ausbildungsverbundes) überlassen werden. 

1.1.3. Gewerbsmäßigkeit 

 

(1) Für das AÜG gilt der allgemeine gewerberechtliche Begriff der 
Gewerbsmäßigkeit. Er setzt insbesondere Gewinnerzielungsabsicht 
und Wiederholungsabsicht voraus. Die für die Annahme der 
Gewerbsmäßigkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht bezieht sich 
auf das Gesamtunternehmen. Die Gewinnerzielungsabsicht liegt auch 
dann vor, wenn nur Verluste verringert werden sollen. 

Bei Arbeitnehmerüberlassung durch einen am Wirtschaftsleben 
teilnehmenden Betrieb (Gewerbebetrieb) ist grundsätzlich 
Gewerbsmäßigkeit anzunehmen. Gewerbsmäßigkeit ist auch 
gegeben, wenn es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um eine im 
Geschäftsinteresse liegende Kundenserviceleistung handelt. Nur 
wenn außergewöhnliche Umstände, z.B. Hilfe in Katastrophenfällen 
vorliegen, kann bei der Arbeitnehmerüberlassung durch einen 
Gewerbebetrieb Gewerbsmäßigkeit verneint werden. 

 

(2) Für die Frage der Gewerbsmäßigkeit ist unerheblich, ob die 
Arbeitnehmerüberlassung für einen Betrieb Haupt- oder Nebenzweck 
ist oder die Arbeitnehmer sowohl in eigener Betriebsstätte beschäftigt 
als auch bei sich bietender Gelegenheit Dritten zur Arbeitsleistung 
überlassen werden (Mischbetriebe). 

 

(3) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben 
entschieden, dass weder die Beschäftigung noch die Überlassung von 
Arbeitnehmern gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 
Abgabenordnung (AO) sind. Der Verleih von Arbeitnehmern, auch 
wenn er durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, ist somit in aller 
Regel als nicht gemeinnützige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, mit 
der Folge, dass grundsätzlich jeder Verleih durch gemeinnützige 
Einrichtungen als gewerbsmäßig zu behandeln ist. Damit findet in der 
Regel auch das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich 
nach § 1b Anwendung. 

1.1.4. Arbeitnehmerüberlassung und spezialgesetzliche Normen 

 

(1) Die zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a 
Gewerbeordnung (GewO) erteilte Erlaubnis ersetzt nicht die für die 
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis 
nach § 1 (BAG vom 08.11.1978 – 5 AZR 261/77; OLG Hamm vom 
14.12.1990 – 11 U 153/90 in EzAÜG § 1 AÜG Erlaubnispflicht Nr. 22). 
Es ist zu differenzieren, ob Bewachungsleistungen tatsächlich als 
selbständige Dienstleistungen erbracht oder die Arbeitnehmer in eine 
dritte Betriebsorganisation integriert, also überlassen werden. 

 

(2) Bei der Gestellung von Sicherungsposten bei Gleisbauarbeiten 
durch ein Bewachungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 34a 
GewO ist von erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung 
auszugehen (Urteil des BAG vom 08.11.1978 – 5 AZR 261/77), weil 
Sicherungsposten im Bereich der Deutschen Bahn AG (DB AG) nicht 
wie bei echten Bewachungsaufgaben das Eigentum oder sonstige 
Auszubildende 

Begriff 

Hauptzweck, 
Nebenzweck, 
Mischbetriebe 

Keine gemeinnützige 
Arbeitnehmerüberlass-
ung 

Bewachung nach § 34a 
Gewerbeordnung 

Gestellung von 
Sicherungsposten bei 
Gleisbauarbeiten 




Rechte des Bewachten gegen Eingriffe Dritter schützen, sondern sie 
die Bediensteten der DB AG gegen die von den Einrichtungen der DB 
AG selbst ausgehenden Gefahren sichern. 

 

Werden jedoch im Zusammenhang mit Bauleistungen im Rahmen 
eines Werkvertrages Sicherungsposten gestellt, findet das AÜG keine 
Anwendung, wenn dies eindeutig eine Nebenleistung des 
vereinbarten Werkvertrages darstellt. Die Gestellung von 
Sicherungsposten an Bauunternehmen durch Verleiher ist dagegen 
nur nach § 1b Satz 2 Buchstabe a zulässig. 

 

(3) Der Inhaber einer Genehmigung für den Güterverkehr bzw. einer 
Erlaubnis für den Güternahverkehr bedarf für die Beförderung von 
Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere keiner Verleiherlaubnis 
nach dem AÜG, auch wenn diese Beförderung durch seine 
Arbeitnehmer vorgenommen wird und diese bei der Beförderung 
Weisungen der anderen unterliegen. Eine Genehmigung nach dem 
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erstreckt sich aber nicht auf den 
Verleih von Kraftfahrzeugführern ohne Kraftfahrzeug. 

 

(4) Mietwagenunternehmen, die Kraftfahrzeuge mit Fahrer vermieten, 
benötigen gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für ihre 
Tätigkeit keine Erlaubnis nach dem AÜG. Eine Genehmigung nach 
dem PBefG erstreckt sich jedoch nicht auf den Verleih von 
Kraftfahrzeugführern ohne Kraftfahrzeug. 

 

(5) Das Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für 
Hafenarbeiter („Gesamthafenbetriebsgesetz“) geht als 
spezialgesetzliche Bestimmung den Vorschriften des AÜG vor. 
Gesamthafenbetriebe, wie sie z.B. in Hamburg, Bremen, Lübeck und 
Rostock gebildet wurden, können Hafenarbeiter einstellen und an ihre 
Mitglieder verleihen. Sie haben nach § 2 Abs. 1 des 
Gesamthafenbetriebesgesetzes u.a. den Begriff der Hafenarbeit und 
ihre Aufgaben bindend festzulegen, dies bedarf der Genehmigung 
durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Unter diesen 
Voraussetzungen fällt die Überlassung von 
Gesamthafenbetriebsarbeitern an Hafeneinzelbetriebe nicht unter das 
AÜG. 

 

(6) Ohne Verleiherlaubnis ist auch der Personalaustausch zwischen 
Hafeneinzelbetrieben möglich, soweit dies nach der Satzung des 
Gesamthafenbetriebes vorgesehen ist und die Verteilung seitens der 
Gesamthafenbetriebsgesellschaft erfolgt. 

 

(7) Überlässt ein Gesamthafenbetrieb Arbeitnehmer zu anderen als 
Hafenarbeiten, findet das Gesamthafenbetriebsgesetz keine 
Anwendung. Inwieweit eine Arbeitnehmerüberlassung zu anderen als 
Hafenarbeiten gewerbsmäßig erfolgt, ist nach den allgemeinen 
Grundsätzen zur Gewerbsmäßigkeit zu entscheiden, wenngleich 
Gesamthafenbetriebe nicht erwerbswirtschaftlich tätig sein dürfen. Im 
Übrigen wird auf die Ausführungen in der GA zu § 1 Ziffer 1.1.3. 
Absatz 3 verwiesen. 
Güterkraftverkehr nach 
dem Güterkraftverkehrs-
gesetz 

Personenbeförderungs-
gesetz 

„Gesamthafenbetriebs-
gesetz“ 




 

1.1.5. Besondere Fallgestaltungen/-beispiele 

 

(1) Im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, an der häufig 
auch ausländische Partner/Gewerbebetriebe beteiligt sind, wird 
oftmals vereinbart, auch personelle Ressourcen zur Verfügung zu 
stellen (Kooperationsverträge). In der Regel wird hier 
Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, die auch als gewerbsmäßig 
einzustufen ist. 

 

(2) Bei Prüfung der Frage der Gewerbsmäßigkeit ist – auch wenn im 
Einzelfall für die ANÜ kein Entgelt gezahlt wird – zu berücksichtigen, 
dass sich die Personalgestellung im Geschäftsinteresse des 
Entsendenden im Hinblick auf die zu erwartende 
Geschäftsverbindung oder zur Pflege derselben vollzieht. Diese 
Kriterien gelten auch für Entwicklungskooperationen mit Universitäten. 

 

(3) Bei Kooperationen im Zusammenhang mit Zuwendungsprojekten 
der EU sind Fallgestaltungen möglich, die die typischen Gefahren der 
Leiharbeit nicht aufweisen, so dass nicht von gewerbsmäßiger 
Arbeitnehmerüberlassung auszugehen ist. (bspw.: Abstellung eines 
Gastwissenschaftlers von seinem Arbeitgeber an ein 
Gastunternehmen im Rahmen eines von der EU geförderten 
wissenschaftlichen Projektes). 

 

(4) Von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sind die 
Selbsthilfeorganisationen im Bereich Land- und Forstwirtschaft 
(Maschinen- und Betriebshilfsring MR), die landwirtschaftlichen 
Unternehmen Betriebshelfer oder Dorfhelfer zur Verfügung stellen, 
wenn sie nicht in Gewinnabsicht handeln (BT DRS VI/2303). Die 
Erlaubnisfreiheit gilt nicht für Betriebe mit mehreren 
Betriebsabteilungen, wenn diese Betriebe bei einer Gesamtschau 
nicht der Land- oder Forstwirtschaft zuzuordnen sind, d.h. den 
ursprünglichen Charakter eines land- und forstwirtschaftlichen 
Betriebes verloren haben. Bei der Privilegierung ist entscheidend, 
dass es sich um überwiegend land- und forstwirtschaftliche Betriebe 
handelt und die Landwirtschaftsbehörden den betreffenden MR als 
förderungsfähig anerkennen. 

 

(5) Bedingt sich der Auftraggeber (Besteller) eines Werkvertrages 
aus, eigene Arbeitskräfte an der Erstellung des Werkes auf seinem 
Betriebsgelände mitwirken zu lassen, kann diese Beistellung des 
Personals grundsätzlich Arbeitnehmerüberlassung sein. Bei 
Anwendung der für gemischte Verträge geltenden Grundsätze tritt 
jedoch die Beistellung von Arbeitskräften (d.h. 
Arbeitnehmerüberlassung) zurück, wenn der Auftraggeber sich 
überwiegend zur Zahlung von Werklohn in Form von Geld verpflichtet 
hat. In diesem Fall ist vom Vorliegen eines Werkvertrages 
auszugehen. 

 

(6) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt regelmäßig vor, 
wenn eine zentrale Personalverwaltung oder eine 
Personalführungsgesellschaft mehrerer rechtlich eigenständiger 
Arbeitgeber Personalausgleich durch Verleih betreibt. 

 
Kooperationsverträge 

Zuwendungsprojekte 

Maschinenringe (MR) 

Beistellungen 

„Personalpool“ 




(7) Sofern im Rahmen von Arbeitgeberzusammenschlüssen (AGZ) 
Personal im Sinne gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung unter den 
Mitgliedsunternehmen des AGZ verliehen bzw. überlassen wird, 
unterliegt dies der Erlaubnispflicht nach dem AÜG (BT DRS 16/8936). 
AGZ sind Zusammenschlüsse von vor allem kleinen oder 
mittelständischen Unternehmen einer Region, die sich Personal teilen. 
Die Beschäftigungsverhältnisse werden mit dem AGZ geschlossen. 
Es besteht ein gemeinsames Personalmanagement der Betriebe. 

 

(8) Der sog. Selbstverleih ist rechtlich nicht möglich, da die 
Arbeitnehmerüberlassung immer ein Dreiecksverhältnis (Verleiher, 
Leiharbeitnehmer und Entleiher) voraussetzt. Beim sog. Selbstverleih 
besteht Personenidentität zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. 
In der Regel ist in dieser Konstellation der Betreffende entweder 
Arbeitnehmer des „Entleihers“ (Arbeitgebers) oder Werkunternehmer, 
wenn er im Rahmen eines Werkvertrages für den Auftraggeber 
(„Entleiher“) tätig wird. 

 

(9) Das Makeln von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen stellt keine 
erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des AÜG dar. 

 

(10) Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer 
ein weiteres Beschäftigungsverhältnis unter gleichzeitiger 
Ruhendstellung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses 
eingeht. 

 

(11) Kein Verleih ist der sog. Verleih von Fußballspielern nach den 
Statuten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). 

 

(12) Arbeitnehmerüberlassung liegt ferner nicht vor, wenn ein 
Arbeitgeber des Baugewerbes von der Möglichkeit des § 9 
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) Gebrauch 
macht und einen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer 
Arbeitsgemeinschaft, an der er beteiligt ist, freistellt. Während der 
Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers 
zum Stammbetrieb; mit der Aufnahme tritt der Arbeitnehmer in ein 
Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft (s. auch GA zu § 1 
Ziffer 1.1.6.7.). 

 

(13) Kommt zwischen dem Träger und dem zugewiesenen 
Arbeitslosen ein Arbeitsverhältnis zustande und erbringt der 
Arbeitnehmer bei einem Dritten seine Arbeitsleistung, liegt 
grundsätzlich gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor. Eine 
Erlaubnis ist erforderlich. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die 
Finanzbehörde dem Träger ausnahmsweise die Gemeinnützigkeit der 
Arbeitnehmerüberlassung bestätigt (s. hierzu GA 1.1.3. Abs. 3). 

 

(14) Das AÜG findet keine Anwendung, bei einer Beschäftigung auf 
ausgelagerten Arbeitsplätzen von in Werkstätten beschäftigten 
behinderten Menschen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern 
zur Rehabilitation in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis 
stehen. Auch wenn die Beschäftigung auf einem ausgelagerten 
Arbeitsplatz ausgeübt wird, geht es nicht um die Erbringung einer 
Arbeitsleistung nach Weisung des Betriebsinhabers, wie bei der 
Arbeitnehmerüberlassung, vielmehr dient die Beschäftigung der 
Rehabilitation des behinderten Menschen im Rahmen des 
Arbeitgeberzusammen-
schlüsse 

„Selbstverleih“ 

Makeln von Verträgen 

Zweitbeschäftigungs-
verhältnis 

Verleih im Fußballsport 

Freistellung nach § 9 
BRTV Bau 

Maßnahmen nach §§ 16 d 
und 16e SGB II, 46 und 
260 ff. SGB III 

Werkstätten für 
behinderte Menschen/ 

ausgelagerte 
Arbeitsplätzen 




Rehabilitationsauftrags der Werkstatt. Das gilt auch, wenn es sich um 
eine Tätigkeit auf einem dauerhaft ausgelagerten Arbeitsplatz handelt, 
die nun aufgrund des Gesetzes zur Einführung Unterstützter 
Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 zum Angebot der Werkstätten 
gehört. Die Werkstatt erfüllt ihren in § 136 Abs. 1 SGB IX festgelegten 
gesetzlichen Auftrag weiterhin auch gegenüber denjenigen 
Beschäftigten, die außerhalb der Einrichtung arbeiten. 

1.1.6. Abgrenzung zu anderen drittbezogenen Personaleinsätzen 

 

(1) Von der Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen ist das Tätig 
werden von Erfüllungsgehilfen insbesondere im Rahmen von Werk-
, Dienst-, Dienstverschaffungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen. 

 

(2) Hinsichtlich konkreter Abgrenzung im Einzelfall sind Fragesteller 
auf die Beratung durch Angehörige der rechtsberatenden Berufe 
sowie berufsständische Vereinigungen zu verweisen. Unabhängig 
davon ergeben sich aus dem „Merkblatt zur Abgrenzung zwischen 
Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung von Arbeitnehmern im 
Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen 
Formen drittbezogenen Personaleinsatzes“ (AÜG 10) allgemeine 
Abgrenzungskriterien (siehe Internet: www.arbeitsagentur.de > 
Unternehmen > Rechtsgrundlage > Arbeitnehmerüberlassung > 
Merkblatt zur Abgrenzung). 

 

(3) Bei der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und 
anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes darf nicht 
schematisch vorgegangen werden. Das Vorliegen eines oder 
mehrerer Kriterien muss noch nicht für oder gegen einen bestimmten 
Vertragstyp sprechen; dies gilt insbesondere, wenn für ein solches 
Kriterium eine objektiv berechtigte Notwendigkeit bestand. Im Hinblick 
auf die Vielfalt der denkbaren Vertragsgestaltungen gibt erst eine 
(qualitative) Gewichtung der maßgeblichen Abgrenzungskriterien im 
Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zuverlässigen 
Aufschluss über die Zuordnung drittbezogenen Personaleinsatzes zu 
einer bestimmten Vertragsform. 

 

(4) Grundsätzlich ist der Geschäftsinhalt der zwischen den Beteiligten 
vereinbarten Verträge entscheidend. Der Geschäftsinhalt kann sich 
sowohl aus den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten als auch 
aus der praktischen Durchführung der Verträge ergeben. 
Widersprechen sich allerdings schriftliche Vereinbarungen und 
tatsächliche Durchführung des Vertrages, so kommt es auf die 
tatsächliche Durchführung an. Diese ist für die Ermittlung des 
Vertragstyp maßgebend (vgl. BAG vom 06.08.2003 – 7 AZR 180/03). 

 

1.1.6.1. Werkverträge (§§ 631ff. BGB) 

 

(1) Das BAG beschreibt die rechtlich relevanten Unterschiede 
zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag in seinen 
Entscheidungen vom 08.11.1978 in AP Nr. 2 zu § 1 AÜG und vom 
06.08.2003 – 7 AZR 180/03 wie folgt: Arbeitnehmerüberlassung liegt 
vor, wenn der Verleiher dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung 
stellt, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre 
Arbeit allein nach dessen Weisungen ausführen. Der Entleiher setzt 
Allgemeines 

Einzelfallbetrachtung 

Wertende Gesamt-
betrachtung 

Vertragsgemäße/tatsäch-
liche Durchführung 

Definition 




die Leiharbeitnehmer nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem 
Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer ein. Die Vertragspflicht des 
Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer 
ausgewählt und dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung 
gestellt hat. Er haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des 
verliehenen Arbeitnehmers. 

 

(2) Im Gegensatz dazu wird beim Werkvertrag ein Unternehmer für 
einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines 
wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen 
betrieblichen Voraussetzungen. Für die Erfüllung der vertraglichen 
Dienste und des vertraglich geschuldeten Werks bleibt er seinem 
Auftraggeber verantwortlich. Die zur Ausführung der vertraglich 
geschuldeten Leistung eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen als 
Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers dessen Weisungsbefugnis. 
Der Werkbesteller kann dem Werkunternehmer oder dessen 
Erfüllungsgehilfen lediglich solche Anweisungen geben, die sich auf 
die Erfüllung des Werkes beziehen (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB). 

 

(3) Elemente des Werkvertrages sind insbesondere: 

• Vereinbarung und Erstellung eines qualitativ individualisierbaren 
und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses 
• unternehmerische Dispositionsfreiheit des Werkunternehmers 
gegenüber dem Besteller 
• Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im 
Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern, wenn das Werk dort 
zu erstellen ist. 
• Tragen des Unternehmerrisikos, insbesondere der 
Gewährleistung durch den Werkunternehmer 
• erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung. 


 

(4) Gegen einen Werkvertrag können folgende Vertragsinhalte 
sprechen: 

• wenn gleichzeitig oder über einen bestimmten Zeitraum eine 
Summe von Klein- und Kleinst-„Projekten“ vergeben wird 
(Aufteilung des Gewerks bis zur „Atomisierung“, z.B. 
Schweißnähte, Verputzarbeit geringen Umfangs im 
Leistungslohn); 
• wenn lediglich die Leistung (nicht erfolgsbezogener) einfacherer 
Arbeiten benötigt wird (z.B. Schreibarbeiten, Botendienste, 
einfache Zeichenarbeiten, Maschinenbedienung, Dateneingaben) 


 

(5) Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur GA zu § 1 Ziffer 1.1.6. 
Absatz 2 bis 4 verwiesen. 

 

1.1.6.2. Dienstverträge (§§ 611ff. BGB) 

 

(1) Anders als bei Werkvertragsverhältnissen wird bei Dienstverträgen 
kein bestimmter Erfolg, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet. 
Ein Dienstvertrag liegt nur dann vor, wenn der dienstleistende 
Unternehmer die geschuldeten Dienste entweder in Person oder 
mittels seiner Erfüllungsgehilfen unter eigener Verantwortung und 
nach eigenem Plan ausführt (Organisation der Dienstleistung, 
zeitliche Disposition, Zahl der Erfüllungsgehilfen, Eignung der 
Kriterien 

Abgrenzung 




Erfüllungsgehilfen, usw.). Das bedeutet insbesondere, dass die 
Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die Ausführungen der zu erbringenden 
Dienstleistung im Wesentlichen frei von Weisungen seitens des 
Arbeitgeberrepräsentanten des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit 
selbst bestimmen können (Urteil des BSG vom 23.06.1982 – DBlR Nr. 
2790a AFG/§ 13 – SozRecht 4100 § 13 Nr. 6). 

 

(2) Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur GA zu § 1 Ziffer 1.1.6. 
Absatz 2 bis 4 verwiesen. 

 

1.1.6.3. Dienstverschaffungsvertrag 

 

Da die Arbeitnehmerüberlassung eine Form der Dienstverschaffung, 
nämlich die Verschaffung von Arbeitsleistungen ist, kann ein von der 
Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzender Dienstverschaffungs-
vertrag nur dann in Betracht kommen, wenn ein Vertragspartner die 
Verpflichtung übernimmt, dem anderen Vertragspartner nicht die 
Arbeitsleistung, sondern die selbständige Dienstleistung eines Dritten 
zu verschaffen. Voraussetzung ist dafür, dass der Dritte in 
wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit die 
Dienste (z.B. als Wirtschaftsprüfer) leistet. Arbeitsvertragliche 
Beziehungen bzw. aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse gegebene 
persönliche Abhängigkeiten zu einem Vertragspartner schließen einen 
derartigen Dienstverschaffungsvertrag aus. Es liegt dann entweder 
Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung vor. 

 

1.1.6.4. Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) 

 

Vom Werkvertrag zu unterscheiden ist der 
Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf eine selbständige Tätigkeit 
wirtschaftlicher Art gerichtet ist und eine Geschäftsbesorgung zum 
Gegenstand hat (z.B.: Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur 
Prozessführung, Auftrag an eine Werbefirma eine Werbeaktion mit 
eigenen personellen und sachlichen Mitteln durchzuführen). Zu den 
Abgrenzungskriterien wird auch auf die Entscheidungen des BGH 
vom 16.07.2002 – X ZR 27/01 und vom 25.06.2002 X ZR 83/00 
verwiesen. 

 

1.1.6.5. Personalgestellung als Neben-/Folgeleistung 

 

(1) Wird als Nebenleistung eines Kauf- oder Mietvertrages über 
Anlagen, Geräte, Systeme oder Programme Bedienungs-, Wartungs-, 
Montage- oder Einweisungspersonal überlassen (z.B. Computer und 
Programme mit Einweisungspersonal, Spezialbaumaschinen mit 
Fahrer, Flugzeug mit Pilot), wird in aller Regel nicht von 
Arbeitnehmerüberlassung auszugehen sein. Sinn und Zweck eines 
gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist es primär, den 
Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt den Einsatz der 
Geräte und Maschinen zu ermöglichen, die im Rahmen des 
gemischten Vertrages zum Gebrauch überlassen werden (BAG vom 
02.08.2006 – 10 AZR 756/05). D.h. der Vertrag wird inhaltlich von der 
Gebrauchsüberlassung der Geräte oder der Maschinen geprägt (BAG 
Abgrenzung 

Abgrenzung 

Personalgestellung als 
Nebenleistung 




vom 17.02.1993 – 7 AZR 167/92). Das BAG folgt in seiner 
Entscheidung nicht der Auffassung, dass erlaubnispflichtige 
Arbeitnehmerüberlassung vorliegen würde, wenn die 
Personalüberlassung bei wirtschaftlicher Betrachtung kein 
unerheblicher Teil des Gesamtgeschäfts sei. Es heißt in der zitierten 
Entscheidung: „Maßgebend ist vielmehr, ob nach Sinn und Zweck des 
gemischten Vertrages die Gebrauchsüberlassung des Gerätes im 
Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung des Personals nur 
dienende Funktion hat, indem sie den Einsatz des Gerätes erst 
ermöglichen soll, oder ob der Vertrag schwerpunktmäßig auf die 
Verschaffung der Arbeitsleistung des Personals gerichtet ist und die 
Überlassung des Gerätes demgegenüber nur untergeordnete 
Bedeutung hat.“. 

 

 (2) Wird schwerpunktmäßig die Beschaffung der Arbeitsleistung als 
Ziel verfolgt und hat die Überlassung des Gerätes dabei nur 
untergeordnete Bedeutung oder ist sie selbständiger Hauptzweck, 
liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. Das Führen von LKW durch 
Fremdpersonal verfolgt nicht den primären Zweck, den 
vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten LKW zu gewährleisten, 
sondern verfolgt regelmäßig den Hauptzweck der Personalgestellung 
(BAG vom 17.02.1993 – 7 AZR 167/92) und erfüllt damit den 
Tatbestand der Arbeitnehmerüberlassung. Ebenso muss bei der 
Vermietung eines Laptops mit Personal Arbeitnehmerüberlassung 
angenommen werden. 

 

(3) Entsendet ein Unternehmen, das technische Produktionsanlagen, 
Einrichtungen oder Systeme herstellt und errichtet, eigenes 
Stammpersonal zu einem Betreiber derartiger Anlagen, Einrichtungen 
oder Systeme, um typische Revisions-, Instandhaltungs-, 
Inbetriebnahme-, Änderungs-, Erweiterungsarbeiten oder 
Ingenieurleistungen daran durchzuführen, so ist in der Regel nicht von 
Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, wenn das entsendende 
Unternehmen das Unternehmerrisiko trägt und seine 
unternehmerische Dispositionsfreiheit gewährleistet ist. 

 

(4) Entsendet ein Unternehmen, das Software-Programme herstellt, 
eigenes Stammpersonal 

• zu einem Anwender, um ein derartiges Programm auf dessen 
Anlagen ablauffähig zu machen oder zu entwickeln, oder 
• zu einem anderen Hersteller (sog. Entwickler), um aus vom 
entsendenden Unternehmen erstellten Teilprogrammen ein 
Gesamtprogramm auf dessen Anlagen zu entwickeln oder zu 
erproben, 


 

so ist in der Regel nicht von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, 
wenn das entsendende Unternehmen das Unternehmerrisiko trägt 
und seine unternehmerische Dispositionsfreiheit gewährleistet ist. Die 
kontinuierliche Anwendung eines Programms durch Fremdkräfte ist in 
der Regel Arbeitnehmerüberlassung. 

 

(5) Entsendet ein Unternehmen, das Material, Teile oder 
Komponenten für Fertigungsprozesse des Bestellers liefert, eigenes 
Personal zu dem Besteller zum Einbau der Liefergegenstände, so ist 
in der Regel nicht von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen, wenn 
Personalgestellung als 
selbständige Haupt-
leistung 

Personalgestellung als 
Folgeleistung 

… im EDV-Bereich 

… bei Zulieferung 




der Einbau einen geschuldeten Teil – aber nicht den Hauptzweck – 
der vertraglich festgelegten Gesamtleistung darstellt. 

 

1.1.6.6. Dienstleistungszentren/Agenturen 

 

(1) Die allgemeinen Abgrenzungskriterien sind auch auf die Tätigkeit 
von Dienstleistungszentren/-agenturen für Privathaushalte 
anzuwenden. 

 

(2) Liegt das Weisungsrecht gegenüber dem entsandten 
Arbeitnehmer bei dem Dienstleistungszentrum (z.B. Festlegung, in 
welcher Reihenfolge zu arbeiten ist), spricht dies für Werkvertrag. 
Bestimmt dies hingegen der Privathaushalt, spricht dies für 
Arbeitnehmerüberlassung. Allerdings ist es unschädlich, wenn der 
Privathaushalt auf das Werk bezogene Anweisungen gibt, also z.B. 
Weisungen beim Staubsaugen und das Verwenden von 
entsprechenden Düsen und Benutzung eines bestimmten Putzmittels. 

 

(3) Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird im Gegensatz zum 
Werkvertrag keine Gewähr geleistet und keine Haftung für Ergebnisse 
getragen. Arbeitnehmerüberlassung liegt demnach vor, wenn der 
Privathaushalt auch bei fehlerhafter Reinigung zahlen muss und keine 
Gewährleistungsansprüche bei schlechter Arbeit der entsandten 
Kräfte geltend gemacht werden. 

 

(4) Ein wichtiges Merkmal ist die Abrechnung. Nach der 
Rechtsprechung kann bereits aus der Art der Abrechnung abgeleitet 
werden, worauf es den Vertragspartnern ankam, nämlich die 
Abrechnung auf Stundenbasis für die zeitweise Überlassung eines 
Arbeitnehmers oder die Abrechnung nach Werkergebnissen (bspw. 
Reinigung pro qm Raumfläche, Fensterfläche, etc.). 

 

1.1.6.7. Arbeitsgemeinschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2) 

 

(1) Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer zu 
einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die zur Herstellung eines Werkes 
gebildet wurde, abgeordnet werden. Eine ARGE ist der 
Zusammenschluss mehrerer Betriebe auf der Grundlage eines 
entsprechenden Vertrages. Die von der Arbeitsgemeinschaft gewählte 
Rechtsform, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 
705ff. BGB), ist dabei ohne Bedeutung. 

 

(2) Voraussetzung hierfür ist, dass 

• der Arbeitgeber Mitglied der ARGE ist, 
• für alle Mitglieder der ARGE Tarifverträge desselben 
Wirtschaftszweiges gelten und 
• alle Mitglieder aufgrund des ARGE-Vertrages zur 
selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen bei der 
Herstellung eines Werkes verpflichtet sind. 


 

(3) Für alle Mitglieder der ARGE müssen Tarifverträge desselben 
Wirtschaftszweiges, d.h. fachlich dieselben Tarifverträge gelten; 
Voraussetzung ist Tarifgebundenheit im Sinne von 
Dispositionsfreiheit 

Weisungsrecht 

Unternehmensrisiko 

Abrechnung 

Begriff 

Voraussetzungen 

Tarifverträge 




§ 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) oder Allgemeinverbindlichkeit im Sinne 
von § 5 TVG. 

 

(4) Unter Wirtschaftszweig ist nicht die sehr eng gefasste, in der 
Statistik und Arbeitsmarktforschung geltende Begriffsbestimmung zu 
verstehen. Vielmehr sind damit entsprechend dem allgemeinen 
Sprachgebrauch die großen Teilbereiche der Gesamtwirtschaft wie 
z.B. das Baugewerbe, die Chemische Industrie oder der Bergbau 
gemeint. 

 

(5) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist auch für die 
Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten des Europäischen 
Wirtschaftsraum (EWR) weiter Voraussetzung, dass sie demselben 
Wirtschaftszweig wie die anderen Mitglieder der ARGE angehören. 
Entscheidend ist dabei, zu welchem Wirtschaftszweig sie nach ihrer 
Gesamttätigkeit im EWR angehören. Sollte die Zugehörigkeit zu 
einem Wirtschaftszweig nicht offenkundig sein, sind die Unternehmen 
zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern, wobei § 17 Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) eingreift. 

 

(6) Die Verpflichtung zur selbständigen Erbringung von (Werk-) 
Vertragsleistungen muss tatsächlich erfüllt werden und darf nicht nur 
förmlicher Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sein. Die alleinige 
Personalgestellung durch einen Gesellschafter einer zur Herstellung 
eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft wird von der 
Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht erfasst. Voraussetzung 
ist vielmehr, dass der Gesellschafter neben der Überlassung von 
Arbeitnehmern mindestens eine weitere selbständige vertragliche 
Leistung schuldet. Das ARGE-Mitglied kann sich zur selbständigen 
Erbringung seiner Vertragsleistung aber Leiharbeitnehmern bedienen. 
Hierfür wären die Vorschriften des AÜG einschlägig. 

 

(7) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist aber nicht so eng 
auszulegen, dass die Abordnung von Personal ausschließlich zur 
Erbringung der selbständigen geschuldeten Leistungen (z.B. 
Erstellung eines Teilwerkes) erfolgen darf. In diesem Fall wäre eine 
Ausnahmeregelung nicht erforderlich. Die Ausnahme berücksichtigt 
gerade die im Rahmen der ARGE mögliche arbeitsteilige 
Vorgehensweise, bei der es auch zu einer Vermischung des 
Personals kommen kann. Die Ausnahme ist daher so zu verstehen, 
dass sich die vertragliche Verpflichtung gegenüber der ARGE nicht in 
dem Überlassen von Arbeitnehmern erschöpfen darf, sondern 
zusätzlich eine selbständige Leistung zur Herstellung des Werkes 
erbracht werden muss (BT DRS 10/4211 Seite 33). 

 

(8) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich darüber hinaus bei 
der zu erbringenden Leistung nicht zwingend um eine Werkleistung 
handeln. Vielmehr kann die Leistung auch als selbständige 
Dienstleistung, z.B. die Bauleitung erbracht werden. Voraussetzung 
ist aber, dass die ARGE auch tatsächlich entsprechend dem Vertrag 
zwischen der ARGE und dem Vertragspartner der ARGE abgewickelt 
wird. D.h. die zu erbringende Leistung muss Teil der werkvertraglich 
geschuldeten Leistung der ARGE sein. 

 

(9) Bei einer Abordnung bzw. Personalgestellung unter Verwendung 
des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages des Hauptverbandes der 
Wirtschaftszweig 

ARGE mit EWR-Bezug 

Selbständige Erbringung 
und Personalgestellung 

Muster-ARGE-Vertrag 
Bau 




Deutschen Bauindustrie ist stets davon auszugehen, dass neben der 
Personalgestellung von dem Personal stellenden Mitglied der ARGE 
mindestens eine weitere vertragliche Verpflichtung gegenüber der 
ARGE übernommen bzw. erfüllt wird. 

 

(10) Von der Abordnung zu unterscheiden ist die Freistellung nach § 9 
BRTV (s. auch GA zu § 1 Ziffer 1.1.5. Absatz 12). 

 

1.2. Vermutung der Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2) 

 

(1) Die Vermutung der Arbeitsvermittlung gilt sowohl für die 
gewerbsmäßige als auch die nicht gewerbsmäßige 
Arbeitnehmerüberlassung. Sie kann durch den Nachweis widerlegt 
werden, dass der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen 
beim Verleiher liegt. 

 

(2) Die vermutete Arbeitsvermittlung durch den Überlassenden kann 
gegen die Vorschrift des § 146 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) 
verstoßen, nach der die Nichtanzeige des Beginns eines Gewerbes 
mit einer Geldbuße bis € 1.000,00 bedroht ist. 

 

1.3. Nichtanwendung des AÜG (§ 1 Abs. 3) 

 

Absatz 3 nimmt drei Fallgestaltungen von der Anwendung des AÜG 
aus, obwohl im Einzelfall begrifflich gewerbsmäßige 
Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Auch in den Ausnahmefällen des 
Absatzes 3 ist das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in das 
Baugewerbe zu beachten. 

 

1.3.1. ANÜ zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen 

 

(1) Durch die zeitweise Überlassung von Arbeitnehmern eines mit 
Absatz- oder Produktionsschwierigkeiten kämpfenden Unternehmens 
an ein Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges mit besserer 
Beschäftigungslage sollen Entlassungen oder Kurzarbeit vermieden 
werden. Als Sondervariante – nicht als Regelfall – reicht es aus, wenn 
im aufnehmenden Betrieb Entlassungen oder Kurzarbeit vermieden 
werden, die nötig würden, wenn der abgebende Betrieb die 
entsandten Spezialkräfte nicht entsenden würde. Absatz 3 Nr. 1 greift 
nur ein, wenn ein Tarifvertrag die Möglichkeit der 
Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich vorsieht. Für Verleiher und 
Entleiher muss jedoch nicht derselbe Tarifvertrag gelten. Es müssen 
aber jeweils in dem Tarifvertrag des Verleihers und des Entleihers 
Regelungen zum Personalaustausch getroffen sein. 

 

(2) Grundsätzlich ist durch die Dienststellen der BA nicht zu prüfen, ob 
die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen. Nur bei 
begründetem Anlass für den Verdacht, dass die Regelung 
missbraucht wird, ist einem solchen nachzugehen. Nicht 
gesetzeskonform ist es, wenn grundsätzlich jede unter Bezugnahme 
auf einen entsprechenden Tarifvertrag erfolgende 
Arbeitnehmerüberlassung von vornherein als geeignet angesehen 
Widerlegbarkeit der 
Vermutung 

Folgen vermuteter 
Arbeitsvermittlung 

Grundsätzliches 

Voraussetzungen 

Prüfung der 
Voraussetzungen 




würde, Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden. Nicht erforderlich 
ist es, dass vor der Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit beantragt 
wird oder die von der Entlassung bedrohten Arbeitnehmer namentlich 
benannt werden. 

 

1.3.2. Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen 

 

(1) Ein Konzernunternehmen ist dann von der Anwendung des AÜG 
befreit, wenn seine Arbeitnehmer nur vorübergehend ihre Arbeit nicht 
bei ihm, sondern bei einem anderen Konzernunternehmen leisten. 

 

(2) „Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes“ 
setzt nicht voraus, dass es sich bei den beteiligten Unternehmen um 
Aktiengesellschaften handeln muss. Die Verweisung ist vielmehr 
rechtsformneutral. 

 

§ 18 Aktiengesetz (AktG) lautet: 

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige 
Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden 
Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die 
einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, 
zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 besteht oder von 
denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter 
einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem 
abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem 
herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. 
(Unterordnungskonzern) 

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne dass ein 
Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher 
Leitung zusammengefasst, so bilden sie auch einen Konzern, die 
einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 
(Gleichordnungskonzern) 

 

Das Aktiengesetz definiert die „einheitliche Leitung“ nicht. Es 
begründet nur Konzernvermutungen: unwiderleglich, für den Fall, 
dass es zu einem Beherrschungsvertrag gemäß § 291 oder zur 
Eingliederung gemäß § 319 gekommen ist (vertraglicher 
Unterordnungskonzern) und widerleglich für den Fall der Abhängigkeit 
(faktischer Unterordnungskonzern). 

 

(3) Die einheitliche Leitung beim vertraglichen Unterordnungskonzern 
beruht insbesondere auf dem Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) 
bzw. der Eingliederung nach § 319 AktG. Beim Beherrschungsvertrag 
wird die Leitung der Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen 
übertragen. Die Geschäfte werden nicht mehr unter eigener 
Verantwortung, sondern primär entsprechend den verbindlich erteilten 
Weisungen geführt. Bei der Eingliederung befinden sich alle Aktien 
bzw. Geschäftsanteile der eingegliederten Gesellschaft in der Hand 
der Hauptgesellschaft. 

 

(4) Der faktische Unterordnungskonzern ergibt sich aus § 17 AktG. 
Danach ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen abhängig, auf 
das ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) einen 
beherrschenden Einfluss ausüben kann. Maßgeblich ist stets die Sicht 
der abhängigen Gesellschaft. Aus ihrem Blickwinkel ist zu beurteilen, 
Allgemeines 

Begriff 

Vertraglicher 
Unterordnungskonzern 

Faktischer 
Unterordnungskonzern 




ob sie einem fremden unternehmerischen Willen untersteht. Für das 
Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist entscheidend, dass 
das herrschende Unternehmen über Mittel verfügt, die es ihm 
ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu 
unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen. Als 
Beherrschungsmittel kommen vor allem Stimmrechte und 
Entsendungsrechte (vgl. § 101 AktG) in Betracht. 

 

(5) Beim Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG kann sich die 
einheitliche Leitung aus vertraglichen Absprachen oder aus den 
faktischen Verhältnissen ergeben. Ein vertraglicher 
Gleichordnungskonzern liegt z.B. vor, wenn die Unternehmen sich der 
einheitlichen Leitung einer für diesen Zweck gegründeten 
Interessengemeinschaft, die für die Gesamtplanung und die 
Investitionen zuständig ist, unterstellen. Ein Gleichordnungskonzern 
kann auch infolge der faktischen Verhältnisse bei wechselseitigen 
Beteiligungen auf der Gesellschafterebene entstehen. 

 

(6) Der Begriff „Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des 
Aktiengesetzes“ gilt auch für die Arbeitnehmerüberlassung innerhalb 
multinationaler Konzerne; damit fällt auch die grenzüberschreitende 
Entsendung innerhalb eines Konzerns unter die Ausnahme von § 1 
Abs. 3 Nr. 2. 

 

(7) Die Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 ist nicht deshalb 
ausgeschlossen, weil ein Unternehmen von mehreren Unternehmen 
gemeinsam beherrscht wird und auf diese Weise in eine mehrfache 
Konzernzugehörigkeit eingebunden ist (gesellschaftsrechtlich sog. 
Mehrmütterkonzern). Entscheidend ist, ob für die Ausübung 
gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend sichere Grundlage besteht. 
Eine solche Grundlage können nicht nur vertragliche oder 
organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche 
Umstände sonstiger Art bilden. Es muss sichergestellt sein, dass die 
„Muttergesellschaften“ im Verhältnis zum abhängigen Unternehmen 
einheitlich handeln. 

 

(8) Voraussetzung für das Vorliegen einer vorübergehenden 
Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber des gleichen Konzerns 
ist, dass der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke des Ausleihens von 
seinem Arbeitgeber angestellt wurde. Damit fallen 
Konzernunternehmen oder Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer 
nicht selbst beschäftigen, sondern diese anderen 
Konzernunternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen, nicht 
unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 (BAG vom 
20.04.2005 – 7 ABR 10/04). Das Kriterium vorübergehend ist immer 
dann erfüllt, wenn von vornherein eine Befristung geplant ist. Davon 
unabhängig ist, wie lange diese Befristung währt. Sie kann aus in der 
Natur der Sache liegenden Gründen im Einzelfall sogar mehrere 
Jahre dauern. Das Ziel der späteren Weiterbeschäftigung beim 
ursprünglichen Arbeitgeber muss aber fortbestehen. 

 

(9) Im Falle des grenzüberschreitenden konzerninternen Verleihs in 
die Bundesrepublik Deutschland, der unter die Regelung des § 1 Abs. 
3 Nr. 2 fällt, kommt die Versagungsregelung der § 6 Abs. 1 Nr. 2 
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) und § 40 Abs. 1 Nr. 2 
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht zur Anwendung. Danach ist die 
Gleichordnungskonzern 

Multinationale Konzerne 

Mehrmütterkonzern 

Vorübergehende 
Arbeitsleistung/Personal-
führungsgesellschaften 

Grenzüberschreitender 
konzerninterner Verleih 




Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU an Neuunionsbürger bzw. 
Zustimmung zur Beschäftigung Drittstaatsangehöriger nämlich nur in 
den Fällen der erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 
Abs. 1 (generell) ausgeschlossen anders bei Hochqualifizierten. 

 

(10) Aufgrund der in den Beitrittsverträgen enthaltenen 
Übergangsregelungen benötigen die Arbeitnehmer, die von einem 
Konzernunternehmen mit Sitz in einem der neuen EU-Mitgliedstaaten 
auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Nr. 2 nach Deutschland entsandt 
werden, für die Beschäftigung in dem deutschen Konzernteil mit 
Ausnahme der Staatsangehörigen von Malta und Zypern jedoch bis 
30.04.2011, für Bulgarien und Rumänien bis voraussichtlich 2013, 
eine Arbeitsgenehmigung. 

 

(11) Wie bei sonstigen Einreisen zur Aufnahme einer Beschäftigung in 
Deutschland ist auch in den Fällen des konzerninternen Verleihs über 
die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung in der Form der 
Arbeitserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 1 der 
Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) in Verbindung mit der 
Beschäftigungsverordnung (BeschV) zu entscheiden. § 31 BeschV 
enthält besondere Regelungen über die Zulassung zu 
Beschäftigungen in deutschen Konzernteilen. 

 

(12) Auch Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben können ein 
Konzernunternehmen bilden. Sie sind unter den Voraussetzungen des 
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 erlaubnisfrei. 

1.3.3. ANÜ zu deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunter-
nehmen 

 

(1) Die Anwendung des AÜG ist in den Fällen ausgeschlossen, in 
denen ein Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland einen oder 
mehrere seiner Arbeitnehmer in das Ausland in ein deutsch-
ausländisches Gemeinschaftsunternehmen überlässt, an dem es 
beteiligt ist. Ein Verleih vom Ausland nach Deutschland ist über diese 
Ausnahmevorschrift nicht möglich. 

 

(2) Ferner ist erforderlich, dass das deutsch-ausländische 
Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage zwischenstaatlicher 
Vereinbarungen gegründet sein muss (z.B. deutsch-chinesischer 
Investitionsförderungs- und –schutzvertrag vom 01.12.2003 – BGBl. 
2005 II Seite 732). 

 

(3) Auf die Staatsangehörigkeit des verliehenen Leiharbeitnehmers 
kommt es nicht an, ebenfalls nicht auf die Dauer des Verleihs an das 
Gemeinschaftsunternehmen. Auch die Größe des Anteils des 
deutschen Verleihers an diesem Unternehmen ist unbeachtlich. Es 
bedarf auch keiner konzernmäßigen Verflechtung des deutschen mit 
dem deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen. 
Konzernunternehmen bei 
öffentlich-rechtlichen 
Aufgaben 

Allgemeines 

Voraussetzung 




 

1a. Geschäftsanweisung zu § 1a 

1a.1. Anzeigepflichtige Überlassung 

 

(1) § 1a privilegiert die sog. „Kollegenhilfe“. Statt der Erlaubnis genügt 
die vorherige schriftliche Anzeige. Dennoch liegt 
Arbeitnehmerüberlassung vor, so dass die Vorschriften des AÜG 
grundsätzlich zu beachten sind. Es gilt z.B. auch das Verbot der 
Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe nach § 1b Satz 1. 

 

(2) Der Begriff „Beschäftigte“ umfasst alle bei dem Arbeitgeber 
Beschäftigten: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Vollzeit- und 
Teilzeitbeschäftigte (auch Inhaber eines Mini-Jobs). Der maßgebliche 
Zeitpunkt für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen von 
weniger als 50 Beschäftigten ist der erste Tag der beabsichtigten 
Überlassung. Die überlassenen Arbeitnehmer sind mitzuzählen. 

 

(3) Voraussetzung für die Anwendung des § 1a ist die konkrete und 
begründete Gefahr von Kurzarbeit oder Entlassungen im 
Verleiherbetrieb. Der Arbeitgeber, der sich auf diese 
Ausnahmevorschrift beruft, trägt an sich die Darlegungs- und 
Beweislast für die materiellen und formellen Voraussetzungen. Das 
Vorliegen der Voraussetzungen muss auf Verlangen glaubhaft 
gemacht werden (beispielsweise bei einer Häufung der Anzeigen). 

 

(4) Fehlt eine der in § 1a genannten Voraussetzungen oder wird die 
Anzeige unterlassen, liegt illegale Arbeitnehmerüberlassung mit den 
hierfür geltenden Rechtsfolgen vor. Das gilt sowohl hinsichtlich der 
arbeitsrechtlichen (u.a. §§ 9, 10) als auch der straf- und 
bußgeldrechtlichen Folgen gemäß §§ 15, 16. 

 

1a.2. Anzeigeverfahren 

 

(1) Die einzelne Überlassung eines Beschäftigten bis zur Dauer von 
12 Monaten bedarf der vorherigen Anzeige bei der für den 
Geschäftssitz des Verleihers zuständigen Regionaldirektion. Mehrere 
Beschäftigte können in einer Anzeige zusammengefasst werden, 
wenn sie demselben Entleiher überlassen werden. In diesem Fall ist 
für jeden Beschäftigten der Zeitraum der Überlassung anzugeben. Die 
Anzeige bedarf der Schriftform. Hierfür sollte der Vordruck AÜG 2b 
verwendet werden. 

 

(2) Bei der wiederholten Überlassung wird ein und derselbe 
Arbeitnehmer mehrfach überlassen. Soweit für diesen Arbeitnehmer 
ein Einsatzplan für die Dauer von zwölf Monaten vorliegt, sind 
Überlassungen entsprechend dieses Planes für einen Zeitraum von 
zwölf Monaten unter vorheriger Anzeige bei der Erlaubnisbehörde 
zulässig. Fehlt dieser Einsatzplan, ist für jeden Einsatz des 
Arbeitnehmers gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 1a 
vorliegen. 

 

(3) Bei der Mehrfachüberlassung werden mehrere Arbeitnehmer des 
Unternehmens zeitgleich oder zeitlich gestaffelt verliehen. 
Grundsätzliches 

Beschäftigte 

Vermeidung von 
Kurzarbeit oder 
Entlassungen 

Rechtsfolgen 

Anzeige 

Wiederholte Überlassung 

Mehrfachüberlassung 




Grundsätzlich ist dieser Verleih nach § 1a zulässig. Die 
Überlassungszeiten werden insoweit nicht zusammengerechnet. Zu 
beachten ist aber, dass die Anwendung des § 1a die Abwendung 
einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage voraussetzt. § 1a 
dient nicht dazu, an sich erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung 
unter den erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen. 

 

(4) Für den Fall der erstmaligen Übersendung/Aushändigung des 
Anzeigenvordrucks ist gleichzeitig ein Abdruck des AÜG, das 
Merkblatt für Leiharbeitnehmer (AÜG 1) sowie das Merkblatt 8a der 
Bundesagentur für Arbeit (Kurzarbeitergeld Informationen für 
Arbeitgeber und Betriebsvertretungen) beizufügen. Der Vordruck ist 
im Internet verfügbar. 

 

(5) Die Anzeigen sind bei Eingang auf Vollständigkeit und Plausibilität 
hin zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des § 1a nicht vor, ist der 
Anzeigende darauf hinzuweisen und anheimzustellen, eine Erlaubnis 
zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen; 
erforderlichenfalls ist die beabsichtigte Überlassung durch die 
Erlaubnisbehörde zu untersagen (§ 6) und das weitere Überlassen 
nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu 
verhindern. 

 

(6) Der Eingang der Anzeige zur Überlassung nach § 1a ist schriftlich 
zu bestätigen. Weiterhin ist im IT-Verfahren VerA dies als sog. § 1a-
Fall zu erfassen. Die Anzeigen nach § 1a sind für jeden Arbeitgeber 
chronologisch gesondert abzulegen. 

 

(7) Ergibt sich der konkrete Anfangsverdacht einer bereits 
begangenen Ordnungswidrigkeit, ist die Anzeige unter Darstellung der 
Verdachtsmomente zur weiteren Bearbeitung an die Behörden der 
Zollverwaltung nach § 16 Abs. 3 abzugeben. 

 

(8) Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit können sich auch 
Verleiher aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR auf § 1a 
berufen. 
Verfahren 

Anzeige bei Verleihern 
aus EU/EWR-Ländern 




1b. Geschäftsanweisung zu § 1b 

1b.1. Einschränkung im Baugewerbe 

 

(1) Der in § 1b verwendete Begriff „Betriebe des Baugewerbes“ ist 
entsprechend den Vorschriften über das Saison-Kurzarbeitergeld 
auszulegen. In § 175 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch 
(SGB III) findet sich eine Legaldefinition des Begriffs Betriebe des 
Baugewerbes. Danach ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, 
der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt 
erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, 
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von 
Bauwerken dienen (§ 175 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Verordnung 
über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige 
Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung) bestimmt im § 
1 und § 2, welche Zweige des Baugewerbes durch das Saison-
Kurzarbeitergeld zu fördern und welche davon ausgenommen sind. 

 

(2) Überwiegend Bauleistungen werden erbracht, wenn mehr als die 
Hälfte der betrieblichen Tätigkeit auf Bauleistungen entfällt. 
Arbeitgeber sind in diesem Fall Arbeitgeber des Baugewerbes und 
ihre Betriebe solche des Baugewerbes. 

 

(3) Bei Zweifeln, ob ein bestimmter Betrieb zum Zeitpunkt der 
beabsichtigten Überlassung ein Baubetrieb im Sinne des § 1b in 
Verbindung mit § 175 Abs 2 SGB III in Verbindung mit § 1 
Baubetriebe-Verordnung ist, sind die für das Saison-Kurzarbeitergeld 
bzw. die für die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage 
zuständigen Stellen zu beteiligen. 

 

(4) Ein Verleihbetrieb ist daher verpflichtet, alle Möglichkeiten der 
Auskunft über einen Betrieb auch bei anderen Stellen wie z.B. 
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Gewerbeämter 
und beim Entleiher auszuschöpfen und zu versuchen, die nötigen 
Schlüsse selbst daraus zu ziehen. 

 

(5) Die Dienststellen der BA können lediglich nur bescheinigen, ob 
nach den ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen ein Betrieb als 
Baubetrieb erfasst ist. Soweit ein Betrieb nicht bekannt ist, kann 
jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dennoch um einen 
Betrieb des Baugewerbes handelt. Die Dienststellen der BA sind 
grundsätzlich nicht verpflichtet, allein aus Anlass des 
Auskunftsersuchens und ohne konkrete Anhaltspunkte weitere 
Ermittlungen über den ihnen nicht näher bekannten Betrieb 
anzustellen. 

 

(6) Abbruchbetriebe, die überwiegend Abbrucharbeiten verrichten, 
sind ungeachtet der Anwendung des Rahmentarifvertrages für die 
Beschäftigten des Abbruchgewerbes Baubetriebe (vgl. § 1 Abs. 2 
Nr. 27 Baubetriebe-Verordnung). Die Anwendung des 
Rahmentarifvertrages schließt nicht die Baubetriebeeigenschaft aus, 
sondern nur die Mitgliedschaft zur SOKA-Bau und die Pflicht zur 
Erbringung der Winterbeschäftigungs-Umlage. 

 
Betriebe des 
Baugewerbes 

Überwiegend 
Bauleistungen 

Feststellungen zum 
Betrieb des Baugewerbes 

Verpflichtungen des 
Verleihers 

Dienststellen der BA 

Abbruchbetriebe 




Abgrenzung 
Auszubildende 

Verleih aus anderen 
Betrieben in Betriebe des 
Baugewerbes 

Verleih zwischen 
Betrieben des 
Baugewerbes 



(7) Für Auszubildende gilt das Verbot des § 1b nicht. Es greift nur ein, 
wenn diese zu Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet 
werden, verliehen werden. Die Übertragung von Verrichtungen, die 
nicht dem Ausbildungszweck dienen, würden jedoch § 14 Abs. 2 
Berufsbildungsgesetz (BBiG) widersprechen. 

 

1b.2. Ausnahmeregelung 

 

(1) Die Ausnahme von Verbot des Verleihs in das Baugewerbe greift 
bei Betrieben mit Geschäftssitz in Deutschland ein, wenn für 
allgemeinverbindlich erklärte und sowohl die aufnehmenden Betriebe 
des Baugewerbes als auch die Betriebe außerhalb des Baugewerbes 
erfassende Tarifverträge dies vorsehen (§ 1b Satz 2 Buchstabe a). 
Die Arbeitnehmerüberlassung ist somit aus Betrieben jedes Gewerbes 
in Betriebe des Baugewerbes zulässig, wenn Tarifverträge dies 
ausdrücklich zulassen. Es muss sowohl der verleihende Betrieb 
außerhalb des Baugewerbes, als auch der entleihende Betrieb des 
Baugewerbes von einem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag 
erfasst werden, der die Ausnahme von der Einschränkung der 
Arbeitnehmerüberlassung zulässt (sog. Tariföffnungsklausel). 

 

(2) Der Verleih von Baubetrieben in andere Betriebe wird vom Verbot 
des Verleihs nach § 1b nicht erfasst. Die Erlaubnisfähigkeit richtet sich 
nach den allgemeinen Vorschriften des AÜG. 

 

(3) Zwischen Betrieben des Baugewerbes ist die Ausnahme vom 
Verbot des Verleihs in das Baugewerbe dann möglich, wenn der 
verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von 
denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren 
Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird, selbst wenn in den 
maßgeblichen Tarifverträgen nichts über die Zulässigkeit der 
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ausgesagt 
ist. Der Nachweis kann z.B. durch Vorlage einer Bestätigung der 
jeweils zuständigen Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge 
erfolgen (Adressen, Anlage 1). 

 

(4) Der Nachweis ist mit Beginn des Verleihs vom Verleiher 
vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. Durch die 
nachzuweisende dreijährige Tätigkeit als Baubetrieb soll vermieden 
werden, dass Betriebe unter dem Deckmantel eines Baubetriebes 
Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Um einen solchen 
Umgehungstatbestand auszuschließen, hat der Gesetzgeber daher 
normiert, dass der verleihende Betrieb nachweisen muss, dass er sei 
mindestens drei Jahren in seinem Betrieb überwiegend Bautätigkeiten 
ausführt. Folgende Umstände können dabei berücksichtigt werden: 

 

• Eintragung des Unternehmens im Gewerberegister, 
• Angabe zur Höhe der Jahresumsätze in den letzten drei Jahren 
bzw. zumindest zur Höhe des letzten Jahresumsatzes sowie 
Angaben dazu, inwieweit dieser Jahresumsatz mit Tätigkeiten 
erzielt wurde, die unter den Tätigkeitsbereich von Bautarifverträgen 
fallen, 
• Angabe der Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter, 
• Angabe der Anzahl der Art der im Besitz befindlichen Geräte und 
Baumaschinen, 



• Vorlage einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme 
an einem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft. 


 

(5) Von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen bedeutet, 
dass die beteiligten Betriebe dem fachlichen Geltungsbereich 
„desselben“ Tarifvertrages angehören. Die Dauer der Tarifgeltung 
muss nur auf Seiten des Verleihers vorliegen. Die im Baubereich 
existierenden Tarifverträge der vier Tarifbereich Bauhauptgewerbe, 
Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau und Garten- und Landschaftsbau 
sind ausnahmslos für allgemeinverbindlich erklärt worden und daher 
auch für Nicht-Verbandsmitglieder bindend. Die 
Arbeitnehmerüberlassung ist nur innerhalb des jeweiligen 
Tarifbereiches zulässig, nicht beispielsweise zwischen Betrieben des 
Bauhauptgewerbes und des Garten- und Landschaftsbaus. 

 

(6) Inwieweit ein sog. Mischbetrieb vom Geltungsbereich eines 
entsprechenden Rahmen- und Sozialkassentarifvertrages erfasst 
wird, ist anhand der jeweiligen überwiegenden betrieblichen 
Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer zu prüfen. 

 

(7) Die Ausnahmen vom Verbot des § 1b Satz 1 sind in § 1b Satz 2 
geregelt, so dass beim Konzernverleih im Baugewerbe zu prüfen ist, 
ob die Voraussetzungen des § 1b Satz 2, insbesondere ob für die 
Konzernbetriebe dieselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge 
gelten, zu prüfen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die 
Arbeitnehmerüberlassung zulässig. 

 

(8) Ausländische Betriebe, die keinen Baubetrieb betreiben, sind 
generell von der Arbeitnehmerüberlassung ins Baugewerbe 
ausgenommen. 

 

(9) Betrieben des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen 
Mitgliedstaat des EWR ist der Verleih in Betriebe desselben Bereiches 
des Baugewerbes in Deutschland nach § 1b Satz 3 gestattet, wenn 
sie nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten 
ausüben, die unter den fachlichen Geltungsbereich derselben 
Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb 
des Entleihers erfasst wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch 
Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für 
die Sozialkassenbeiträge des Herkunftslandes erfolgen. Die SOKA-
Bau, Abteilung Europaangelegenheiten, stellt z.B. eine Bescheinigung 
über die ordnungsgemäße Teilnahme am Urlaubskassenverfahren 
der deutschen Bauwirtschaft auch für ausländische Unternehmen aus. 
Ebenso kann sie eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße 
Teilnahme an einer als vergleichbar anerkannten ausländischen 
Urlaubskasse ausstellen. Der Nachweis ist mit Beginn des Verleihs 
vom Verleiher vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. 

 

(10) Bei der Anwendung des § 1b Satz 3 sind Betriebe mit 
Geschäftssitz im EWR nur dann in Deutschland zum Verleih an 
Baubetriebe berechtigt, wenn sie über eine deutsche Verleiherlaubnis 
und – falls erforderlich – auch über eine Erlaubnis ihres Heimatlandes 
verfügen. 
dieselben Rahmen- und 
Sozialkassentarifverträge 

Mischbetriebe 

Konzernverleih im 
Baugewerbe 

Ausländische Betriebe 

Baubetriebe in anderen 
EWR-Mitgliedsstaaten 




(11) Wie inländische Unternehmen sind die ausländischen Betriebe 
auf den Verleih zu deutschen Betrieben ihres Bereichs beschränkt, 
d.h. ein Dachdeckerbetrieb aus dem EWR kann an einen 
Dachdeckerbetrieb in Deutschland, aber nicht an einen Betrieb des 
Bauhauptgewerbes in Deutschland verleihen. 


2. Geschäftsanweisung zu § 2 

2.1. Antragstellung (§ 2 Abs. 1) 

2.1.1. Grundsätzliches 

 

(1) Über die Bestimmungen des AÜG (z.B. die 
Erlaubnisvoraussetzungen) können Auskünfte allgemeiner Art erteilt 
werden. Es können aber keine Negativbescheinigungen ausgestellt 
bzw. verbindliche Auskünfte erteilt werden, ob das AÜG bei konkreten 
Sachverhalten anzuwenden ist, da das Verwaltungsverfahrensgesetz 
(VwVfG), anders als z.B. das Steuerrecht, dies nicht vorsieht. In der 
Regel ist in diesen Fällen auf die Beratung durch Rechtsanwälte, etc. 
zu verweisen (vgl. Merkblatt zur Abgrenzung zwischen 
Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Werk- und selbständigen 
Dienstverträgen sowie anderen Formen des drittbezogenen 
Personaleinsatzes – AÜG 10). Gegen eine unverbindliche Darlegung 
der Auffassung der RD zur rechtlichen Einordnung eines 
Sachverhaltes bestehen im Einzelfall keine Bedenken. 

 

(2) Ein Antrag ist jede schriftliche Erklärung, die den Antragsteller und 
seinen Willen erkennen lassen, eine Erlaubnis nach § 1 zu erhalten. 
Der Antrag ist vom Antragsteller oder seinem Vertreter (vgl. GA zu § 2 
Ziffer 2.1.3. Abs. 2 und 4) eigenhändig zu unterschreiben (§ 126 
BGB). Für die Antragsbearbeitung sind die RD zuständig. Auch die 
Rücknahme eines bereits gestellten Antrages sollte aus 
Beweisgründen schriftlich erfolgen. Antragstellung und –bearbeitung 
sind umgehend im IT-Verfahren VerA zu erfassen. 

 

(3) Für die Antragstellung soll der Vordruck AÜG 2a verwendet 
werden. Mit der Grundstruktur des Antragsvordrucks werden 
umfassend die bei einer Antragstellung möglichen Fragen erfasst und 
Nachweise aufgelistet. Die Nachweise werden in der Regel bei 
Erstantragstellern erforderlich, wobei die Beibringung bestimmter 
Unterlagen sich erübrigen kann (z.B. wenn keine Niederlassungen 
vorhanden sind, oder wenn natürliche Personen den Antrag stellen 
und demgemäß die Frage nach Gesellschaftern hinfällig ist). Ein ohne 
Verwendung des Vordrucks gestellter schriftlicher Antrag kann 
allerdings nicht als unwirksam zurückgewiesen werden, weil die 
Vordruckbenutzung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der 
Antragsteller ist aber in diesem Fall zur nachträglichen Ausfüllung des 
Antragvordrucks aufzufordern. Die im Vordruck näher bezeichneten 
Unterlagen sind einzureichen. 

 

(4) Die Amtssprache ist deutsch. Werden Anträge und Unterlagen in 
fremden Sprachen eingereicht, ist der Antragsteller unverzüglich 
aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist beglaubigte 
Übersetzungen vorzulegen. Gehen diese innerhalb der gesetzten Frist 
nicht ein, ist der Antrag abzulehnen. 

 

(5) Für die Bearbeitung von Anträgen werden Gebühren und 
Auslagen erhoben. Die Antragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung 
des Gebührenvorschusses (vgl. GA zu § 2a). 

 

 
Auskünfte 

Antrag 

Antragsvordruck 

Amtssprache 

Kosten 




(6) Das Erlaubnisverfahren nach dem AÜG ist im IT-Verfahren VerA 
zu dokumentieren. 

 

2.1.2. Antragsbearbeitung 

 

(1) Wird der Antragsvordruck nicht vollständig oder unrichtig ausgefüllt 
oder fehlen für die Prüfung erforderliche Unterlagen, ist der 
Antragsteller zur Ergänzung oder Berichtigung aufzufordern. Ihm ist 
gleichzeitig eine angemessene Frist (in der Regel nicht länger als 1 
Monat) mit dem Hinweis zu setzen, dass der Antrag nach Ablauf der 
Frist ggf. wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden kann. 

 

(2) Kann der Antragsteller Unterlagen nicht beibringen, weil andere 
Stellen diese noch nicht ausgestellt haben, kann die Erlaubnis unter 
dem Vorbehalt des Widerrufs (GA zu § 2 Ziffer 2.3.) erteilt werden, 
sofern der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der 
unverzüglichen Erlaubniserteilung nachweist, die sonstigen 
Voraussetzungen vorliegen und zu erwarten ist, dass die 
abschließende Prüfung nicht zu einer Ablehnung führen wird. 

 

(3) Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren der 
Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 VwVfG. Die Beteiligten 
sollen aber gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG bei der Ermittlung des 
Sachverhaltes mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte 
Tatsachen und Beweismittel angeben. Verfahrensrechtliche Folgen 
werden an das Fehlen der Mitwirkung im Vergleich zum SGB I nicht 
geknüpft. Die Behörde ist aber, soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur 
Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies 
möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht mehr gehalten, 
insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren 
Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen 
aufzuklären. Die fehlende Mitwirkung kann dann bei der 
Beweiswürdigung zu ungünstigen Schlüssen für den Beteiligten 
führen. 

 

2.1.3. Antragsteller 

 

(1) Antragsteller können natürliche und juristische Personen (z.B. AG, 
GmbH), Personengesamtheiten (z.B. nicht rechtsfähige Vereine, 
Erbengemeinschaft) und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, 
KG) sein. 

 

(2) Juristische Personen werden durch das zur Vertretung berechtigte 
Organ (Vorstand, Geschäftsführer), Personengesellschaften durch die 
zur Vertretung berechtigten Gesellschafter vertreten. Eine GbR wird 
gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter vertreten, es sei denn, 
dass die Vertretungsbefugnis einzelnen Gesellschaftern übertragen 
wurde. 

Bei Inhaberwechsel oder Rechtsnachfolge vgl. GA zu § 7. 
IT-Verfahren VerA 

Nichtbeibringung der 
erforderlichen Unterlagen 

Erlaubnis unter dem 
Vorbehalt des Widerrufs 

Untersuchungsgrundsatz 

Antragsteller 

Juristische Personen, 
Personengesellschaften 




 

(3) Minderjährige bedürfen für die Antragstellung der Einwilligung 
ihres gesetzlichen Vertreters, es sei denn, sie sind gemäß § 112 BGB 
zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt. Die 
schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) oder 
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist vorzulegen. 

 

(4) Antragsteller können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch stets die Vorlage einer 
schriftlichen Vollmacht zu verlangen. 

 

(5) Bei nichtdeutschen staatsangehörigen Antragstellern ist zu prüfen, 
ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 bis 5 erfüllt sind und der 
Aufenthaltstatus die Ausübung des Gewerbes zulässt. 

 

(6) Soweit Niederlassungen rechtlich unselbständig sind, werden die 
Tätigkeiten der Niederlassungen von der dem Verleiher erteilten 
Erlaubnis erfasst. Für mehrere Verleihunternehmen, die rechtlich 
selbständig sind, sind jeweils gesonderte Erlaubnisse erforderlich. 
Befindet sich der Hauptsitz bei grenzüberschreitender 
Arbeitnehmerüberlassung im EU/EWR-Ausland und wird die 
Niederlassung als unselbständige Niederlassung vom Amtsgericht 
eingetragen, ist Erlaubnisbehörde die für diesen Staat zuständige 
Regionaldirektion. Stellt die im EU/EWR-Ausland gegründete Firma 
lediglich eine sog. „Briefkastenfirma“ dar und findet die 
Geschäftstätigkeit dieser gegründeten Gesellschaft/Firma 
ausschließlich in Deutschland statt, so ist die Zuständigkeit nach dem 
deutschen Standort zu zuordnen. 

 

2.1.4. Antragsunterlagen 

2.1.4.1. Unterlagen für die erstmalige Erteilung einer 
Verleiherlaubnis 

 

(1) Von den Antragstellern sind zusammen mit dem Antragsvordruck 
(AÜG 2a) grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen: 

 

a) bei anderen als natürlichen Personen Gesellschaftsvertrag/ 
Satzung/Statut, 


 

b) Führungszeugnis für Behörden (Belegart O) für den Antragsteller 
oder – bei anderen als natürlichen Personen – für die Vertreter 
nach Gesetz/Satzung/Gesellschaftsvertrag, 


 

c) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für den 
Antragsteller und – bei anderen als natürlichen Personen – für die 
Vertreter nach Gesetz/Satzung/Gesellschaftsvertrag sowie für die 
juristische Person, 


 

d) Auszug aus dem Handelsregister, soweit eine Eintragspflicht 
besteht; dann Verzicht auf Gewerbeanmeldung und 
Gesellschaftsvertrag, 


 

 

 
Minderjährige 

Bevollmächtigte 

Nichtdeutsche 
Staatsangehörige 

Niederlassungen 

Gesellschaftsvertrag 

Führungszeugnis 

Auskunft aus dem 
Gewerbezentralregister 

Auszug aus dem 
Handelsregister 




Bescheinigung der 
Krankenkassen 

Erklärung Finanzamt 

Bescheinigung der 
Berufsgenossenschaft 

Nachweis liquider Mittel 

Vertragsmuster 

Führungszeugnis 



e) Bescheinigung der Krankenkassen, bei der die Mehrzahl der 
Arbeitnehmer versichert sind, soweit bereits Beiträge abzuführen 
waren, 


 

f) Einverständniserklärung für das Einholen von Auskünften beim 
Finanzamt – auf gesondertem Vordruck, 


 

g) Bescheinigung der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungs-
träger) – auf gesondertem Vordruck, 


 

h) Nachweis über liquide Mittel, z.B. sofort verfügbare Guthaben oder 
Kreditbestätigungen über Kontokorrentkredit. Hinsichtlich der 
Bonität müssen mindestens € 10.000,00 nachgewiesen werden. 
Dies gilt bei einer beabsichtigten Beschäftigung von bis zu fünf 
Leiharbeitnehmern. Bei mehr als fünf Leiharbeitnehmern sind für 
jeden € 2.000,00 an liquiden Mitteln nachzuweisen. 


 

i) Muster eines Arbeitsvertrages (bzw. Zusatzvereinbarung zum 
Arbeitsvertrag bei Einsatz eines Stammarbeitnehmers als 
Leiharbeitnehmer in sog. Mischbetrieben). 


 

Inhaltliche Kontrollen von Tarif-/Arbeitsverträgen sind von der BA 
nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht Aufgabe der BA eine 
rechtlich verbindliche, abschließende Vorabprüfung von 
Musterarbeitsverträgen vorzunehmen. Vorgelegte Verträge sind 
daher rechtlich nicht zu bewerten; hierzu ist an die 
rechtsberatenden Berufe zu verweisen. Gleiches gilt für die 
Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Bei klar 
erkennbaren Rechtsverstößen, die ohne tiefergehende Prüfung zu 
erkennen sind, empfiehlt es sich, auf solche Verstöße 
hinzuweisen. Unabhängig davon bleiben Arbeitsverträge und ihre 
Einhaltung Gegenstand von Prüfungen im Sinne von § 7. 

 

(2) zu b) und c): 

Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den 
letzten fünf Jahren überwiegend im Ausland hatten, haben zusätzlich 
zu den Unterlagen von deutschen Behörden auch die entsprechenden 
ausländischen Unterlagen mit beglaubigten Übersetzungen in die 
deutsche Sprache beizufügen. 

 

2.1.4.2. Unterlagen für die (un-)befristete Verleiherlaubnis 

 

(1) Bei der Beantragung einer befristeten Verlängerung bzw. 
unbefristeten Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen 
Arbeitnehmerüberlassung ist der Antragsvordruck zu verwenden (vgl. 
GA zu § 2 Ziffer 2.1.1. Abs. 3). 

 

(2) An Unterlagen sind bei reinen Verleihbetrieben vorzulegen: 

 

a) Führungszeugnis für Behörden (= Belegart O) für die Antragsteller 
oder – bei anderen als natürlichen Personen – für die Vertreter 
nach Gesetz/Satzung/Gesellschaftsvertrag, 



 

b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) für den 
Antragsteller und – bei anderen als natürlichen Personen – für die 
Vertreter nach Gesetz/Satzung/Gesellschaftsvertrag – GZR 3 – 
sowie für die juristische Person – GZR 4, 


 

c) Nachweis über liquide Mittel, z.B. sofort verfügbare Guthaben oder 
Kreditbestätigungen über Kontokorrentkredit. Hinsichtlich der 
Bonität müssen mindestens € 10.000,00 liquide Mittel 
nachgewiesen werden. Dies gilt bei einer beabsichtigten 
Beschäftigung von bis zu fünf Leiharbeitnehmern. Bei mehr als 
fünf Leiharbeitnehmern sind für jeden € 2.000,00 an liquiden 
Mitteln nachzuweisen. Der Nachweis der liquiden Mittel wird 
zusätzlich durch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der 
Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes erbracht. 


 

d) Bescheinigung der Berufsgenossenschaft – auf gesondertem 
Vordruck, 


 

e) Bescheinigung der Krankenkasse, bei der die Mehrzahl der 
Leiharbeitnehmer versichert ist, 


 

f) Einverständniserklärung für das Einholen von Auskünften beim 
Finanzamt – auf gesondertem Vordruck. 


 

(3) Bei Mischbetrieben kann im Zuge einer befristeten Verlängerung 
der Erlaubnis bzw. bei Erteilung der unbefristeten Erlaubnis auf 
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug verzichtet 
werden. Ebenso sind Liquiditätsnachweise entbehrlich, wenn nach 
einer mehrjährigen unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers 
von einer ordentlichen Finanzierungsplanung ausgegangen werden 
kann. Im Einzelfall kann aus regionalen oder branchenspezifischen 
Gesichtspunkten auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichtet 
werden, um den Umfang der einzureichenden Unterlagen auf ein 
notwendiges Maß zu beschränken. Solche Ermessenentscheidungen 
sind allerdings kurz zu begründen. Im Übrigen sind die bei reinen 
Verleihbetrieben angegebenen Unterlagen beizubringen. 

 

2.1.5. Entscheidung über den Antrag 

 

(1) Auf die Erteilung/Verlängerung der Erlaubnis besteht ein 
Rechtsanspruch, wenn nicht einer der in § 3 aufgezählten 
gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. 

 

(2) Für die Erteilung/Verlängerung der Erlaubnis ist der vorgesehene 
Text zu verwenden (Text in BK-Funktionen des IT-Fachverfahrens 
VerA). 

 

(3) Den Bescheid erhält der Antragsteller (vgl. GA zu § 2 Ziffer 2.1.3.). 
Die Erlaubnis ist personen- und nicht betriebsbezogen. Das bedeutet, 
dass sich die Erlaubnis auf die natürliche Person (Firmeninhaber), die 
juristische Person, die Personengesellschaft oder die 
Personengesamtheit bezieht. Wegen der Folge eines Inhaber- oder 
Gesellschafterwechsels bzw. einer Gesellschaftsumwandlung näher 
zu GA zu § 7 Ziffer 7.2. 
Auszug aus dem 
Gewerbezentralregister 

Nachweis liquider Mittel 

Bescheinigung der 
Berufsgenossenschaft 

Bescheinigung der 
Krankenkasse 

Erklärung Finanzamt 

Mischbetriebe 

Bescheide 




2.1.6. Zustellung von Entscheidungen 

 

(1) Die Entscheidungen nach dem AÜG sind im Inland grundsätzlich 
als Brief zu versenden. Mit Postzustellungsurkunden (PZU) oder 
gegen Empfangsbekenntnis sind aber Ersterteilungen von 
Erlaubnissen, Ablehnungs-, Widerrufs-, Rücknahme- und 
(eigenständige) Auflagenbescheide zu zustellen. Für den Nachweis 
des Zugangs und seiner Datierung kann die Erlaubniserteilung auch 
mittels Faxübermittlung geschehen. Durch das Faxprotokoll ist der 
Zugang nachweisbar. 

 

(2) Bei Undurchführbarkeit kommt die öffentliche Zustellung (§ 10 
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)) in Betracht. 

 

(3) Bescheide im Rahmen des Antragsverfahrens (Erlaubniserteilung 
und Erlaubnisversagung, Widerruf und Rücknahme, Auflagen, usw.) 
sind ins Ausland mittels Einschreiben mit Rückschein zu übersenden, 
soweit nicht an Bevollmächtigte im Inland (§ 7 VwZG) zugestellt 
werden kann. Es ist darauf hinzuwirken, dass ausländische Verleiher 
Empfangsbevollmächtigte im Inland benennen. Hat oder verspricht die 
Zustellung auf diesen Wegen keinen Erfolg, ist die förmliche 
Zustellung nach § 9 VwZG zu bewirken. 

 

2.1.7. Rückgabe der Erlaubnisurkunden 

 

(1) Die Erlaubnisurkunden sind entsprechend § 52 VwVfG im 
Interesse der Rechtssicherheit vom Verleiher zurückzufordern, wenn 
die Erlaubnis abgelaufen oder erloschen ist, rechtskräftig 
zurückgenommen (§ 4) oder widerrufen (§ 5) wurde oder der Verleiher 
auf ihren Fortbestand verzichtet hat. Ausnahmsweise kann von der 
Rückgabe abgesehen werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig 
hohem Verwaltungsaufwand möglich ist und davon ausgegangen 
werden kann, dass eine missbräuchliche Verwendung durch den 
ehemaligen Erlaubnisinhaber nicht zu erwarten ist. 

 

(2) Die Rückgabeverpflichtung kann mit Hilfe des Verwaltungszwangs 
durchgeführt werden. 

 

(3) Auf begründetes Verlangen (z.B. zum Nachweis seiner bisherigen 
Rechtsposition) ist dem ehemaligen Erlaubnisinhaber zu 
bescheinigen, in welcher Zeit er im Besitz einer Erlaubnis zur 
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung war. 

 

2.2. Bedingungen und Auflagen (§ 2 Abs. 2) 

 

(1) Bedingungen sind Bestandteil des Verwaltungsaktes und können 
nicht selbständig erzwungen oder angefochten werden. Von der 
Erteilung einer Erlaubnis unter Bedingungen ist in der Regel 
abzusehen. Im Einzelfall ist es oft nicht festzustellen, ob die 
Bedingungen eingetreten sind oder der Verleiher sie eingehalten hat. 
Es würde daher in vielen Fällen zweifelhaft sein, ob die in ihrem 
Bestand von den Bedingungen abhängige Erlaubnis wirksam ist. Auf 
Inland 

Ausland 

Rückgabe der Urkunden 

Bedingungen 




Wunsch könnte zum Beispiel einer GmbH die Erlaubnis unter der 
Bedingung der Eintragung ins Handelsregister erteilt werden. Die 
Erlaubnis wird dann erst mit der Eintragung wirksam und die GmbH 
hat ein volles Erlaubnisjahr zur Verfügung. 

 

(2) Auflagen, mit denen die Erlaubnis verbunden wird, fordern von 
dem Adressaten ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen. 
Auflagen stehen rechtlich selbständig neben der Erlaubniserteilung. 
Sie können daher selbständig angefochten werden. Die Erfüllung der 
Auflagen kann nach den Vorschriften des 
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) erzwungen werden. 

 

(3) Die Nichteinhaltung von Auflagen kann unter Berücksichtigung des 
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Widerruf der Erlaubnis (§ 5 
Abs. 1 Nr. 2) berechtigen. Zuvor ist zu prüfen, ob eine Ahndung als 
Ordnungswidrigkeit in Frage kommt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2). 

 

(4) Auflagen können auch nach Erlass des Erlaubnisbescheides in 
Betracht kommen. Auflagen sind als solche konkret zu bezeichnen 
und zu begründen. Werden Auflagen später erteilt, geändert oder 
ergänzt, ist der Auflagentext als gesonderter rechtsbehelfsfähiger 
Bescheid zu zustellen. 

 

(5) Bestimmungen, die auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen 
hinweisen oder sie lediglich wiederholen, sind nicht als Inhalt von 
Auflagen zulässig. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine 
gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw. 
fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, 
um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen 
Fällen ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können. Solche 
Auflagen erfordern allerdings nicht nur die bestimmte Angabe, was 
der Begünstigte zu tun oder zu unterlassen hat. Vielmehr muss 
zusätzlich genau angegeben werden, wann dies geschehen soll. Es 
muss daher der Fall oder die Fallgruppe nachvollziehbar abgegrenzt 
werden, für die das Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird. 

 

(6) Auflagen kommen u.a. zur Gestaltung der Betriebsorganisation 
eines Verleihers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Frage. Eine Auflage, die 
allein auf eine Gestaltung der vorgehaltenen Arbeitsvertragsformulare 
hinwirkt, ohne dass ein konkreter Verstoß gegen arbeitsvertragliche 
Pflichten vorliegt, ist rechtswidrig, weil die Gestaltung von 
Vertragsformularen ohne konkreten Verstoß gegen arbeitsrechtliche 
Pflichten die Versagung einer Erlaubnis nicht rechtfertigt (Urteil des 
BSG vom 06.04.1999 – B 11/7 AL 10/99). 

 

(7) Wenn ausreichend bestimmte Auflagen wegen der Schwierigkeit 
der Rechtsmaterie nicht erlassen werden können, empfiehlt es sich 
dem Verleiher entsprechende schriftliche Hinweise/Beanstandungen 
zu geben, besonders, wenn Betriebsprüfungen konkrete 
Rechtsverletzungen ergeben haben (BSG, a.a.O.). Stellt sich heraus, 
dass der Verleiher diesen Hinweisen nicht nachkommt, so ist ggf. die 
Verlängerung der Erlaubnis zu versagen bzw. eine erteilte Erlaubnis 
zu widerrufen. 
Auflagen 

Nichteinhaltung 

Verfahren 

Zulässigkeit von 
Auflagen 




 

(8) Eine Auflage bleibt bis zu ihrer Erfüllung wirksam. Im Übrigen gilt 
sie bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf oder dem Ende der 
Befristung. Bei der Verlängerung der Erlaubnis ist aus Gründen der 
Rechtssicherheit auf den Fortbestand der Auflage hinzuweisen. 

 

2.3. Widerrufsvorbehalt (§ 2 Abs. 3) 

 

(1) Eine Erlaubniserteilung unter Widerrufsvorbehalt kommt im 
Einzelfall in Betracht, wenn die vollständige Sachverhaltsaufklärung 
längere Zeit in Anspruch nehmen wird, wenn Unterlagen nicht 
rechtzeitig vorgelegt werden können und wenn die Gründe für eine 
derartige Verzögerung nicht nur in der Person des Antragstellers 
liegen. Die abschließende Prüfung darf voraussichtlich nicht zu einer 
Versagung führen. 

 

(2) Das Instrument des Widerrufsvorbehaltes ist dann unzulässig, 
wenn aufgrund der unvollständigen Unterlagen z.B. noch nicht 
ausreichend geklärt ist, ob der Antragsteller die Erlaubnis 
voraussichtlich erhalten kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn 
Gründe in der Person des Antragstellers vorlagen, die eine Erlaubnis 
ausgeschlossen hätten. Wird eine Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt 
erteilt, muss aus den Erlaubnisakten erkennbar sein, warum dem 
Antragsteller keine Aufschiebung der Entscheidung zuzumuten 
gewesen wäre. 

 

(3) Sind die Gründe für den Vorbehalt eines Widerrufs weggefallen, ist 
dies dem Verleiher durch einfachen Brief mitzuteilen. 

 

2.4. Verlängerung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4) 

 

(1) Die Antragsunterlagen für die Verlängerung der Erlaubnis sind 
dem Verleiher in der Regel fünf Monate vor Ablauf der Erlaubnis 
zweifach – verbunden mit der Aufforderung der rechtzeitigen 
Antragstellung – zu übersenden. Die Versendung per E-Mail ist zu 
bevorzugen, soweit sich die E-Mail nur auf die Übersendung der 
Antragsunterlagen beschränkt. 

 

(2) Die Jahresfrist des § 2 Abs. 4 beginnt mit dem Tag des 
Wirksamwerdens der Erlaubnis. 

 

(3) Bei der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages (§ 2 Abs. 4) 
handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist, gegen 
deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im 
Gegensatz zu prozessualen Fristen) nicht möglich ist. 

 

(4) Dem Antragsteller ist mit dem Anschreiben gleichzeitig ein Termin 
zu setzen (etwa sechs Wochen vor Ablauf der Erlaubnis), bis zu dem 
ggf. noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Eine 
Verlängerung dieses Termins kommt nur in Ausnahmefällen in 
Betracht und sollte auf jeden Fall so bemessen sein, dass genügend 
Zeit bleibt, über den Antrag noch vor Ablauf der Erlaubnis zu 
entscheiden. 
Geltungsdauer der 
Auflage 

Widerrufsvorbehalt 

Verlängerungsantrag 
zweifach 

Beginn der Jahresfrist 

Ausschlussfrist 

Vorgehen bei fehlenden 
Unterlagen 




 

(5) Über jeden fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag ist vor 
Ablauf der Erlaubnis zu entscheiden. Insbesondere ein 
Versagungsbescheid ist dem Verleiher vor Ablauf der Erlaubnis 
förmlich zu zustellen. 

 

(6) Geht ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis verspätet ein, ist 
dieser Antrag als Neuantrag zu behandeln. Der Verleiher ist 
umgehend darauf hinzuweisen, dass er seine Tätigkeit zum Ende der 
Jahresfrist einzustellen hat, falls bis dahin über seinen Antrag nicht 
zustimmend entschieden wurde. 

 

(7) Während der zwölfmonatigen Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4) 
ist der Abschluss oder die Verlängerung von Überlassungs- oder 
Arbeitsverträgen unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher 
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus laufenden 
Überlassungsverträgen Neuabschlüsse oder Verlängerungen von 
Leiharbeitsverträgen vornehmen will und umgekehrt. Hierauf ist der 
Verleiher, sofern ihm eine Abwicklungsfrist zusteht, in dem 
entsprechenden Bescheid aus Gründen der Rechtssicherheit 
hinzuweisen. 

 

(8) Nach dem Sinn der Abwicklungsfrist kann diese nicht für 
Rahmenüberlassungsverträge gelten. Die Abwicklungsfrist erstreckt 
sich nur auf die konkreten zum Zeitpunkt der Abwicklung gültigen 
Verträge, die zumindest die Dauer der Überlassung und die Zahl der 
Leiharbeitnehmer beinhalten. Entsprechende Überlassungen müssen 
auch tatsächlich erfolgen. 

 

(9) Die Abwicklungsfrist von längstens zwölf Monaten gilt auch im Fall 
der Rücknahme und des Widerrufs einer Erlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1 
Satz 2 und § 5 Abs. 2). Im Falle der Fristversäumung nach § 2 Abs. 4 
Satz 2 ist allerdings die Einräumung der Abwicklungsfrist nicht 
möglich. 

 

2.5. Unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5) 

 

(1) Eine unbefristete Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der 
Erlaubnisinhaber drei aufeinanderfolgende Jahre eine Verleihtätigkeit 
ausgeübt hat, d.h. in jedem Jahr der Gültigkeit der Erlaubnis muss 
mindestens ein Verleihvorgang erfolgt sein. 

 

(2) Der Antragsteller muss drei aufeinanderfolgende Jahre erlaubt 
tätig gewesen sein. Eine Unterbrechung der Dreijahresfrist liegt nicht 
vor, wenn infolge verspäteter Antragstellung ein Verlängerungsantrag 
als Neuantrag zu behandeln war, die daraufhin erteilte Erlaubnis sich 
jedoch nahtlos an die zuvor erteilte anschließt. 

 

(3) Die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis setzt voraus, dass das 
Gesamtbild der bisherigen Geschäftstätigkeit des Antragstellers (auch 
in Zeiten, in denen sie nicht als Verleiher erfolgte) die Gewähr dafür 
bietet, dass er sich künftig als Gewerbetreibender gesetzesgetreu 
verhält und seine Arbeitgeberpflichten zuverlässig erfüllt. Auch 
geringe Verstöße gegen die maßgeblichen Vorschriften während 
seiner bisherigen Geschäftstätigkeit – unabhängig davon, ob sie 
Entscheidung über den 
Verlängerungsantrag 

verspäteter Eingang des 
Verlängerungsantrages 

Abwicklungsfrist 

Drei aufeinanderfolgende 
Jahre ausgeübte Tätigkeit 

Drei aufeinanderfolgende 
Jahre bestehende 
Erlaubnis 

Zuverlässigkeit des 
Antragstellers 




geahndet wurden – können gegen die Erteilung einer unbefristeten 
Erlaubnis sprechen. 

 

(4) In den Fällen, in denen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 
nicht in Betracht kommt, muss stets geprüft werden, ob eine befristete 
Erlaubnis erteilt werden kann. Wird anstelle einer begehrten 
unbefristeten Erlaubnis nur eine befristete Erlaubnis erteilt, ist dies 
dem Antragsteller gegenüber im Bescheid zu begründen. Einer 
Begründung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller sein 
Antragsbegehren dahingehend eingeschränkt hat, dass er nicht bzw. 
nicht mehr die unbefristete, sondern lediglich die befristete Erlaubnis 
begehrt. 

 

(5) Die Erlaubnis erlöscht durch Fristablauf, ferner mit dem Tod des 
Erlaubnisinhabers bzw. bei juristischen Personen oder 
Personengesellschaften mit deren Auflösung; außerdem in Fällen 
unbefristeter Erteilung, wenn der Erlaubnisinhaber von ihr drei Jahre 
lang keinen Gebrauch gemacht hat. Wegen Rücknahme und Widerruf 
der Erlaubnis vgl. GA zu §§ 4 und 5. 

 

(6) Die Erlaubnis erlischt auch, wenn der Verleiher auf sie verzichtet 
(vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG – Erledigung auf andere Weise). Aus 
Gründen der Rechtssicherheit hat der Verleiher seinen Verzicht 
schriftlich zu erklären; zuvor soll er in geeigneter Form auf die damit 
verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen werden (z.B. fehlende 
Abwicklungsfrist). 

 
Verfahren 

Erlöschen der Erlaubnis 

Verzicht auf die Erlaubnis 




2a. Geschäftsanweisung zu § 2a 

2a.1. Kosten 

 

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der 
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung werden 
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Höhe im Einzelnen 
richtet sich nach der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-
Kostenverordnung (AÜKostV). Für die zu treffende 
Kostenentscheidung gelten die Vorschriften des 
Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). 

 

2a.2. Gebühren 

 

(1) Die Gebühr beträgt für die Erteilung oder Verlängerung einer 
befristeten Erlaubnis € 750,00 und für die Erteilung einer unbefristeten 
Erlaubnis € 2.000,00. 

 

(2) Bei Ablehnung und Rücknahme von Anträgen sind entsprechend 
§ 2a grundsätzlich ebenfalls Gebühren zu erheben; die in § 15 Abs. 2 
VwKostG vorgesehenen Ermäßigungsvorschriften sind zu beachten. 

 

(3) Gebühren können nach § 16 VwKostG als Vorschuss erhoben 
werden. 

 

2a.3. Kostenverfahren 

 

(1) Erstantragsteller sind aufzufordern, einen Kostenvorschuss in 
Höhe der für die Erteilung einer Erlaubnis zu zahlenden Gebühr zu 
entrichten und darauf hinzuweisen, dass die Regionaldirektion die 
sachliche Bearbeitung von seiner Einzahlung abhängig macht. Wird 
der Vorschuss nicht binnen einer zu benennenden Frist entrichtet, ist 
dem Antragsteller mitzuteilen, die Regionaldirektion gehe davon aus, 
er habe an der weiteren Verfolgung seines Antrages kein Interesse 
und betrachte den Antrag daher als erledigt. Der Vorgang ist 
abzuschließen; eine Gebührenerhebung entfällt. Veranlasst die 
Mitteilung den Antragsteller, den Kostenvorschuss nunmehr zu 
entrichten, ist die Bearbeitung wieder aufzunehmen und über den 
Antrag in der Sache zu entscheiden. 

 

(2) Anlässlich der Übersendung der Unterlagen zur Verlängerung der 
Erlaubnis ist der Verleiher darauf hinzuweisen, dass die BA im Falle 
der Antragstellung von der Möglichkeit des § 16 VwKostG Gebrauch 
macht und einen Kostenvorschuss auf die fällige Gebühr erhebt. Zur 
beschleunigten Antragsbearbeitung liegt es im Interesse des 
Verleihers, zusammen mit der rechtzeitigen Antragstellung nach § 2 
Abs. 4 Satz 2 auch die Gebühr einzuzahlen. 

 

(3) Für den Fall, dass der Antragsteller den Antrag rechtzeitig gestellt, 
nicht aber die Gebühr eingezahlt hat, ist er unter Fristsetzung zu 
verpflichten einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe zu 
entrichten. Er ist darüber zu belehren, dass aus der Missachtung 
dieser Verpflichtung mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 
Grundsätzliches 

Höhe der Gebühren 

Verfahren 

Mangelnde Zuverlässig-
keit bei Nichteinzahlung 
des Vorschusses 




Abs. 1 Nr. 1 angenommen wird; so dass schon aus diesem Grund der 
Antrag auf Verlängerung abzulehnen wäre. Zahlt er nicht innerhalb 
der gesetzten Frist, ist er einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung 
nicht nachgekommen und kann daher nicht als zuverlässig im Sinne 
von § 3 Abs. 1 Nr. 1 angesehen werden. Ohne weitere Prüfung in der 
Sache erhält er einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid. 

 

(4) Nimmt der Verleiher die ablehnende Entscheidung zum Anlass, 
den Kostenvorschuss vor Bestandskraft zu zahlen, ist die ablehnende 
Entscheidung im Verwaltungswege aufzuheben und über den Antrag 
in der Sache zu entscheiden. Bei einem späteren Zahlungseingang 
steht es im Ermessen der BA entsprechend zu verfahren. 

 

(5) Hat der Verleiher für den Antrag auf Erteilung der unbefristeten 
Erlaubnis einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe entrichtet, 
ist ihm die Differenz auszuzahlen, wenn nur eine befristete Erlaubnis 
erteilt wird. Die Rücküberweisung erfolgt unverzüglich, nachdem der 
Verwaltungsakt bestandskräftig wurde. Schränkt der Antragsteller sein 
Antragsbegehren dahingehend ein, dass er nicht mehr die 
unbefristete Erlaubnis, sondern lediglich noch die befristete Erlaubnis 
begehrt, ist der zu viel gezahlte Kostenvorschuss sofort zu erstatten. 
Durch die Änderung des Antrages ist nur noch die Gebühr für die 
Erteilung einer befristeten Erlaubnis angemessen. Der Antragsteller 
ist über die Erstattung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass 
die endgültige Kostenentscheidung mit der Entscheidung über den 
Antrag ergeht. 

 

(6) Ist wegen nicht eingegangener Gebühr der Antrag in der Statistik 
St 61/1 – Abschnitt I – als Versagung (Spalte 7) oder anderweitige 
Erledigung (Spalte 8) gezählt geworden und wird die Gebühr danach 
entrichtet, ist statistisch von einer erneuten Antragstellung 
auszugehen. Die abschließende Erledigung eines solchen Antrages 
ist ebenfalls statistisch zu erfassen. 

 

(7) Sind Auslagen gemäß § 3 AÜKostV (bspw. für Übersetzungen und 
weitere Abschriften) zu erheben, sollen sie vom 
Antragsteller/Verleiher ebenfalls als Vorschuss gefordert werden. 

 

(8) Nach § 14 VwKostG soll die Kostenentscheidung zusammen mit 
der Sachentscheidung ergehen. Ist die Kostenentscheidung nicht im 
Zusammenhang mit einer Sachentscheidung ergangen, ist ein 
gesonderter Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung über die Kosten zu 
erlassen. Kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 
Nr. 3 VwKostG ist bei einer Rücknahme des Antrages die Bearbeitung 
als solche. 

 

(9) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der 
Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der 
Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die 
Kostenentscheidung (§ 22 Abs. 1 VwKostG). Auch für das 
Rechtsmittelverfahren gegen Kostenentscheidungen ist der 
Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 
Versagung der unbefris-
teten Erlaubnis bzw. 
Änderung des Antrags 

Statistik 

Auslagen 

Entscheidung über die 
Kosten 

Rechtsbehelf 




 

(10) Die nach §§ 2 und 3 AÜKostV zu erhebenden Gebühren und 
Auslagen sind bei der Buchungsstelle 1/11101/20 (ab 01.01.2011: 
Haupt- und Teilvorgang 5101 0005) zu vereinnahmen. Nach § 15 
VwKostG zu erstattende Beträge sind von den Einnahmen 
abzusetzen. 

 

2a.4. Sonderfälle 

 

(1) Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Sachbearbeitung (nähere 
Prüfung der Unterlagen) noch nicht aufgenommen wurde. Generell ist 
mit der Bearbeitung erst zu beginnen, wenn der Antragsteller den 
Kostenvorschuss entrichtet hat. Daher entfällt bei Erstantragstellern 
eine Gebührenerhebung, wenn der Antrag als erledigt betrachtet wird, 
weil der Vorschuss nach Fristsetzung nicht entrichtet wurde. Aus 
Gründen der Gleichbehandlung muss eine Gebührenerhebung auch 
dann – unabhängig von der Entrichtung des Gebührenvorschusses – 
entfallen, wenn bei Neu- oder Verlängerungsanträgen der Antrag 
zurückgenommen wird, bevor mit seiner Bearbeitung begonnen 
wurde. 

 

(2) Wird ein Antrag, nachdem mit der Sachbearbeitung begonnen 
wurde, zurückgenommen oder abgelehnt, ist die Gebühr in 
Anwendung des § 15 Abs. 2 VwKostG nach pflichtgemäßem 
Ermessen zu ermäßigen. Eine Ermäßigung kommt vor allem in 
folgenden Fällen in Betracht: 

 

a) Gebühr bei Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung 


 

Wenn zunächst nur die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit 
durchgesehen sowie fehlende Unterlagen nachgefordert werden und 
der Antrag dann ohne weiteren Bearbeitungsaufwand wegen 
fehlender Mitwirkung abgelehnt wird (bzw. vom Antragsteller 
zurückgenommen wird), kommt eine Ermäßigung der Gebühr auf ein 
Viertel in Frage. 

 

b) Gebühr bei Ablehnung wegen Nichtentrichtung des 
Gebührenvorschusses 


 

Eine entsprechende Ermäßigung (ein Viertel) bietet sich an, wenn der 
rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag nur deshalb anzulehnen ist, 
weil der Gebührenvorschuss nicht entrichtet wurde. 

 

c) Änderung des Antrages auf unbefristete Erlaubnis in einen Antrag 
auf Verlängerung der befristeten Erlaubnis 


 

Da die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer unbefristeten 
Erlaubnis maßgeblich von ihrem wirtschaftlichen Wert bestimmt wird, 
entspricht es der Billigkeit, die Ermäßigungsmöglichkeit des § 15 
Abs. 2 VwKostG voll auszuschöpfen und lediglich eine Gebühr in 
Höhe des Gebührensatzes für eine befristet zu erteilende Erlaubnis zu 
erheben, wenn der Antragsteller sein ursprüngliches Antragsbegehren 
auf Erteilung der unbefristeten Erlaubnis dahingehend einschränkt, 
dass nur noch die Erteilung einer befristeten Erlaubnis begehrt wird. 
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf § 25 VwVfG gerechtfertigt. 
Buchungsstelle 

Abweichung von der 
Regelgebühr 

Ermäßigung der Gebühr 
nach § 15 Abs. 2 
VwKostG 




 

d) Ablehnung des Antrages auf unbefristete Erlaubniserteilung unter 
Erteilung einer befristeten Verlängerung 


 

In den übrigen Fällen, in denen eine unbefristete Erlaubnis beantragt 
wird, aber nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten 
Erlaubnis gegeben sind, ist es angemessen, die Gebühr unter 
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes entsprechend zu 
ermäßigen (Gebühr für befristete Erlaubnis). 

 

e) Ablehnung des Antrages auf unbefristete Erlaubniserteilung ohne 
Erteilung einer befristeten Verlängerung 


 

Der Billigkeit entspricht es, denjenigen, der zwar ein unbefristete 
Erlaubnis beantragt hat, aber weder diese noch eine befristete 
Erlaubnis erhalten kann, im Wesentlichen nicht schlechter zu stellen 
als den, dessen Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis 
abgelehnt wird. In diesem Fällen ist deshalb die 
Ermäßigungsmöglichkeit bis zu einem Viertel voll zu nutzen. 

 

(3) Ist eine Verlängerung kraft Gesetzes eingetreten, ist die Gebühr in 
voller Höhe zu erheben. 

 

(4) Gleiches gilt, wenn das Gericht die Erlaubnisbehörde verpflichtet, 
dem Antragsteller eine Erlaubnis zu erteilen. 

 

(5) § 15 Abs. 2 VwKostG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass für 
die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes eine 
ermäßigte Gebühr zu verlangen ist; in diesen Fällen entfällt überhaupt 
eine Gebührenerhebung. § 15 Abs. 2 VwKostG besagt vielmehr, dass 
sich bei Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes die 
Gebühr für die Erlaubnis nachträglich um mindestens ein Viertel 
ermäßigt. Zu Unrecht erhobene Kosten sind im Rahmen des § 21 
VwKostG zu erstatten. Ist die Kostenentscheidung für die Erteilung 
oder Verlängerung der Erlaubnis im Zeitpunkt der Rücknahme oder 
des Widerrufs bereits unanfechtbar geworden, kommt eine Erstattung 
des Ermäßigungsbetrages nur noch aus Billigkeitsgründen in 
Betracht. Derartige Billigkeitsgründe liegen in der Regel nur vor, wenn 
die Erlaubnisbehörde rechtswidrig eine Erlaubnis erteilt hat. Ist die 
Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar, ist der 
Ermäßigungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Wird mit dem Widerruf 
der Erlaubnis zugleich ein Verlängerungsantrag abgelehnt, ist für die 
Ablehnung eine Gebühr unter Berücksichtigung der unter GA zu § 2a 
Ziffer 2a.4. Absatz 2 genannten Kriterien zu erheben. 

 
Verlängerung der 
Erlaubnis kraft Gesetzes 

Erlaubnis durch 
Gerichtsentscheid 

Gebührenerhebung/-er-
stattung bei Rücknahme 
oder Widerruf der 
Erlaubnis 




3. Geschäftsanweisung zu § 3 

3.1. Gründe für die Versagung nach § 3 Abs. 1 

 

Grundsätzliches 

Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit 

Allgemeines 

Sozialversicherungsrecht 



(1) Die Vorschrift zählt die Gründe für eine Versagung der Erlaubnis 
auf. Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Erlaubnis grundsätzlich zu 
versagen; andernfalls besteht auf die Erteilung der Erlaubnis ein 
Rechtsanspruch. 

 

(2) Es ist nicht notwendig, mit letzter Gewissheit das Vorliegen von 
Versagungsgründen zu bejahen. Es reicht aus, wenn insofern 
konkrete, sich auf Tatsachen gründende Anhaltspunkte gegeben sind. 

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ist eingehend zu 
prüfen, ob mit einer Existenz bedrohenden Versagung der Erlaubnis 
noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Stets sind 
die Gesamtumstände eines Falles zu würdigen. Im Allgemeinen wird 
es grundsätzlich ausreichen, für den Wiederholungsfall die Versagung 
der Erlaubnis anzudrohen. 

 

(4) Jeder einzelne Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 kann die 
Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. 

 

(5) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt nicht nur bei der 
Entscheidung über Erstanträge sondern auch für das Verfahren bei 
der Verlängerung der Erlaubnis. Bestehen Zweifel an der 
Zuverlässigkeit des Verleihers ist zu prüfen, ob die Erlaubnis zu 
versagen ist. Im Falle mangelnder Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 
Nr. 2) kann z.B. die Erteilung einer Erlaubnis mit Auflage in Betracht 
kommen. 

 

3.1.1. Einhaltung rechtlicher Vorschriften durch den Verleiher 

 

(1) Die BA ist Erlaubnisbehörde und nicht Instanz arbeitsrechtlicher 
Entscheidungsfindung. Deshalb soll sich die Vorgehensweise 
hinsichtlich arbeitsrechtlicher Beanstandungen gegenüber Verleihern 
auf solche Punkte erstrecken, denen gesicherte Rechtspositionen 
zugrunde liegen. 

 

(2) Für die Verneinung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 
Nr. 1 reicht es aus, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die 
erwarten lassen, dass der Antragsteller sich nicht an die gesetzlichen 
Regelungen halten wird. Solche Tatsachen sind in der Nr. 1 
beispielhaft aufgezählt. Dazu gehören u.a.: 

 

(3) die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des 
Sozialversicherungsrechts, insbesondere keine bzw. nicht richtige 

• Anmeldung der Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse, 
• Abführung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und 
Pflegeversicherung bzw. zur BA, 
• Abführung der Beiträge zur Unfallversicherung, 
• Einhaltung der Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten, 
• Abführung von Sozialkassenbeiträgen an die Urlaubs- und 
Lohnausgleichkassen der Bauwirtschaft (z.B. SOKA-Bau). 



 

(4) die Nichteinhaltung der Vorschriften des Dritten Buch 
Sozialgesetzbuch (SGB III) über die Arbeitsvermittlung und 
Ausländerbeschäftigung (§ 284ff. SGB III). 

 

(5) die Nichteinhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, 
insbesondere nach dem 

• Arbeitszeitgesetz, 
• Mutterschutzgesetz, 
• Jugendarbeitsschutzgesetz, 
• sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen 


 einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften. 

 

(6) die Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere 

• die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 und des 
Nachweisgesetzes, 
• regelmäßige Zahlung des Arbeitsentgeltes, 
• Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, 
• Einhaltung der Fürsorgepflichten nach den 
Arbeitnehmerschutzgesetzen (u.a. Arbeitszeitgesetz, 
Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz), 
• Urlaubsgewährung, 
• Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes, 
• Erfüllung der Pflichten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch 
(SGB IX) und 
• Einhaltung der besonderen Pflichten nach §§ 9 bis 11. 


 

(7) Nach Aufhebung der besonderen Befristungsverbote des AÜG gilt 
für das Leiharbeitsverhältnis das Teilzeit- und Befristungsgesetz 
(TzBfG). Daraus ergeben sich insbesondere folgende Regelungen: 

• Befristete Einsatzmöglichkeiten beim Entleiher sind kein sachlicher 
Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. 
• Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur unter den 
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. War ein 
Leiharbeitnehmer bereits schon einmal – unabhängig von der 
Dauer – bei einem Verleiher befristet oder unbefristet beschäftigt, 
ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht mehr möglich (§ 14 
Abs. 2 Satz 2 TzBfG). 


 

3.1.2. Zusammenarbeit mit anderen Stellen 

 

(1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann in vielen Fällen nur in 
Zusammenarbeit mit anderen Stellen der Arbeitsverwaltung oder mit 
den zuständigen Krankenkassen, Finanzämtern oder 
Gewerbeaufsichtsämtern erfolgen. Anfragen sind hier vor allem dann 
erforderlich, wenn entsprechende Gesetzesverstöße bekannt werden 
oder die Erteilung einer neuen Erlaubnis beantragt wird. 

 

(2) Auf Ersuchen der Dienststellen der BA stellen die Finanzämter für 
Arbeitgeber (Verleiher), die die Erteilung oder die Verlängerung der 
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung beantragt 
haben, eine steuerliche Bescheinigung nach dem amtlichen Muster 
(Vordruck AÜG 4-a/b) aus. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit 
dieser Auskünfte ist zwischen dem Beauftragten für Datenschutz und 
Arbeitsförderungsrecht 
(SGB III) 

Arbeitsschutzrecht 

Arbeitsrechtliche 
Pflichten 

Befristung nach dem 
TzBfG 

Grundsatz 

Zusammenarbeit mit den 
Finanzämtern 




Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesministerium für Arbeit und 
Soziales (BMAS) abgeklärt. Im Übrigen enthält der Vordruck AÜG 4-
a/b die Erklärung, dass der Antragsteller in die Einholung und die 
Weitergabe der Daten durch das Finanzamt eingewilligt hat. 

 

(3) Das zuständige Finanzamt erhält eine Mitteilung über die Erteilung 
der Erlaubnis. Anzugeben ist die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat, 
das Aktenzeichen, das Datum, Gegenstand und Umfang der 
Erlaubnis, Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) und Anschrift des 
Erlaubnisinhabers, Steuernummer sowie (bei natürlichen Personen) 
Geburtsdatum (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 8 der 
Mitteilungsverordnung (MV) vom 07.09.1993 zuletzt geändert am 
23.12.2003 – BGBl. I S. 1554 und BGBl. I S. 2848). Die Mitteilung darf 
nicht durch Übersenden einer Durchschrift der Erlaubnisurkunde 
erfolgen. 

 

(4) Darüber hinaus unterrichten die Dienststellen der BA die 
Finanzbehörden über jeden Antrag eines Unternehmens mit Sitz im 
Ausland. 

 

(5) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist grundsätzlich für alle 
reinen Verleiher sowie für Mischbetriebe, die überwiegend Verleih 
betreiben, zuständig. Die Tatsache, dass eine andere 
Berufsgenossenschaft die „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ 
ausgestellt hat, deutet nicht auf deren Zuständigkeit hin. In diesen 
Fällen ist zusätzlich ein Vordruck der Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft mit dem Zusatz „Die Unbedenklichkeits-
bescheinigung wurde von der Berufsgenossenschaft ausgestellt.“ zu 
übersenden. 

 

(6) Zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung wird 
auf die HEGA 4/2008-13 zur Vereinbarung des Bundesministeriums 
der Finanzen und der BA über die Grundsätze der Zusammenarbeit 
zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und 
der Bundesagentur für Arbeit vom April 2008 verwiesen. 

 

(7) Die Dienststellen der BA sollen einheitliche und zwischen den 
Fachabteilungen abgestimmte Entscheidungen treffen, die alle 
wesentlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Dies setzt eine enge 
Zusammenarbeit zwischen den für die Vermittlung und Beratung und 
den für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverletzungen 
zuständigen Stellen in den Fachbereichen der RD und in den AA 
voraus. Intern und extern gewonnene wesentliche Informationen 
müssen unverzüglich ausgetauscht werden. Informationsquellen 
innerhalb und außerhalb der BA zur Erlangung entsprechender 
Erkenntnisse sind konsequent zu nutzen (ggf. auch unter Nutzung 
anderer IT-Fachverfahren (bspw. zBTR), deren Freischaltung in 
eigener Zuständigkeit zu erfolgen hat). Gewonnene Erkenntnisse sind 
zu dokumentieren. 

 
Mitteilungspflichten 

Zusammenarbeit mit den 
Berufsgenossenschaften 

Zusammenarbeit mit den 
Behörden der 
Zollverwaltung 

Zusammenarbeit mit den 
AA und den RD 




3.1.3. Persönliche Zuverlässigkeitskriterien 

 

(1) Hat der Verleiher bereits mehrfach die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 
genannten Pflichten erheblich verletzt, so ist die Annahme 
gerechtfertigt, dass er sich auch künftig nicht an die einschlägigen 
gesetzlichen Regelungen halten wird und somit die erforderliche 
Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei einem Verstoß gegen 
berufsspezifische Pflichten (bspw. das anwaltliche Berufs- und 
Standesrecht) wäre es unbillig, auch die Zuverlässigkeit als Verleiher 
in Frage zu stellen. 

 

(2) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist nicht die Fachkunde 
des künftigen Verleihers zu prüfen. Der Antragsteller muss lediglich 
den Nachweis elementarster arbeits-, sozialversicherungs- und 
steuerrechtlicher Kenntnisse erbringen. Dieser wird insbesondere 
erbracht, wenn: 

 

• der Antragsteller bereits früher längere Zeit als Gewerbetreibender 
im Wirtschaftsleben tätig war, 
• der Antragsteller über eine abgeschlossene kaufmännische 
Ausbildung verfügt oder einen Meisterbrief besitzt, 
• der Antragsteller mehrere Jahre im Personalbereich eines 
Unternehmens tätig war, 
• der Antragsteller an einem Existenzgründerlehrgang der IHK oder 
einem vergleichbaren Lehrgang teilgenommen hat, 
• es sich um einen Mischbetrieb handelt, der bereits längere Zeit 
besteht. 


 

Wenn das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse nicht anhand der 
beigebrachten Unterlagen erkennbar ist, ist der Nachweis im Rahmen 
eines Gespräches zu erbringen. 

 

(3) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist im Antragsverfahren 
die Bonität des Verleihers zu prüfen, da fehlende wirtschaftliche 
Leistungsfähigkeit einen Mangel der gewerberechtlichen 
Zuverlässigkeit begründen kann. In diesem Zusammenhang ist zu 
berücksichtigen, ob ungeordnete Vermögensverhältnisse, 
Insolvenzverfahren, Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis oder 
sonstige Anhaltspunkte vorliegen. 

 

(4) Gemäß § 1 Insolvenzordnung (InsO) dient das Insolvenzverfahren 
dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu 
befriedigen, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet und der 
Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung 
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Da das 
Insolvenzverfahren auch dem Erhalt des Unternehmens dienen kann, 
ist allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein zwingender 
Grund die Erlaubnis zu widerrufen oder zu versagen. Sofern ein 
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist der Insolvenzverwalter 
aufzufordern, nach Abschluss des Berichtstermins (§ 29 Abs. 1 InsO) 
mitzuteilen, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt 
wird. Für den Fall, dass das Unternehmen stillgelegt werden soll, ist 
die Erlaubnis zu widerrufen. Sofern das Unternehmen vorläufig 
fortgeführt werden soll, ist der Insolvenzverwalter aufzufordern 
Allgemeines 

„Fachkunde“ 

Nachweis liquider Mittel 

Insolvenzverfahren 




unverzüglich mitzuteilen, falls zu einem späteren Zeitpunkt die 
Stilllegung beschlossen wird. 

 

(5) Der Antragsvordruck sieht den Nachweis der Bonität u.a. durch 
Vorlage einer Kreditbestätigung vor. Es bestehen keine Bedenken 
dagegen, sich anstelle der Kreditbestätigung das Vorhandensein der 
erforderlichen liquiden Mittel auf andere Art glaubhaft nachweisen zu 
lassen (z.B. Vorlage eines aktuellen Kontoauszuges). Auf jeden Fall 
muss sichergestellt sein, dass der Verleiher in der Lage ist, seinen 
Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitsentgelt, Abführung von 
Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nachzukommen. In der 
Regel sind liquide Mittel in Höhe von € 2.000,00 je Leiharbeitnehmer, 
mindestens jedoch € 10.000,00 erforderlich. 

 

(6) Unzuverlässig ist der Verleiher, der in den letzten fünf Jahren vor 
Antragstellung wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten (z.B. 
Steuerhinterziehung, Unterschlagung, Hehlerei, Betrug), wegen 
Urkundendelikten, Verbrechen gegen die Sittlichkeit oder wegen 
Körperverletzung und dergleichen rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei 
ist nicht schematisch auf die Tatsache der Verurteilung abzustellen, 
vielmehr sind die Einzelumstände der Tat im Hinblick auf den 
besonderen Zweck dieses Gesetzes abzuwägen. Kann auf Grund der 
Eintragungen im Führungszeugnis keine Entscheidung über die 
Zuverlässigkeit getroffen werden, so sind im erforderlichen Umfang 
weitere Unterlagen (Strafakte, usw.) beizuziehen. 

 

(7) Im Einzelfall können auch noch nicht rechtskräftig festgestellte 
Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten herangezogen werden, sofern 
der zugrunde liegende Sachverhalt zweifelsfrei ermittelt wurde, so 
dass von einer rechtskräftigen Feststellung ohne Zweifel auszugehen 
ist. 

 

(8) Soll die Erlaubnis widerrufen werden, muss die Tatsache der 
Verfehlung nachträglich eingetreten sein. Eine nachträglich bekannt 
gewordene Verfehlung, die zeitlich vor der Erteilung der Erlaubnis 
liegt, kann eine Rücknahme nach § 4 rechtfertigen. 

 

(9) Andere Umstände, die zur Verneinung der Zuverlässigkeit führen, 
sind z.B. geistige Mängel (Betreuung nach § 1896 BGB) oder frühere 
Gewerbeverbote. Auch die Beschäftigung ungeeigneten 
Führungspersonals (z.B. mehrfach vorbestrafter Geschäftsführer) 
kann Grund für die Annahme fehlender Zuverlässigkeit sein. Ggf. 
kann in diesen Fällen die Auflage erteilt werden, die Person von der 
Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere von der Personalführung 
auszuschließen. 

 

(10) Bei juristischen Personen kommt es maßgeblich auf die 
Zuverlässigkeit des gesetzlichen Vertreters an. Bei mehreren 
gesetzlichen Vertretern sind alle zu überprüfen. Jeder Wechsel des 
gesetzlichen Vertreters bzw. der Geschäftsführung erfordert eine 
neue Überprüfung der Zuverlässigkeit. 

 

(11) Sämtliche rechtskräftige Entscheidungen, durch die wegen 
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Erlaubnis 
versagt oder entzogen wird, sind dem Bundeszentralregister zur 
Eintragung in das Gewerbezentralregister mitzuteilen. 
Kreditbestätigung 

Vorstrafen 

Andere Gründe für die 
Unzuverlässigkeit 

Juristische Personen 

Bundeszentralregister 




3.1.4. Betriebsorganisation nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 

 

(1) Der Verleiher muss nachweisen, dass er über die zur Erfüllung 
seiner Arbeitgeberpflichten erforderliche Betriebsorganisation verfügt. 
Die erforderliche Betriebsorganisation wird sich weitgehend nach dem 
Umfang der Verleihtätigkeit richten. Ein größerer Betrieb wird eine 
eigene Personalverwaltung oder sogar Aufsichtspersonal benötigen. 
Auf jeden Fall muss die ordnungsgemäße Abrechnung des 
Arbeitsentgelts, die Abführung der Lohnsteuer und der 
Sozialversicherungsbeiträge, die Einhaltung der entsprechenden 
Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten und die Überwachung des 
Arbeitsschutzes in den Entleihbetrieben sowie die Abgabe der nach 
§ 8 erforderlichen statistischen Meldungen gewährleistet sein. 

 

(2) Dazu bedarf es vor allem eines festen Betriebssitzes. 
Campingwagen, Untermietzimmer oder eine Baubude genügen nicht. 

 

3.1.5. Gleichstellungsgrundsatz 

 

(1) Die Vorschrift der Nr. 3 bestimmt, dass Leiharbeitnehmer während 
der Beschäftigung bei einem Entleiher grundsätzlich gegenüber 
vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers in Bezug auf die 
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts 
gleich zu behandeln sind. Leiharbeitnehmer haben somit ab dem 
ersten Tag der Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die im 
Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen 
eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers. 

 

(2) Wesentliche Arbeitsbedingungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 alle 
nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen wie 
das Arbeitsentgelt, die Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs sowie 
die Nutzung sozialer Einrichtungen. Eine abschließende Aufzählung 
der wesentlichen Arbeitsbedingungen gibt es nicht. Unter 
Arbeitsentgelt sind nicht nur das laufende Entgelt sondern auch 
Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen 
und andere Lohnbestandteile zu verstehen. Das in Zeiten des 
Nichtverleihs zu zahlende Arbeitsentgelt unterliegt weiterhin der 
Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. 

 

(3) Beim Vergleich der Arbeitsbedingungen ist kein summarischer 
Vergleich zu ziehen bzw. keine Gesamtschau vorzunehmen. Es sind 
jeweils die einzelnen Arbeitsbedingungen zu vergleichen 
(Sachgruppenvergleich). 

 

(4) Beim Vergleich des Arbeitsentgelts sind nicht die einzelnen 
Bestandteile, sondern das Arbeitsentgelt in seiner Gesamtschau zu 
vergleichen. Die Mindestsicherung der für vergleichbare Arbeitnehmer 
geltenden Arbeitsbedingungen erstreckt sich auf das Arbeitsentgelt 
und die Arbeitsbedingungen. Für eine Pauschalierung der zu 
gewährenden sonstigen Arbeitsbedingungen fehlt es an einer 
gesetzlichen Grundlage. 

 

(5) Der Entleiher kann sich im Überlassungsvertrag verpflichten, die 
gleichartigen Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer 
unmittelbar zu gewähren. 
Betriebsorganisation 

equal-pay, equal-
treatment, 
Gleichstellungsgebot 

 

Wesentliche 
Arbeitsbedingungen 

Vergleichbarkeit der 
Arbeitsbedingungen 

Arbeitsentgelt 




 

(6) Vergleichbarer Arbeitnehmer ist der mit gleicher Tätigkeit oder 
ähnlicher Tätigkeit beim Entleiher beschäftigte oder fiktiv zu 
beschäftigende Stammarbeitnehmer. Der Gesetzgeber geht vom 
Begriff der Tätigkeiten „vergleichbare Arbeitnehmer“ aus. Dabei 
kommt es auf die Vergleichbarkeit der vom Arbeitnehmer 
auszuführenden Tätigkeiten an, eine in der Person (oder einzelner 
Personen) liegende Unter- oder Überqualifizierung kann kein Maßstab 
sein. Liegt der Tätigkeit z.B. eine Ausbildung zugrunde, kann die 
Vergleichbarkeit am Ausbildungsniveau gemessen werden. Sind z.B. 
aufgrund von Outsourcing keine vergleichbaren Arbeitnehmer (mehr) 
vorhanden, sind die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die 
vergleichbaren Arbeitnehmern gewährt würden. Beim Vorliegen eines 
Tarifvertrages im Entleihbetrieb, ist die den Tätigkeitsmerkmalen 
entsprechende Lohnstufe des Tarifvertrages maßgebend. Ohne 
Tarifbindung ist eine Einzelfallbetrachtung der wesentlichen 
Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes vorzunehmen. Der 
gesetzlichen Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass dem 
Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen zustehen sollen, die ihm 
bei einer direkten Einstellung beim Entleihbetrieb zukommen würden; 
Wartezeiten sind einzuhalten. 

 

3.1.6. Ausnahmen vom Gleichstellungsgrundsatz 

 

(1) Das Gesetz sieht drei Ausnahmetatbestände für das Abweichen 
vom Gleichstellungsgrundsatz vor: 

 

a) Abweichung durch Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft 
beidseitiger Tarifbindung anzuwenden ist, 
b) Rechtswirksame arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines auf das 
Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages durch nicht 
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 
c) Überlassung eines zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmers für 
maximal sechs Wochen, wenn mindestens als Nettolohn der 
Betrag gezahlt wird, den der Arbeitnehmer zuvor an 
Arbeitslosengeld erhalten hat. 


 

(2) zu a): Besteht ein Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis 
anzuwenden ist, sind die Tarifvertragsparteien daran gebunden. 
Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis unter den 
räumlichen, fachlich-betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich 
des Tarifvertrags fällt (zu Mischbetrieben siehe Ziffer 3.1.7. Ziffer 5). 
Aufgrund eines solchen Tarifvertrages kann von dem Grundsatz der 
Gleichbehandlung zugunsten oder zu ungunsten des 
Leiharbeitnehmers abgewichen werden. Die Ausnahme ermöglicht es 
den Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten 
und z.B. Pauschalierungen beim Arbeitsentgelt zuzulassen und die 
Leistungen für Zeiten des Verleihs und Nichtverleihs in einem 
Gesamtkonzept zu regeln. 
Vergleichbare 
Arbeitnehmer 

Ausnahmen 

Abweichung durch 
Tarifvertrag/Mischbetriebe 




 

Abweichung durch 
Inbezugnahme 

Nachwirkung 

Abweichung bei der 
Einstellung von 
arbeitslosen 
Arbeitnehmern 

Grundaussagen zu 
Tarifverträgen 



(3) zu b): Ohne Tarifbindung kann im Geltungsbereich eines 
Tarifvertrages seine Inbezugnahme einzelvertraglich vereinbart 
werden. Andernfalls gilt der Gleichstellungsgrundsatz. Auch hier gilt, 
dass das betreffende Arbeitsverhältnis in den räumlichen, 
persönlichen und betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des in Bezug 
genommenen Tarifvertrags fallen muss. Im Falle der Inbezugnahme 
ist der Tarifvertrag grundsätzlich vollständig und umfassend 
anzuwenden. 

 

(4) Auch nachwirkende Tarifverträge können die Abweichung vom 
Gleichstellungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 3 wirksam ermöglichen. 
Für im Nachwirkungszeitraum neu begründete Arbeitsverhältnisse gilt 
dies allerdings nur im Fall der einzelvertraglichen Inbezugnahme, 
wenn also der nachwirkende Zeitarbeitstarifvertrag mit der 
Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz ausdrücklich im 
Zeitarbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer in Bezug genommen 
wird. 

 

(5) Aus tarifrechtlicher Sicht kann die Nachwirkung im Bereich des 
AÜG auch enden, sobald der Abschluss eines neuen Tarifvertrages 
nicht mehr in Aussicht steht. Ein Indiz dafür kann der Ablauf eines 
Jahres nach Auslaufen des vorherigen Tarifvertrages sein. Es bedarf 
dann einer weiteren Prüfung, ob nach Ablauf dieses Zeitraums noch 
eine realistische Aussicht auf eine Nachfolgeregelung besteht. 
Kommen die Regionaldirektionen zu der Auffassung, dass ein solcher 
Fall vorliegen könnte, ist der Zentrale zu berichten. 

 

(6) zu c): Ausnahmsweise kann der Verleiher einmalig für insgesamt 
sechs Wochen die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an einen 
Entleiher mit Zustimmung des Leiharbeitnehmers vereinbaren. 
Voraussetzung ist weiter, dass ein Arbeitsentgelt in Höhe des 
Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld 
erhalten hat, gewährt wird. Unterbrechungen der sechs Wochen und 
Aufteilung der Beschäftigung bei verschiedenen Entleihern sind 
möglich. Tarifvertragliche Regelungen gehen vor. 

 

(7) Bei der Einstellung von Arbeitslosen im Rahmen der Ausnahme 
vom Gleichstellungsgrundsatz ist der Bruttolohn so zu berechnen, 
dass mindestens das „Netto-Arbeitslosengeld“ erreicht wird. Die 
Regelung setzt lediglich Arbeitslosigkeit voraus. Ein Bezug von 
Arbeitslosengeld ist nicht erforderlich, so dass auch ein 
Leiharbeitnehmer, der vorher Leistungen der Grundsicherung oder 
gar keine Leistungen bezogen hat, von der Vorschrift erfasst wird. In 
diesen Fällen ist von einem fiktiven Arbeitslosengeld für die 
Bemessung des Netto-Arbeitsentgeltes auszugehen. 

 

3.1.7. Grundaussagen zur Anwendung von Tarifverträgen 

 

1. Jeder Arbeitgeber kann grundsätzlich mit jedem Arbeitnehmer die 
Arbeitsbedingungen frei aushandeln. Es gilt der Grundsatz der 
Privatautonomie. Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte 
und gesicherte Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen 
Beziehungen und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse 
innerhalb der gesetzlichen Grenzen rechtsgeschäftlich zu regeln. 



Es steht dem nicht tarifgebundenen Verleiher daher grundsätzlich 
frei, einigen Leiharbeitsverhältnissen Tarifverträge (auch durch 
Inbezugnahme im Arbeitsvertrag) zugrunde zu legen und andere 
nach dem Gleichstellungsgrundsatz abzuwickeln. 


 

2. Tarifvertragliche Regelungen können im Arbeitsverhältnis 
Anwendung finden durch: beiderseitige Tarifbindung (Arbeitgeber 
hat selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen oder ist Mitglied im 
tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband und Arbeitnehmer ist 
Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft), Erklärung der 
Allgemeinverbindlichkeit und einzelvertragliche Inbezugnahme. 


 

3. Eine Inbezugnahme bedarf wegen des Grundsatzes der 
Vertragsfreiheit nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 
Sie entfaltet auch keine Tarifbindung über § 3 TVG. 


 

4. Tarifgebundene Arbeitgeber sind im Verhältnis zu tarifgebundenen 
Arbeitnehmern (Gewerkschaftsmitglieder) verpflichtet, mindestens 
die im kraft beidseitiger Tarifbindung anwendbaren Tarifvertrag 
festgelegten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Von diesen kraft 
beidseitiger Tarifbindung geltenden Arbeitsbedingungen dürfen sie 
auch durch Inbezugnahme eines anderen Tarifvertrags nur 
zugunsten des Arbeitnehmers abweichen, also nur wenn der in 
Bezug genommene Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger 
ist. 


 

5. Betriebe mit unterschiedlichen Betriebszwecken (Mischbetriebe), 
die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben, können vom 
Gleichstellungsgrundsatz durch Anwendung eines Tarifvertrages 
der Arbeitnehmerüberlassung abweichen, wenn sie unter dessen 
Geltungsbereich fallen. Für die Bestimmung des Geltungsbereichs 
eines Tarifvertrags ist entscheidend, welche Betriebe der 
Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erfassen 
soll. Auch nach der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit 
durch das Bundesarbeitsgericht am 07.07.2010 (4 AZR 549/08) 
wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass nach dem 
Willen der Tarifvertragsparteien der Arbeitnehmerüberlassung nur 
solche Mischbetriebe unter den Geltungsbereich ihrer 
Tarifverträge fallen sollen, die arbeitszeitlich überwiegend 
Arbeitnehmerüberlassung betreiben (sog. Überwiegensprinzip). 
Mit der Organisation von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
verbänden nach dem Branchenprinzip geht einher, dass sich die 
von ihnen vereinbarten Regelungen grundsätzlich nur auf zur 
Branche gehörende Betriebe erstrecken sollen. Die Zugehörigkeit 
eines Betriebes zu einer Branche kann bei unterschiedlichen 
Betriebszwecken über das Überwiegensprinzip bestimmt werden. 
Mischbetriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung 
betreiben und ihre nicht verliehenen Arbeitnehmer nach dem 
jeweiligen Branchentarifvertrag beschäftigen, können vom 
Gleichstellungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Nr. 3 abweichen, wenn 
dieser Tarifvertrag eine ausdrückliche Klausel enthält, wonach er 
im Falle des Verleihs des Arbeitnehmers ebenfalls anwendbar ist. 
Fällt der Mischbetrieb nicht unter den Geltungsbereich eines 
Tarifvertrags der Arbeitnehmerüberlassung und ist auch der von 
ihm angewandte Branchentarifvertrag nicht für den Fall des 



Verleihs des Arbeitnehmers anwendbar, so gilt der 
Gleichstellungsgrundsatz. 


 

6. Der Verweis in § 11 Abs. 4 besagt, dass die gesetzlichen 
Regelungen des § 615 BGB nicht abbedungen werden können. 
Über die Höhe des in verleihfreien Zeiten zu zahlenden 
Arbeitsentgeltes besagen die Vorschriften nichts. Deshalb kann 
grundsätzlich in einem Tarifvertrag und auch bei Inbezugnahme 
von Tarifverträgen für verleihfreie Zeiten eine geringere Vergütung 
als in Verleihzeiten festgelegt werden. 


 

7. Bei Anwendung eines Tarifvertrages bzw. bei dessen 
Inbezugnahme gilt grundsätzlich die Richtigkeits- oder 
Angemessenheitsgewähr der tariflichen Regelungen; eine 
Inhaltskontrolle ist nicht vorzunehmen. Die Prüfkompetenz bei 
allen tariflichen Regelungen liegt ausschließlich bei den Gerichten. 


 

8. Wird ein Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den 
Geltungsbereich eines im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten 
Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach dem AEntG 
fallen, so ist das dort vorgeschriebene Mindestentgelt zwingend zu 
zahlen (§ 8 Abs. 3 AEntG). Nach der Rechtsprechung des BAG 
(Urteil vom 21.10.2009 – Az. 5 AZR 951/08) muss der 
Entleihbetrieb in den betrieblichen Geltungsbereich des 
Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohns fallen. Darüber 
hinaus muss dieser Tarifvertrag auch räumlich und persönlich 
anwendbar sein. Ein Abweichen durch einen anderen Tarifvertrag 
ist dann nicht möglich. Die Vorschriften des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes haben insoweit Vorrang in der Anwendung. Sie 
gehen sowohl den Bestimmungen des AÜG als speziellere Norm 
als auch abweichenden tariflichen Regelungen vor. Diese 
zwingende Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verleiher 
seinen Sitz im In- oder Ausland hat. 


 

9. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen müssen Verleiher mit Sitz 
im EWR unter den gleichen Voraussetzungen von der 
Gleichstellungsverpflichtung abweichen können, wie Verleiher mit 
Sitz in Deutschland. Ein ausländischer Tarifvertrag ist daher unter 
den gleichen Voraussetzungen wie ein inländischer Tarifvertrag 
geeignet von der Gleichstellungsverpflichtung abzuweichen. Dies 
bedeutet u.a., dass der betreffende Tarifvertrag bestimmte 
Mindestanforderungen erfüllen muss. Nicht anerkannt werden 
könnten Tarifverträge (z.B. ein britischer Tarifvertrag), die keine 
gerichtlich einklagbaren Regelungen enthalten. 


 

10. Ein Verleiher mit Sitz im EWR kann einen deutschen Tarifvertrag 
unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Verleiher mit Sitz in 
Deutschland einzelvertraglich in Bezug nehmen. Nicht 
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die 
Anwendung der tariflichen Regelungen nur im Geltungsbereich 
des jeweiligen Tarifvertrages vereinbaren. Ein Verleiher mit Sitz im 
EWR dürfte jedoch in der Regel nicht in den örtlichen 
Geltungsbereich der deutschen Tarifverträge fallen. 


 


11. Ein Tarifvertrag durch den von der Gleichstellungsverpflichtung, 
d.h. Gleichbehandlung im Hinblick auf die beim Entleiher 
geltenden Arbeitsbedingungen, abgewichen werden soll, muss die 
wesentlichen Arbeitsbedingungen (mehr oder weniger) umfassend 
regeln. Lässt ein Tarifvertrag wichtige Bereiche (bspw. Entgelt 
oder Urlaub) aus, suspendiert er nicht (vollständig) von der 
Gleichstellung. Im Hinblick auf die sonstigen wesentlichen 
Arbeitsbedingungen ist der Leiharbeitnehmer in diesen Fällen den 
Arbeitnehmern des Entleihers gleichzustellen. 


 

Trifft ein Tarifvertrag dagegen im Wesentlichen Regelungen zu 
allen Arbeitsbedingungen und bleiben nur kleine Teile (bspw. 
Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand) unerwähnt, so dürften 
nach Sinn und Zweck der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 
geregelten Ausnahme vom Gleichstellungsgrundsatz durch 
Bezugnahme auf eine tarifliche Regelung für weitere Ansprüche 
die allgemein geltenden Bestimmungen (z.B. § 670 BGB) gelten 
und nicht die insoweit beim Entleiher geltenden 
Arbeitsbedingungen. Es wird sozusagen ein „Schlussstrich“ unter 
die Gleichstellung gezogen. Andernfalls gäbe es für den Verleiher 
keine abschließende Sicherheit im Hinblick auf die zu 
gewährenden Arbeitsbedingungen. In vielen Betrieben werden 
andere Leistungen häufig aufgrund freiwilliger 
Arbeitgeberleistungen gewährt (bspw.: Jahreswagen beim 
Automobilhersteller, Freiflüge bei der Fluggesellschaft, u.a.). 

 

12. Besitzt ein Unternehmen mehrere Betriebe verschiedener 
Wirtschaftsrichtungen (z.B. dadurch, dass eine Betriebsabteilung 
„Leiharbeit“ ausgegliedert und verselbständigt wird), so gilt für 
jeden Betrieb der entsprechende Tarifvertrag seiner 
wirtschaftlichen Betätigung, also für den Betrieb „Leiharbeit“ bei 
entsprechender Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers der 
Tarifvertrag mit dem Verband der Zeitarbeit. 


 

13. Tarifverträge, die den Gleichstellungsgrundsatz verdrängen, sind 
solche, die nach dem 15.11.2002 im Hinblick auf den 
Gleichstellungsgrundsatz abgeschlossen oder angepasst wurden 
und auf Leiharbeitnehmer im Betrieb Anwendung finden können. 


 

3.2. Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des EWR 

 

(1) Die Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des Europäischen 
Wirtschaftsraumes bedarf einer unterschiedlichen Bewertung: 

 

Ein in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen 
Wirtschaftsraumes ansässiger Verleiher benötigt dann eine deutsche 
Verleiherlaubnis, wenn er Leiharbeitnehmer an einen Entleiher in 
Deutschland überlässt. 

 

Wird ein Leiharbeitnehmer aber von einem Verleiher in einem 
anderen Mitgliedstaat an einen ebenfalls dort ansässigen Entleiher 
überlassen und von diesem tatsächlich im Rahmen der Erbringung 
von Dienstleistungen in Deutschland eingesetzt, so bedarf dies keiner 
gesonderten Erlaubnis nach dem AÜG. 

 
ANÜ innerhalb des EWR 




(2) Will ein Verleiher mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Alt-EU einen 
Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten (außer Malta und 
Zypern) als Leiharbeitnehmer an einen Entleiher in Deutschland 
überlassen, ist grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung nicht 
zulässig. Ein Neuunionsbürger ist in diesen Fällen wie ein 
Drittstaatsangehöriger zu behandeln und kann keine Arbeitserlaubnis 
als Leiharbeitnehmer erhalten (§ 288 SGB III in Verbindung mit § 6 
Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung). 

 

(3) Ein Verleiher mit Sitz in einem neuen EU-Mitgliedstaat kann 
grundsätzlich eine Verleiherlaubnis erhalten. Solange 
Beschränkungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten (mit 
Ausnahme von Malta und Zypern), ist allerdings nur ein Verleih von 
solchen Arbeitnehmern möglich, die Staatsangehörige der EU-Alt-
Mitgliedstaaten sind. 

 

(4) Welche Arbeitnehmer verliehen werden können, richtet sich 
letztlich nach den Bestimmungen des AE-Rechts. 

 

3.3. Verleih aus Nicht-EU/EWR-Staaten 

 

Entscheidend für den Tatbestand des § 3 Abs. 2 ist, dass von den in 
der Vorschrift genannten Betriebseinheiten unmittelbar Arbeitnehmer 
überlassen werden. Die Arbeitnehmerüberlassung ist vom Ausland 
außerhalb der EU/des EWR ausnahmslos untersagt, da eine 
wirksame Kontrolle der Verleiher nicht gewährleistet ist. 

3.4. Antragsteller ohne deutsche Staatsangehörigkeit 

 

(1) Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 stellt die Versagung der Erlaubnis in 
das Ermessen der BA. In diesem Zusammenhang wird auf § 3 Abs. 4 
verwiesen, der eine Sonderregelung für EU/EWR-Verleiher vorsieht. 
Soweit nicht Sondervorschriften wie z.B. bilaterale 
Niederlassungsabkommen das Ermessen einschränken, ist bei der 
Ausübung grundsätzlich auf das arbeitsmarktpolitische Interesse an 
der Zulassung ausländischer Verleiher abzustellen. Hierbei sind die 
Verhältnisse der Branchen und des Wirtschaftsraumes zu 
berücksichtigen, in den schwerpunktmäßig Arbeitnehmerüberlassung 
betrieben werden soll. 

 

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, die nach dem 8. Mai 1945 
ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nach Art. 116 
Abs. 2 GG als eingebürgert gelten, können eine Erlaubnis erhalten. 
Heimatlose Ausländer, die vom Gesetz über die Rechtstellung 
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet erfasst werden, sind gemäß 
§ 17 dieses Gesetzes den deutschen Staatsangehörigen 
gleichgestellt. 

 

(3) Flüchtlinge, Vertriebene und Asylberechtigte sind, wenn sie nicht 
ihre deutsche Staatsangehörigkeit nachweisen können (oder 
Angehörige eines EG-Staates sind), nach § 3 Abs. 3 von der 
Erlaubnis ausgeschlossen. 

 
Verleiher mit Sitz in 
einem EU-Alt-Staat 

Verleiher mit Sitz in den 
neuen EU-Mitgliedstaaten 

 

Verleih aus Nicht-
EU/EWR-Staaten 

Nichtdeutsche Verleiher 

Ausnahmen 




3.5. Antragsteller/Verleiher aus der EU/dem EWR 

 

(1) § 3 Abs. 4 stellt Verleiher aus der EU/dem EWR deutschen 
Verleihern gleich. Sie erhalten die Erlaubnis grundsätzlich unter den 
gleichen Bedingungen wie deutsche Antragsteller. Ihnen obliegen als 
Arbeitgeber aufgrund ihres Heimatrechts teilweise andere Pflichten 
als den deutschen Arbeitgebern. Sie müssen jedoch nicht nur das 
deutsche AÜG beachten, sondern auch das einschlägige Recht ihres 
Heimatlandes für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Welches 
Sozialversicherungsrecht für deren Leiharbeitnehmer anzuwenden ist, 
regelt die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 bzw. das SGB IV. 

 

(2) Die steuerrechtlichen Verpflichtungen der EG-Verleiher hinsichtlich 
der Abführung von Lohnsteuer für ihre im Inland tätigen 
Leiharbeitnehmer richten sich insbesondere nach den mit den EG-
Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Danach gilt 
das Steuerrecht des Entsendestaates (d.h. des Staates, in dem der 
Verleiher seinen Betriebssitz hat), wenn der Leiharbeitnehmer nicht 
länger als 183 Tage im Kalenderjahr im Bundesgebiet arbeitet. 

 

(3) Die Erlaubnis muss u.U. mit Auflagen versehen oder versagt 
werden, wenn Vorschriften des AÜG mit denen des Entsendestaates 
kollidieren. Sie ist im Übrigen nur zu erteilen, wenn eine eventuell 
erforderliche Erlaubnis des Entsendestaates vorliegt. Besteht keine 
gesetzliche Regelung im Entsendestaat, gelten nur die Bestimmungen 
des AÜG. 
Verleiher aus EU-/EWR-
Staaten 

Recht der EU-/EWR-
Staaten 




4. Geschäftsanweisung zu § 4 

4.1. Rücknahme von Erlaubnissen 

 

(1) § 4 regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis, § 5 den 
Widerruf einer rechtmäßigen Erlaubnis. 

 

(2) Ein Bestandsschutz für rechtswidrige Erlaubnisse wird nicht 
gewährt. Es gilt jedoch auch in diesen Fällen bei der Rücknahme 
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Abwicklungsfrist des § 2 Abs. 4 Satz 4 
entsprechend. 

 

(3) Rechtswidrig ist eine Erlaubnis, wenn ihre Erteilung fehlerhaft ist, 
d.h. sie auf einer unrichtigen Anwendung des geltenden Rechts 
beruht. Dies ist insbesondere gegeben, wenn zum Zeitpunkt der 
Erlaubniserteilung Versagungsgründe des § 3 vorlagen. Dabei kommt 
es allein auf den zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gegebenen 
bzw. vorliegenden Sachverhalt an. Die Kenntnis der Erlaubnisbehörde 
ist für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht entscheidend. D.h. 
lagen zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis Versagungsgründe 
vor, die der BA nicht bekannt waren, ist die Erlaubnis dennoch 
zurückzunehmen. 

 

(4) Unrichtige Angaben des Verleihers sind nur dann ein 
Rücknahmegrund, wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis 
erheblich sind (Nicht erheblich ist z.B. die unrichtige Angabe des 
Geburtsdatums.). 

 

(5) § 4 Abs. 1 stellt die Rücknahme der Erlaubnis in das Ermessen 
der BA. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat die 
Erlaubnisbehörde einen größeren Ermessenspielraum, da das 
Vertrauen des Erlaubnisinhabers am Fortbestand der Erlaubnis nicht 
schutzwürdig ist. Bei der Entscheidung ist in jedem Fall der Grundsatz 
der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach ist zu prüfen, ob die 
Rechtswidrigkeit durch eine Auflage als milderes Mittel behoben 
werden kann. Sollte nur eine Rücknahme in Betracht kommen, so ist 
dem Verleiher Gelegenheit zu geben, sich vorher zu der 
beabsichtigten Maßnahme zu äußern (§ 28 VwVfG). Eine Rücknahme 
der Erlaubnis ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich keine 
Versagungsgründe mehr vorliegen, wie etwa eine unzureichende 
Betriebsorganisation. 

 

(6) Für den Fall, dass die Erlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung 
rechtswidrig war und sie auch für die Zukunft unter Beachtung des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht erteilt werden dürfte, ist im 
Hinblick auf die Schutzfunktion des AÜG das Ermessen in der Regel 
auf Null reduziert. D.h. die Erlaubnisbehörde ist in diesem Fall zur 
Rücknahme der Erlaubnis verpflichtet (so auch Schüren, AÜG, 4. 
Auflage, § 4 Rn. 19). 

 

(7) Für die Zustellung des Bescheides über die Rücknahme der 
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gilt GA zu 
§ 2 Ziffer 2.1.6. 

 

 
Abgrenzung 

Bestandsschutz; 
Abwicklungsfrist 

Rechtswidrigkeit 

Kann-Vorschrift 

Ermessensreduzierung 
auf Null 

Zustellung 




(8) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 kann die rechtswidrige Erlaubnis nur mit 
Wirkung für die Zukunft (ex nunc) zurückgenommen werden. Die 
Entscheidung der Erlaubnisbehörde über die Rücknahme kann mit 
Widerspruch und Klage angefochten werden. Die Rechtsbehelfe 
haben entsprechend § 86a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine 
aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchs- und Klageverfahren kann 
auf Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a 
bzw. § 86b SGG angeordnet werden. 

 

(9) Die durch Rücknahme ungültig gewordene Erlaubnisurkunde ist 
zurückzufordern. Zur Begründung ist § 52 VwVfG heranzuziehen. Die 
Rückgabe ist ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwangs 
durchzusetzen. Sofern der Betroffene allerdings ein schutzwürdiges 
Interesse an einem Fortbesitz der Erlaubnisurkunde haben sollte, 
kann die Urkunde nach Kennzeichnung der Ungültigkeit an den 
ehemaligen Erlaubnisinhaber ausgehändigt werden. Ein 
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn durch den Fortbesitz die 
bestehende Rechtsposition bis zum Ablauf der Abwicklungsfrist 
nachgewiesen werden soll. 

 

4.2. Ausgleich des Vermögensnachteils 

 

(1) Der Verleiher hat nach § 4 Abs. 2 einen Ausgleichsanspruch, 
sofern sein Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis schutzwürdig ist. 
Ob sein Vertrauen im Einzelfall nach Abwägung mit dem öffentlichen 
Interesse schutzwürdig ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung. In § 4 
Abs. 2 Satz 2 Ziffern 1 bis 3 finden sich Tatbestände, die das 
schutzwürdige Vertrauen des Verleihers in jedem Fall ausschließen. 
Zu den Einzelheiten des Ausgleichsanspruches wird auf § 4 Abs. 2 
verwiesen. 

 

(2) Der Anspruch nach § 4 Abs. 2 stellt einen Ausgleich für die 
Regelung des § 4 Abs. 1 dar, die dem öffentlichen Interesse an der 
Rücknahme der rechtswidrig erteilten Erlaubnis den Vorzug vor dem 
Interesse des Verleihers am Fortbestand der Erlaubnis gibt. 

 

4.3. Frist für die Rücknahme 

 

(1) Die Erlaubnisbehörde kann eine rechtswidrige Erlaubnis nur 
innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zurücknehmen, zu dem 
sie von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dabei kommt es 
nicht nur auf die dienstliche Kenntnis der von der BA mit der 
Durchführung des AÜG beauftragten Bediensteten an, sondern auch 
auf die positive Kenntnis derjenigen Bediensteten der BA (z.B. 
Arbeitsvermittler, Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten), die in 
sonstiger amtlicher Eigenschaft von dem Rücknahmegrund positiv 
Kenntnis erlangen; der alleinige Verdacht ist nicht ausreichend. 

 

(2) Entsprechende Informationen über mögliche Rücknahmegründe 
sind daher von allen Dienststellen (u.a. Agenturen für Arbeit) 
unverzüglich an die zuständige Sachbearbeitung im Stab 
Rechtsangelegenheiten der Regionaldirektion weiterzugeben. 

 
Wirkung/Rechtschutz 

Rückforderung der 
Erlaubnisurkunde 

Ausgleichsanspruch 

Jahresfrist 

Weitergabe von 
Informationen 




5. Geschäftsanweisung zu § 5 

5.1. Widerruf von Erlaubnissen 

 

(1) § 5 regelt den Widerruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis, § 4 
die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Erlaubnis. 

 

(2) Die Widerrufsgründe sind in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 abschließend 
aufgezählt. Der Verleiher genießt im Falle des Widerrufs keinen 
Vertrauensschutz. Eine Ausnahme bildet lediglich der 
Ausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 
Abs. 2. Der Widerruf kann nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) 
erfolgen. D.h. die Erlaubnis wird erst mit Bekanntgabe des Widerrufes 
unwirksam. 

 

(3) § 5 Abs. 1 ist wie § 4 Abs. 1 eine Ermessensvorschrift. Diese soll 
insbesondere verdeutlichen, dass der Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Danach ist zu prüfen, ob mit der 
Auflage als milderes Mittel zum Widerruf dasselbe Ziel erreicht 
werden kann. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist 
auch das schützwürdige Vertrauen des Verleihers in den Fortbestand 
einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen. Sollte nur ein 
Widerruf in Betracht kommen, so ist dem Verleiher Gelegenheit zu 
geben, sich vorher zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern (§ 28 
VwVfG). Der Widerruf ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich keine 
Versagungsgründe mehr vorliegen. 

 

(4) Nach Nummer 1 kann ein Widerruf erfolgen, wenn er bei Erteilung 
der Erlaubnis vorbehalten wurde und die abschließende Beurteilung 
ergibt, dass ein Versagungsgrund vorliegt. 

 

(5) Der Widerrufsgrund nach Nummer 2 ist gegeben, wenn der 
Verleiher einer Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm 
gesetzten – angemessenen – Frist erfüllt hat. Enthält die Auflage ein 
Verbot bzw. ein Unterlassen, so hat der Verleiher der Auflage sofort 
nachzukommen. Eine Fristsetzung kommt nur in Betracht, wenn ein 
positives Tun (bspw. Vervollständigung der Betriebsorganisation) 
verlangt wird. 

 

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen 
Auflagenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die 
sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet 
wurde. In diesen Fällen kann die Erlaubnis unabhängig von der 
Rechtskraft der Auflage(n) widerrufen werden. 

 

(7) Der Widerrufsgrund nach Nummer 3 ist gegeben, wenn nach 
Erteilung der Erlaubnis Tatsachen eintreten, die eine Versagung der 
Erlaubnis nach § 3 rechtfertigen. Zu den Einzelheiten wird auf die GA 
zu § 3 verwiesen. 

 

(8) Auch eine Änderung der Rechtslage kann nach Nummer 4 zum 
Widerruf berechtigen, wenn nach neuem Recht ein Versagungsgrund 
gegeben ist. Die Bestimmung entspricht dem Rechtsgedanken der in 
§ 4 Abs. 1 getroffenen Regelung. Auch hier wird dem Verleiher als 
Äquivalent der Ausgleichsanspruch nach § 4 Abs. 2 gewährt. Eine 
Abgrenzung 

Allgemeines 

Kann-Vorschrift/ 
Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit 

Widerrufsvorbehalt 

Nichterfüllung einer 
Auflage 

Nachträglicher 
Versagungsgrund 

Änderung der Rechtslage 




Änderung der Rechtslage kann nicht nur durch eine 
Gesetzesänderung, sondern auch durch die Rechtsprechung 
eintreten. 

 

(9) Für die Abwicklung erlaubt geschlossener Verträge ist dem 
Verleiher eine Frist nach § 2 Abs. 4 Satz 4 zu setzen. Dabei ist zu 
berücksichtigen, dass der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft 
erfolgen kann und erst mit Bekanntgabe wirksam wird. 

 

(10) Für die Zustellung des Bescheides über den Widerruf der 
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gilt GA zu 
§ 2 Ziffer 2.1.6. 

 

(11) Gegen die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis sind 
Widerspruch und Klage zulässig. Im Widerspruchs- und 
Klageverfahren kann auf Antrag der Vollzug des Widerrufs ausgesetzt 
werden (§ 86a SGG). Die Aussetzung kann lediglich die Wirkung des 
ursprünglichen Erlaubnisbescheides wiederherstellen. Eine darüber 
hinaus gehende Verlängerung der Erlaubnis während der Dauer des 
Widerspruchs- bzw. Klageverfahren hat die Aussetzung der 
Vollziehung nicht zur Folge. Ein Verleiher, dessen befristet erteilte 
Erlaubnis aufgrund der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des 
Widerrufs zunächst bis zum Ablauf der Befristung erhalten bleibt, 
müsste also rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen und den 
hierfür erforderlichen Kostenvorschuss einzahlen. 

 

(12) Die durch den Widerruf ungültig gewordene Erlaubnisurkunde ist 
zurückzufordern. Zu den Einzelheiten des Verfahrens wird auf GA zu 
§ 4 Ziffer 4.1. Absatz 8 verwiesen. 

5.2. Ausschluss des Widerrufsrechts 

 

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 soll ein widersprüchliches Verhalten der 
BA ausschließen. Sie untersagt einen Widerruf trotz Vorliegens eines 
Widerrufsgrundes, wenn die BA dem Verleiher nach dem Widerruf auf 
einen entsprechenden Antrag eine neue Erlaubnis zur 
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gleichen Inhalts erteilen 
müsste. 

 

5.3. Widerrufsfrist 

 

Nach § 5 Abs. 4 ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit 
positiver Kenntnis der Widerrufsgründe durch die BA zulässig. 
Insoweit wird auf die Ausführungen in der GA zu § 4 Ziffer 4.3. 
verwiesen. 

 
Widerrufsbescheid 

Zustellung 

Rechtschutz 

Rückforderung der 
Erlaubnisurkunde 




6. Geschäftsanweisung zu § 6 

6.1. Voraussetzung für den Verwaltungszwang nach § 6 

 

(1) Zur Durchführung des § 6 sind die §§ 6 bis 15 des 
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) von wesentlicher 
Bedeutung. 

 

(2) Vor Anwendung des Verwaltungszwangs nach VwVG muss eine 
Untersagungsverfügung entsprechend § 6 erlassen werden. 
Voraussetzung für die Untersagungsverfügung ist, dass 
Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 
Abs 1 betrieben wird. Die Untersagungsverfügung ist ein 
Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen 
und mit Postzustellungsurkunde zuzustellen ist. 

 

(3) Juristische Personen müssen sich das Handeln ihrer Vertreter 
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zurechnen lassen. 
Eine Untersagungsverfügung ist daher an die juristische Person zu 
richten. 

 

(4) Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage gegen 
Untersagungsverfügungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die 
aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die sofortige Vollziehung 
gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet wird. Die Regelung setzt 
eine gesonderte Entscheidung voraus, wenn die 
Untersagungsverfügung sofort vollzogen werden soll. Die 
Entscheidung muss eine schriftliche Begründung, die die jeweiligen 
Interessenlagen verdeutlicht, enthalten. 

 

(5) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach § 1 
geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird (§ 86a 
Abs. 4 SGG). 

6.2. Anwendung des Verwaltungszwangs nach dem VwVG 

 

(1) Vor der Anwendung eines Zwangsmittels nach § 9 VwVG muss 
dieses gemäß § 13 VwVG angedroht worden sein. Nach § 13 Abs. 2 
VwVG kann die Androhung mit der Untersagungsverfügung 
verbunden werden. Sie soll mit ihr verbunden werden, wenn der 
sofortige Vollzug angeordnet ist. Zu den Einzelheiten wird auf die 
obigen Ausführungen unter Ziffer 6.1. Abs. 4 verwiesen. 

 

(2) Als Zwangsmittel gegen Verleihunternehmen kommen in erster 
Linie folgende in Betracht: 

 

• das Zwangsgeld nach § 11 VwVG, 
• hilfsweise der unmittelbare Zwang nach § 12 VwVG, wenn das 
Zwangsgeld nicht zum Ziel geführt hat oder untunlich ist. 


Beispiele für den unmittelbaren Zwang sind die Betriebsschließung 
oder die Wegnahme der Geschäftsunterlagen. 

 

(3) Für dieselbe Zuwiderhandlung können Zwangsgeld und Bußgeld 
nebeneinander festgesetzt werden. Das Zwangsgeld nach § 11 VwVG 
Hinweis auf VwVG 

Untersagungsverfügung 

Juristische Personen 

Aufschiebende 
Wirkung/sofortige 
Vollziehbarkeit 

Zwangsmittel 




wirkt präventiv, das Bußgeld, mit dem die Begehung einer 
Ordnungswidrigkeit nach § 16 geahndet wird, repressiv. 

 

(4) Nach der Androhung des Zwangsmittels ist ein weiterer 
Verwaltungsakt erforderlich: die Festsetzung des Zwangsmittels, hier 
insbesondere das Zwangsgeld, gemäß § 14 VwVG. Auch bei 
unmittelbaren Zwang gemäß § 12 VwVG ist außer der Androhung 
noch die Festsetzung des Zwangsmittels erforderlich. Der 
Festsetzungsbescheid bei unmittelbarem Zwang sollte sinngemäß wie 
folgt formuliert werden: 

 

„Die sofortige Schließung ihres Betriebes …………… einschließlich 
der Zweigstellen ………………… wird hiermit angeordnet.“ 

 

(5) Die Festsetzung des Zwangsgeldes setzt kein Verschulden 
voraus. Das Zwangsgeld beträgt höchstens € 1.000,00 und 
mindestens € 1,50 (§ 11 Abs. 3 VwVG) und muss in bestimmter Höhe 
vorher angedroht worden sein. Ein Zwangsgeld ist bei jeder einzelnen 
Zuwiderhandlung gemäß der Festsetzung fällig, auch wenn nur ein 
einzelner Arbeitnehmer überlassen wurde. Eine Ermäßigung bei der 
Festsetzung mehrerer einzelner Zwangsgelder kommt nicht in 
Betracht. 

 

(6) Der Stab Rechtsangelegenheiten in den Regionaldirektionen ist 
als Erlaubnisbehörde im Rahmen des § 6 zuständig für den Erlass der 
Untersagungsverfügung. Dieser ist auch zuständig für das weiter sich 
anschließende Verfahren nach dem VwVG. Für die Vollstreckung von 
Zwangsmitteln sind nach § 7 VwVG in Verbindung mit § 4 
Buchstabe b VwVG die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Die 
Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung obliegt gemäß 
§ 16 Abs. 3 den Behörden der Zollverwaltung. 

 
Festsetzungsbescheid 

Höhe des Zwangsgeldes 

Zuständigkeit 




7. Geschäftsanweisung zu § 7 

7.1. Anzeigen und Auskünfte 

 

(1) Die Anzeige- und Auskunftspflichten treffen den Verleiher als 
Erlaubnisinhaber oder – ist dieser keine natürliche Person – seinen 
gesetzlichen Vertreter. Verletzungen der Anzeige- und 
Auskunftspflichten können die Unzuverlässigkeit des Verleihers 
begründen und zum Widerruf der Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 
führen. 

 

(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6a und Absatz 2 sind Verletzungen der 
Anzeige- und Auskunftspflichten als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen 
und mit einer Geldbuße bis zu € 500,00 zu ahnden. 

 

(3) Niederlassungen eines Verleihunternehmens sind grundsätzlich 
von der RD zu prüfen, in dessen Bezirk sie liegen. Eine Prüfung von 
Niederlassungen erfolgt nur, wenn die für den Hauptsitz zuständige 
RD dies für erforderlich hält und der für die Niederlassung 
zuständigen RD einen entsprechenden Auftrag erteilt. 

 

(4) Prüfungen beim Entleiher sind unzulässig, weil sich § 7 nicht auf 
den Entleiher bezieht. 

7.2. Anzeigepflicht 

 

(1) Die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 dient der Überwachung der 
erforderlichen Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Sie ist 
unaufgefordert vor der Verlegung, Schließung und Errichtung von 
Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben zu erstatten. Wirkt sich 
die angezeigte Veränderung auf die bestehende Erlaubnis aus, so ist 
dies dem Verleiher mitzuteilen. 

 

(2) Die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dient der Überwachung der 
Zuverlässigkeit des Verleihers (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Sie erstreckt sich auf 
Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung, wenn der 
Verleiher eine Personengesamtheit, -gesellschaft oder eine juristische 
Person ist. 

 

(3) Die Erlaubnis ist personen- bzw. rechtsträgergebunden und nicht 
betriebsbezogen. Personenbezogen bedeutet, dass die Erlaubnis für 
die natürliche Person bzw. für die juristische Person erteilt wurde und 
weder übertragen noch in eine andere Gesellschaft eingebracht 
werden kann. 

 

(4) In Fällen der Änderung einer Einzelfirma, einer KG oder GbR in 
eine GmbH ist in jedem Fall eine neue Erlaubnis erforderlich. 
Einzelfälle nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind differenziert 
zu betrachten. Das UmwG unterscheidet vier Arten der Umwandlung: 

 

1. Verschmelzung 


Nach § 20 UmwG erlischt bei der Verschmelzung durch Aufnahme 
der übertragende Rechtsträger. Die ihm erteilte Erlaubnis erlischt 
wegen des höchstpersönlichen Charakters ebenfalls. Gleiches gilt bei 
Allgemeines 

Ordnungswidrigkeit 

Niederlassung 

Anzeigepflicht 

Personenbezogene 
Erlaubnis 

Auswirkungen einer 
Firmenänderung auf die 
Erlaubnis/UmwG 

Verschmelzung 




der Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 36 UmwG, der auf 
§ 20 UmwG Bezug nimmt. 

 

2. Spaltung 
a) Aufspaltung: Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlischt der 
übertragende Rechtsträger. Die ihm erteilte Erlaubnis erlischt 
wegen ihres höchstpersönlichen Charakters ebenfalls. Dies ist 
entsprechend § 135 UmwG auch auf die Aufspaltung zur 
Neugründung anzuwenden. 
b) Abspaltung: Da der übertragende Rechtsträger bestehen bleibt, 
bleibt auch die erteilte Erlaubnis wegen des höchstpersönlichen 
Charakters bei ihm bestehen und geht nicht über. 
c) Ausgliederung: Die Wirkung entspricht der Abspaltung. 


 

3. Vermögensübertragung 


Die Vermögensübertragung und ihre Wirkung richtet sich nach §§ 174 
bis 189 UmwG. 

 

a) Vollübertragung: Bei einer Vollübertragung sind nach § 176 Abs. 1 
UmwG die Vorschriften der Verschmelzung durch Aufnahme 
anzuwenden. Der übertragende Rechtsträger erlischt und mit ihm 
die Erlaubnis (§ 20 UmwG). 
b) Teilübertragung: Die Teilübertragung gliedert sich ebenfalls in 
Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Auf die 
Teilübertragung sind gemäß § 177 UmwG die Vorschriften zur 
Spaltung anzuwenden. Insoweit wird zu den Auswirkungen auf 
den Fortbestand auf die Ausführungen zur Spaltung verwiesen. 


 

4. Formwechsel 


Zum Formwechsel wird auf die Vorschriften der §§ 190ff. UmwG 
verwiesen. Bei einer formwechselnden Umwandlung einer juristischen 
Person ist eine besondere Situation gegeben. Durch Formwechsel 
nach §§ 190ff. UmwG können bestimmte Rechtsträger eine andere 
Rechtsform erhalten. Die Eintragung der neuen Rechtsform in das 
Handelsregister bewirkt, dass der formwechselnde Rechtsträger (z.B. 
eine GmbH) in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten 
Rechtsform (z.B. GmbH & Co KG) weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 
UmwG). Kraft gesetzlicher Fiktion ist Identität der betreffenden 
Rechtsträger anzunehmen. Es bleibt somit auch die Erlaubnis zur 
Arbeitnehmerüberlassung erhalten. Aus Gründen der 
Rechtssicherheit ist jedoch die Erlaubnisurkunde auf die neue 
Rechtsform umzuschreiben. 

 

7.3. Auskunftspflicht 

 

(1) Die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen 
dient der Feststellung, ob die Arbeitnehmerüberlassung im Einklang 
mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. 

 

(2) Mindestens vor der ersten Verlängerung, vor der Erteilung der 
unbefristeten Erlaubnis und im 5-Jahres-Rhythmus bei unbefristeten 
Erlaubnisinhabern (seit der letzten Betriebsprüfung) sollen nach § 7 
Abs. 2 Auskünfte eingeholt und Unterlagen geprüft werden. 
Beschwerden ist stets durch schriftliches Auskunftsverlangen 
und/oder örtlicher Prüfung nachzugehen, soweit sie Indizien zu 
Spaltung 

Vermögensübertragung 

Formwechsel 

Auskunftspflicht 

Betriebsprüfungen 




Rechtsverstößen enthalten. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine 
unangemeldete Prüfung nach § 7 Abs. 3 in Betracht kommt. 

 

(3) Betriebsprüfung bedeutet die Prüfung von Arbeitnehmer- und 
Arbeitgeberunterlagen (insbesondere Personalakten einschließlich 
der Lohnunterlagen, Überlassungsverträge) des Verleihers. Die 
Prüfung soll regelmäßig bei Einverständnis des Verleihers in seinen 
Geschäftsräumen (örtliche Betriebsprüfung) erfolgen. Der anliegende 
Prüfbogen (Anlage 2) ist zu verwenden. 

 

(4) Die BA braucht ihr Auskunftsverlangen nach Absatz 2 nicht zu 
begründen; sie kann es jederzeit ohne Anlass und Angabe der 
Rechtsgrundlage an den Verleiher richten. 

 

(5) Die Auskunft ist schriftlich oder mündlich in deutscher Sprache 
wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen. 

 

(6) Im Einzelfall kann es sich empfehlen, vor einem 
Auskunftsverlangen eine andere Behörde (z.B. 
Gewerbeaufsichtsämter, Krankenkassen, Finanzämter, Einzugstellen 
der Sozialkassenbeiträge für das Umlageverfahren im Baugewerbe) in 
die Überprüfung einzuschalten. 

 

(7) Unter den Begriff der „geschäftlichen Unterlagen“ fallen u.a. die 
vom Verleiher geschlossenen Verträge, seine Korrespondenz mit 
Vertragspartnern, Schriftwechsel mit anderen Behörden, Lohn 
begründende Unterlagen, Lohnabrechnungen. 

 

(8) Art und Umfang der vorzulegenden Geschäftsunterlagen sowie die 
Art der Glaubhaftmachung sind von der Erlaubnisbehörde zu 
bestimmen. Dabei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die geforderten 
Unterlagen sind unverzüglich vorzulegen; eine Weigerung kann u.U. 
Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bzw. ordnungsgemäße Betriebs-
organisation des Verleihers zur Folge haben. 

 

(9) Die Einführung von digitalen Personalakten bei Erlaubnisinhabern 
ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist hierbei, dass die Einführung 
der digitalen Akten nicht zu einer verminderten Kontrollmöglichkeit der 
Erlaubnisbehörde führen darf. Weiter muss der Beweiswert der 
digitalisierten Dokumente durch die Digitalisierung bewahrt werden. 
D.h. die Anforderungen des Signaturgesetzes sind ggf. zu beachten. 
Andernfalls sind die Dokumente im Original aufzubewahren. 

 

(10) Soweit erforderlich, sind der Erlaubnisbehörde Ausdrucke der 
digitalen Akte zu übergeben bzw. zu übersenden bzw. ist ihr ein 
lesender Datenzugriff auf die digitale Personalakte einzuräumen. Die 
Berechtigungskonzepte müssen dann auch bei der Nutzung 
elektronischer Daten durch Prüfer Datensicherheit und Datenschutz 
gewährleisten. 

 

(11) Die Aufforderung, Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 zu erteilen, kann 
in Form eines Verwaltungsaktes ergehen; dieser ist anfechtbar und 
mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzbar. Ein schlichtes 
Auskunftsersuchen trägt auch dann noch nicht den Charakter eines 
Verwaltungsaktes, wenn die Auskunftserteilung gesetzlich 
Örtliche 
Betriebsprüfungen 

Auskunftserteilung 

Geschäftliche Unterlagen 

Digitale Personalakten 

Form 




vorgeschrieben ist. Nur wenn das Ersuchen erkennen lässt, dass der 
Adressat zur Erteilung der Auskunft bindend verpflichtet werden soll, 
handelt es sich um einen Verwaltungsakt. 

 

(12) Der Verleiher muss seine geschäftlichen Unterlagen vorlegen, 
braucht sie jedoch nicht zu erläutern. Er muss auch die Mitnahme von 
Unterlagen gegen Quittung dulden. 

 

(13) Der Verleiher muss seine Angaben auf Verlangen glaubhaft 
machen, aber nicht beweisen. Zur Abnahme von Versicherungen an 
Eides statt ist die BA nicht befugt. 

 

7.4. Betretungs- und Prüfungsrecht (behördliche Nachschau) 

 

(1) Ein Betretungs- und Prüfungsrecht besteht nur in begründeten 
Einzelfällen. Diese sind z.B. dann gegeben, wenn die 
Erlaubnisbehörde konkrete Hinweise (z.B. eine Anzeige oder 
Beschwerde vorliegt oder frühere Beanstandungen erfolgten) erhalten 
hat, die den Anfangsverdacht begründen, dass der Verleiher die ihm 
nach § 3 obliegenden Pflichten missachtet haben könnte und zur 
Aufklärung dieses Sachverhaltes das Betreten der Geschäftsräume 
und die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen ohne vorhergehendes 
Auskunftsersuchen erforderlich ist. Die Ausübung des 
Nachschaurechts erfordert nicht den vorherigen Erlass einer 
Duldungsverfügung. Duldet der Verleiher eine behördliche Nachschau 
nicht, ist dies gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6a als Ordnungswidrigkeit zu 
verfolgen und ggf. zu ahnden. 

 

(2) Die Ausübung des Betretungs- und Prüfungsrechts (sog. 
Nachschaurecht) setzt nicht voraus, dass die Erlaubnisbehörde 
zunächst ein entsprechendes Auskunftsverlangen nach Absatz 2 an 
den Verleiher gerichtet hat (Entscheidung des BSG vom 29.07.1992 – 
11 RAr 57/91). 

 

(3) Verleiher mit einer befristeten Erlaubnis können keine 
Verlängerung ihrer Erlaubnis erhalten, wenn sie sich weigern, ihre 
Geschäftsräume besichtigen zu lassen. Für die Entscheidung über die 
jährlich neu zu erteilende Erlaubnis ist von Bedeutung, dass 
ordnungsgemäße Geschäftsräume und eine ordnungsgemäße 
Geschäftsorganisation vorhanden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). 

 

(4) Der Verleiher hat die Prüfung und den Zutritt zu seinen 
Grundstücken und Geschäftsräumen durch Bedienstete der BA zu 
dulden. Das Recht der BA erstreckt sich auf das Betreten von 
Grundstücken und Geschäftsräumen des Verleihers auch außerhalb 
der Geschäftszeit. Dient ein Geschäftsraum zugleich Wohnzwecken, 
so darf er nur mit Einverständnis des Verleihers betreten werden. 

 

(5) Wird bei einer derartigen örtlichen Prüfung, die nur aufgrund eines 
begründeten Einzelfalls erfolgen kann, ein Verstoß festgestellt, 
besteht auch das Recht zur umfassenden, nicht auf den konkreten 
Einzelfall bezogenen Prüfung. 

 
Glaubhaftmachung 

Behördliche Nachschau 

keine Stufenregelung 

Unzuverlässigkeit bei 
Weigerung 

Duldungspflicht des 
Verleihers 

ggf. umfassende Prüfung 




7.5. Durchsuchungsrecht 

 

(1) Die Durchsuchung kann nur durchgeführt werden, wenn 
Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 und 3 zur wirksamen 
Kontrolle keinen Erfolg versprechen. 

 

(2) Nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GG ist für eine 
Durchsuchung grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. 

 

(3) Die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen können bei 
Gefahr im Verzug während der Geschäftszeit die erforderlichen 
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen; eine 
nachträgliche Zustimmung des Amtsrichters ist nicht erforderlich. 
Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte 
vorliegen, dass der Verleiher Geschäftsunterlagen beiseiteschaffen, 
verfälschen oder vernichten wird. 

 

(4) Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Verleiher zu, soweit 
es sich um eine natürliche Person handelt, bei 
Personengesamtheiten, Gesellschaften und juristischen Personen, 
dem Geschäftsführer oder gesetzlichen Vertreter. Sind bei 
Gesellschaften mehrere Auskunftspflichtige vorhanden, ist bei jedem 
gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 gegeben 
sind. 

 

(5) Das Verweigerungsrecht setzt voraus, dass der Verleiher sich oder 
einen seiner Angehörigen wegen einer Straftat oder 
Ordnungswidrigkeit der Verfolgung aussetzen würde (§ 383 Abs.1 
ZPO). Der Verleiher ist auf sein Aussageverweigerungsrecht 
hinzuweisen. 

 

(6) Bei der Befragung von Leiharbeitnehmern außerhalb eines 
Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Befragten 
über die Freiwilligkeit der Teilnahme aufzuklären, da keine 
Verpflichtung zur Aussage besteht. 

 

7.6. Prüfungsschwerpunkte 

 

(1) Die Prüfaktivitäten der Erlaubnisbehörde sollen sich grundsätzlich 
auf Prüffelder konzentrieren, bei denen ein hohes Maß an 
Rechtssicherheit gegeben ist. Dies wird regelmäßig dann der Fall 
sein, wenn zu den Prüffeststellungen höchstrichterliche 
Entscheidungen existieren. 

 

(2) Vor dem Hintergrund der zunehmend flexibel gestalteten 
Arbeitszeitmodelle ist die konkrete Prüfung von Arbeitszeitkonten, 
insbesondere dann nicht mehr vorzunehmen, wenn eine 
durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens 7 Stunden täglich bzw. 
35 Stunden wöchentlich (Vollzeitbeschäftigung) vereinbart ist. 
Entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 2 sind Negativ-Zeitkonten des 
Arbeitnehmers spätestens am Ende des Beschäftigungsverhältnisses 
zu Lasten des Verleihers auszugleichen, wenn die Gründe des 
Nichtverleihs durch den Verleiher zu vertreten sind. 

 

 
Durchsuchung 

Richterliche Anordnung 

Gefahr im Verzug 

Auskunftsverweigerungs-
recht 

Voraussetzung 

Befragung von LAN 

Grundsatz 

Arbeitszeitkonten 




(3) Folgende Prüfungsschwerpunkte sind von der Erlaubnisbehörde 
insbesondere zu verfolgen: 

 

• Anwendung von Tarifverträgen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3; 
ansonsten Einfordern des Gleichstellungsgrundsatzes, 
• korrekte Eingruppierung des Leiharbeitnehmers entsprechend der 
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, 
• Gewährung von Mindestlöhnen, 
• Gewährung von Aufwendungsersatz, 
• Vollständigkeit von Vertragsunterlagen (Arbeitsverträge, 
Zusatzvereinbarungen, Aufhebungsverträge, Arbeitnehmer- 
überlassungsverträge, Änderungen) 
• Nachweis über Aushändigung des aktuellen Merkblattes der BA 
• Beachtung der Regelungen des TzBfG, 
• korrekte Gewährung von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen und 
von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des 
Nichteinsatzes (Garantielohn), 
• Auffälligkeiten hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der 
Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinische Untersuchungen (s. GA zu 
§ 11), 
• Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung, 
• Abführung der Lohnsteuer und 
• Beachtung der Bestimmungen der Ausländerbeschäftigung. 


 

(4) Unabhängig von dieser Aufzählung muss die Erlaubnisbehörde in 
der Lage sein, weitergehende Prüfaktivitäten situationsangepasst im 
Rahmen des gesetzlichen Auftrages durchführen zu können. 

 

(5) Ziel der unter Ziffer 7.6. genannten Prüfschwerpunkte ist es, eine 
einheitliche Prüfpraxis der Regionaldirektionen zu gleichen 
Sachverhalten zu erhalten. 
Prüfungsschwerpunkte 

Einheitliche Prüfpraxis 




8. Geschäftsanweisung zu § 8 

 

(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach § 8 halbjährlich 
statistische Meldungen zu erstatten. Die Meldungen der Verleiher 
dienen ausschließlich statistischen Zwecken, nämlich der vom 
Gesetzgeber gewollten zuverlässigen Arbeitsmarktbeobachtung in 
dem Arbeitsmarktsegment Arbeitnehmerüberlassung. Das 
Statistikgeheimnis nach § 8 Abs. 4 ist zu beachten. 

 

(2) Kommt der Verleiher seiner Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht, 
nicht rechtzeitig, nicht richtig und nicht vollständig nach, kann das 
Versäumnis als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 in 
Verbindung mit § 16 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu € 500,00 
geahndet werden. 

 

(3) Auf die Weisungen der Statistik zu St 61a und St 61b („Statistik 
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“) wird hingewiesen. 

 

(4) Für die Durchführung der Statistik nach dem AÜG ist seit 1. Juli 
2007 der Zentrale Statistische Meldedienst (ZMD) zuständig. Gestützt 
auf das IT-Verfahren Arbeitnehmerüberlassung (VerA) sorgt der ZMD 
für den rechtzeitigen Versand der Vordrucke und Merkblätter, 
überwacht den termingerechten Eingang der Verleihermeldungen, 
überprüft die Richtigkeit der gemachten Angaben und leitet dann die 
vollständigen Meldungen an die Erfassungsfirma weiter. 

 

(5) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach 
§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ist das Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten des 
Stabes Rechtsangelegenheiten der jeweiligen Regionaldirektion 
zuständig. 

 

(6) Die statistischen Meldungen sind nach Eingang in der 
Regionaldirektion von der Sachbearbeitung AÜG entsprechend der 
Aktenordnung abzulegen. 
Statistik/Zweck 

Versäumnis der 
Meldepflicht 

Weisungen 

Zuständigkeiten 

Aufbewahrung 




9. Geschäftsanweisung zu § 9 

 

(1) § 9 ergänzt die gewerberechtlichen Vorschriften über die 
Erlaubnispflicht nach § 1 und die Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 
Nr. 1 bis 3 durch zivilrechtliche Regelungen, um ein gesetzmäßiges 
Verhalten von Ver- und Entleihern zu erreichen. Ferner werden 
Wettbewerbsabreden zum Nachteil des Leiharbeitnehmers für 
unwirksam erklärt. 

 

(2) Die BA ist nicht befugt, sich hieraus ergebende Fragen zu klären. 
Anfragende sind auf die Möglichkeit, sich an die rechtsberatenden 
Berufe zu wenden, hinzuweisen. 

 

(3) Ergeben sich aus dem Auskunftsersuchen Hinweise auf Verstöße 
gegen das AÜG, ist diesen nachzugehen. 

 

(4) Nach § 9 Nr. 1 sind die Überlassungs- und Leiharbeitsverträge 
unwirksam, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis nach 
§ 1 besitzt. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn die Erlaubnis 
tatsächlich nicht vorliegt. Die Geschäftstätigkeit im Rahmen der 
Abwicklungsfrist wird hiervon nicht erfasst. 

 

(5) Nach Nummer 2 sind Vereinbarungen unwirksam, wenn für den 
Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher 
schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren 
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen 
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes gewährt 
werden. Der Tatbestand entspricht der Regelung des § 3 Abs .1 Nr. 3 
einschließlich der Ausnahmeregelungen. Ein Verstoß nach § 9 Nr. 2 
führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages insgesamt, 
sondern zur Verpflichtung equal-treatment zu leisten (§ 10 Abs. 4). 

 

(6) Die Nummer 3 bestimmt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, 
die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem 
Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher 
nicht mehr besteht. Weiter sind auch vertragliche Abreden zwischen 
Entleiher und Verleiher unzulässig, die dem Entleiher verbieten, dem 
Leiharbeitnehmer anzubieten, im Entleihbetrieb tätig zu werden. 
Derartige Abreden würden das Überwechseln des Leiharbeitnehmers 
in ein normales Stammarbeitsverhältnis einschränken und faktisch 
damit die Einstellung verhindern. Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer 
solchen Vereinbarung nach Nummer 3 ist die Teilnichtigkeit des 
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Diese bezieht sich auf die 
unzulässigen Verbotsklauseln im Vertrag. 

 

(7) Bei der Entscheidung der Frage, ob die Vergütungsvereinbarung 
zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, wird die Dauer des 
vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den 
Verleih gezahlten Entgelts und der Aufwand für die Gewinnung eines 
vergleichbaren Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein. 

 

(8) Nach § 9 Nr. 4 sind Vereinbarungen unwirksam, die dem 
Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, 
in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und 
Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis 
Allgemeines 

Hinweise auf Verstöße 

Verleih ohne Erlaubnis 

Unzulässige Abweichung 
vom Gleichstellungs-
grundsatz 

Wechsel des LAN vom 
Ver- zum Entleiher 

Angemessene Vergütung 
bei Übernahme des LAN 

Anstellungsverbot 
gegenüber dem LAN 




einzugehen. Unzulässig und damit auch unwirksam sind 
Vereinbarungen über eine Vermittlungsprovision, die der 
Leiharbeitnehmer an den Verleiher beim Wechsel zum Entleiher 
zahlen sollte. Rechtsfolge einer solchen unwirksamen Vereinbarung 
ist ebenfalls nur die Teilnichtigkeit des Vertrages bezogen auf die 
Verbotsklausel. 

 


10. Geschäftsanweisung zu § 10 

10.1. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nach § 9 Nr. 1 

 

(1) Abweichend von den Vorschriften des BGB regelt § 10 Abs. 1 
bis 3 die zivilrechtlichen und besonderen arbeitsrechtlichen Folgen 
einer nach § 9 Nr. 1 eingetretenen Unwirksamkeit des 
Arbeitsvertrages. 

 

(2) Mit der Vorschrift des Absatzes 1 wird für den Fall der 
Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender 
Erlaubnis des Verleihers (§ 9 Nr. 1) ein Arbeitsverhältnis zwischen 
Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert. Es entsteht faktisch ein 
vollwertiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher als Arbeitgeber 
und dem Leiharbeitnehmer. Auf dieses Arbeitsverhältnis sind 
grundsätzlich alle Rechtsgebiete (Sozialversicherungsrecht, 
Arbeitsrecht) mit Ausnahme des Steuerrechts voll anzuwenden. Zu 
beachten ist in diesem Zusammenhang § 41 Abgabenordnung. 

 

(3) Ist ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher deshalb unwirksam, weil 
der Verleiher die erforderliche Erlaubnis nach § 9 Nr. 1 nicht besitzt, 
hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des dadurch 
entstandenen Vermögensnachteils (Schadenersatz). Neben dem 
Arbeitsentgelt können auch sonstige Ansprüche (Kündigungsschutz, 
Urlaubsanspruch, etc.) geltend gemacht werden, die der 
Leiharbeitnehmer aufgrund des fingierten Arbeitsverhältnisses mit 
dem Entleiher nicht erhalten kann. 

 

(4) Zahlt der Verleiher trotz Unwirksamkeit des Vertrages nach § 9 
Nr. 1 (Teil-) Arbeitsentgelt, so hat er auch den hierauf fälligen 
Sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu leisten. 
Hinsichtlich der Zahlungspflicht gelten Verleiher und Entleiher als 
Arbeitgeber und haften somit gesamtschuldnerisch (vgl. § 28e Abs. 2 
SGB IV). Die gesamtschuldnerische Haftung für die Lohnsteuer ergibt 
sich aus § 42d Abs. 6 Einkommensteuergesetz. 

 

10.2. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nach § 9 Nr. 2 

 

(1) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 hat der Verleiher 
grundsätzlich dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an 
einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen 
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden 
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren. 

 

(2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 gibt dem Leiharbeitnehmer im Falle 
der Unwirksamkeit einer vereinbarten Arbeitsbedingung – wegen 
eines Verstoßes gegen § 9 Nr. 2 – einen Anspruch gegen den 
Verleiher auf Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen 
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen 
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Andere 
Vereinbarungen werden auf der Grundlage des Günstigkeitsprinzips 
nicht berührt. Der Anspruch nach § 10 Abs. 4 besteht auch bei 
unwirksamen tariflichen Vereinbarungen bzw. unwirksamer 
Inbezugnahme. 
Grundsätzliches 

Haftung/-
Gesamtschuldner 

Gewährung der 
Arbeitsbedingungen im 
Entleihbetrieb 




11. Geschäftsanweisung zu § 11 

 

(1) § 11 enthält sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis, 
die abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht oder ergänzend zum 
Nachweisgesetz (NachwG) den arbeitsrechtlichen Schutz des 
Leiharbeitnehmers erweitern. Die Nichteinhaltung dieser Regelungen 
kann auch ein Indiz für die Unzuverlässigkeit des Verleihers im Sinne 
von § 3 Abs. 1 sein. 

 

(2) In einer Urkunde bzw. einem schriftlichem Arbeitsvertrag ist der 
wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. In jedem 
Fall müssen die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und nach dem 
Nachweisgesetz enthalten sein. Die ausdrückliche Aufzählung in § 2 
Abs. 1 NachwG ist nicht abschließend. Alle wesentlichen 
Arbeitsbedingungen sind zu dokumentieren. Die Pflicht 
Leiharbeitnehmern einen Nachweis über den wesentlichen Inhalt des 
Arbeitsverhältnisses und ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde 
auszuhändigen, resultiert aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des 
Leiharbeitnehmers. 

 

(3) Ausdrücklich im AÜG und im NachwG benannt sind folgende 
wesentliche Vertragsbedingungen: 

 

• Name und Anschrift der Vertragsparteien, 
• der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 
• die Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen 
• der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem 
bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der 
Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 
• eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom 
Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 
• die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes 
einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und 
Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts 
und deren Fälligkeit: erforderlich ist eine detaillierte Angabe zur 
Zusammensetzung des Arbeitsentgelts. Neben der 
Grundvergütung sind alle Zusatzentgelte wie Überstunden, Sonn- 
und Feiertagszuschläge, Auslösungen, Provisionen und Tantiemen 
sowie sonstige entgeltwirksame Leistungen (z.B. 
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers anzugeben, 
• die vereinbarte Arbeitszeit, 
• die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, 
• die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 
• ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, 
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis 
anzuwenden sind, 
• Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort 
und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1, 
• Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der 
Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist. 


 

(4) Wenn über den Mindestkatalog hinausgehende 
Vertragsbedingungen vereinbart wurden, unterliegen diese ebenfalls 
Allgemeines 

Urkunde/Arbeitsvertrag: 
wesentlicher Inhalt 




der Nachweispflicht. Hierunter fallen insbesondere Angaben zum 
Aufwendungsersatz, u.ä. 

 

(5) Der Verleiher hat die Urkunde bzw. den Arbeitsvertrag dem 
Leiharbeitnehmer auszuhändigen. Grundsätzlich findet das NachwG 
auch bei einem zulässigerweise befristetem (Leih-)Arbeitsverhältnis 
mit kurzer Dauer Anwendung (Die Befristungsabrede bedarf in jedem 
Fall für ihre Wirksamkeit der Schriftform.). Die Ausnahme des § 1 
NachwG ist eng auszulegen und betrifft nur Fälle echter Aushilfe. 

 

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der für das 
AÜG normierten Nachweis- und Aushändigungspflicht nicht 
nachkommt (§ 16 Abs. 1 Nr. 8). 

 

(7) Nach § 11 Abs. 2 ist der Verleiher verpflichtet, dem 
Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der 
Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG 
auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer können das 
Merkblatt auf Verlangen in ihrer Muttersprache erhalten. 

 

(8) Der Zweck des § 11 Abs. 4 besteht darin, die §§ 3, 9 und 10 zu 
ergänzen und sicherzustellen, dass der Verleiher das 
Beschäftigungsrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzt. Die 
Höhe des Vergütungsanspruches berechnet sich grundsätzlich nach 
dem Lohnausfallprinzip. Es ist aber zulässig, dass die Höhe des 
Arbeitsentgelts in verleihfreien Zeiten bei Anwendung des 
Gleichstellungsgrundsatzes bzw. durch Tarifverträge niedriger als in 
Zeiten der Überlassung festgelegt wird. Art und Höhe der Leistung für 
Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht verliehen ist, sind im 
Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen explizit zu 
benennen. Ein bloßer Verweis auf die Inanspruchnahme eines 
Arbeitszeitkontos genügt dem nicht. 

 

(9) Die Vereinbarung von Jahresarbeitsverträgen auf Abruf ist nicht 
grundsätzlich unzulässig. Bei diesen sind die Voraussetzungen des 
§ 12 TzBfG zu beachten. Bei der Vereinbarung der Arbeit auf Abruf ist 
zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber mit solchen Vereinbarungen 
abweichend von § 615 BGB einen Teil seines Wirtschaftsrisikos auf 
den Arbeitnehmer verlagert (BAG vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04). 
Diese Möglichkeit lässt § 11 Abs. 4 AÜG ausdrücklich nicht zu. 

 

(10) § 11 Abs. 6 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen 
Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb des Entleihers auch für den 
Leiharbeitnehmer gelten und dass der Entleiher neben dem Verleiher 
für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich ist. Zur 
Einhaltung der Arbeitsschutz- und Gesundheitsbestimmungen arbeitet 
die BA mit den dafür zuständigen Landesbehörden (in der Regel 
Gewerbeaufsichtsämter) zusammen. Werden bei örtlichen Prüfungen 
der Verleiher durch die Erlaubnisbehörde Verstöße gegen derartige 
Bestimmungen festgestellt oder anderweitig bekannt, so ist die 
Erlaubnisbehörde verpflichtet, solche Erkenntnisse an die zuständigen 
Landesbehörden weiter zu leiten. 

 
Aushändigung des 
Nachweises 

Ordnungswidrigkeit 

Aushändigung des 
Merkblattes und des 
Nachweises in der 
Muttersprache 

Leistungen bei 
Annahmeverzug 

Jahresarbeitsverträge auf 
Abruf 

Arbeitsschutz/ 

Gesundheitsschutz 




12. Geschäftsanweisung zu § 12 

 

(1) Der Überlassungsvertrag bedarf der Schriftform. Alle 
Vereinbarungen müssen in ihm niedergelegt sein bzw. im Wege der 
Auslegungen zu erkennen sein. Leistung und Gegenleistung müssen 
klar aus der Urkunde hervorgehen. Er ist von beiden Vertragspartnern 
zu unterzeichnen. 

 

(2) Schriftliche Vereinbarungen für den einzelnen Überlassungsfall, 
die auf einen ebenfalls schriftlich geschlossenen Rahmenvertrag 
Bezug nehmen, sind zulässig. Die Nichtigkeit des 
Überlassungsvertrages wirkt sich auf die rechtliche Stellung des 
Leiharbeitnehmers nicht aus. Für die Fiktion des § 10 Abs. 1 kommt 
es auf die Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Überlassungsvertrages 
nicht an. 

 

(3) Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen 
Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat 
und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist. Diese 
Angaben sind auch von Bedeutung, um die angemessene tarifliche 
Eingruppierung des Leiharbeitnehmers überprüfen zu können. 

 

(4) Damit der Verleiher seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung des 
Leiharbeitnehmers in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen 
vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nachkommen kann, 
bestimmt die Vorschrift des § 12 Abs. 1, dass der Entleiher verpflichtet 
ist, dem Verleiher die dazu erforderlichen Informationen mitzuteilen. 
Dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen für die gesetzlich 
zugelassenen Ausnahmen vom Gleichstellungsgrundsatz der §§ 3 
Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 vorliegen. 

 

(5) In § 12 Abs. 2 sind die Unterrichtungs- und Hinweispflichten des 
Verleihers bei Wegfall der Erlaubnis geregelt. Zu den Einzelheiten 
wird auf die Vorschrift verwiesen. 

 
Schriftform des 
Überlassungsvertrages 

Nichtigkeit des 
Überlassungsvertrages 

Notwendiger Inhalt 

Unterrichtungs- und 
Hinweispflichten des 
Verleihers 




13. Geschäftsanweisung zu § 13 

 

(1) Der Leiharbeitnehmer hat gemäß § 13 einen Anspruch gegen den 
Entleiher auf Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen 
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen 
Arbeitsbedingungen. Dieser Anspruch soll dem Leiharbeitnehmer die 
Überprüfung ermöglichen, ob ihm die wesentlichen 
Arbeitsbedingungen gewährt werden. 

 

(2) Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit die 
Voraussetzungen der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen vom 
Gleichstellungsgrundsatz der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 vorliegen. 

 
Auskunftsanspruch des 
LAN 




16. Geschäftsanweisung zu § 16 

16.1. Ordnungswidrigkeiten 

 

In § 16 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine 
Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden ist. Die einzelnen 
Tatbestände beziehen sich nicht nur auf die illegale 
Arbeitnehmerüberlassung, sondern sanktionieren auch vielmehr 
allgemeine Verstöße bei der Durchführung der 
Arbeitnehmerüberlassung. Zu den einzelnen Tatbeständen wird auf 
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 verwiesen. 

 

16.2. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung 

 

(1) Die Zuständigkeit für wesentliche Teile des Aufgabenspektrums 
der Arbeitsmarktinspektion wurde im Zuge des dritten Gesetzes für 
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wegen ihres überwiegend 
ordnungspolitischen Charakters auf das Bundesministerium der 
Finanzen und die ihm nachgeordneten Behörden der Zollverwaltung 
übergeleitet. Für § 16 bedeutet dies, dass für die Verfolgung und 
Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a die 
Behörden der Zollverwaltung zuständig sind (§ 16 Abs. 3). 

 

(2) Für die übrigen Tatbestände des § 16, also Absatz 1 Nr. 3 bis 8, ist 
die BA für die Verfolgung und Ahndung zuständig. In der BA ist das 
Sachgebiet OWiG des Stabes Rechtsangelegenheiten der 
Regionaldirektionen für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten 
nach § 16 Abs .1 Nr. 3 bis 8 zuständig. 

 
Allgemeines 

Behörden der 
Zollverwaltung 

BA 




Anlage 1 

 

Anschriften der Einzugsstellen der Sozialkassenbeiträge gemäß § 1 
Abs. 1 bis 4 Baubetriebe-Verordnung 

 

1. 

SOKA-BAU 

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) 

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) 

Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden 

Telefon: 0611/7 07-4000 

 

2. 

Sozialkassen des Dachdeckerhandwerkes 

Rosenstraße 2, 65189 Wiesbaden 

Telefon: 0611/16 01-0 

 

3. 

Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes 

Mainzer Straße 98 – 102, 65189 Wiesbaden 

Telefon: 0611/73 39-0 

 

4. 

Sozialkasse des Berliner Baugewerbes 

Lückstraße 72/73, 10317 Berlin 

Telefon: 030/51 53 9-0 

 

5. 

Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) 

Alexander-von-Humboldt-Straße 4, 53604 Bad Honnef 

Telefon: 02224/77 07-0 


Anlage 2 zur GA zu § 7 Ziffer 7.3. Absatz 2 

 

AÜG - Prüfbogen 

 Erstprüfung Wiederholte Prüfung 

 Prüfung vor Erteilung der unbefrist. Erlaubnis Prüfung im Rahmen der unbefristeten Erlaubnis 

 Außerordentliche Prüfung, weil 

 

Firma: 

Anschrift der zu prüfenden Niederlassung: 

 

 

Namen und Stellung der Gesprächspartner: 

Prüfer/-innen: 

 

 

Datum, Ort der Prüfung: 

Beginn, Ende 

 

 

 

I. Vorbereitende Fragen: 

ja 

nein 

1. Tarifvertrag 


 

 

 

• für Zeitarbeit: 


 

• sonstiger: 


 

 

 

 

 

 

2. Frühere Feststellungen / Beanstandungen / Hinweise 


 

 

• aus Prüfungen: 


• sonstige Quellen: 


 

 

 

 

3. Hinweise auf spezielle Prüfungsansätze/-schwerpunkte, Beschwerden, etc. 


 

 

falls ja, Erläuterungen: 

4. Zahl der Arbeitnehmer (am Tag der Prüfung) 
insgesamt 


 

 

 

davon Leiharbeitnehmer 

 

 




 

II. Veränderungen gegenüber aktenkundigem Sachverhalt 

ja 

nein 

nicht 
geprüft 

1. Entsprechen die Arbeitsverträge dem eingereichten Muster? 


 

 

 

falls nein, aktuellen Vertrag zwecks Prüfung zur Akte nehmen 

 

 

 

2. Entsprechen die Überlassungsverträge § 12 AÜG? 


 

 

 

falls nein, aktuellen Vertrag zwecks Prüfung zur Akte nehmen 

 

 

 

3. Änderungen im Sinne des § 7 Abs.1 AÜG? 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen: 

III. Feststellungen gem. § 3 AÜG (Versagungstatbestände) 

 

 

 

1. Zuverlässigkeit § 3 Abs.1 Nr.1 


 

 

 

Arbeitsschutzrecht 

 

 

 

• Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz? 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

 

 

 

• Wie gewährleistet und überwacht der Verleiher die Einhaltung 
der Arbeitsschutzvorschriften? 


 

Einhaltung sonstiger arbeitsrechtlicher Pflichten 

ja 

nein 

nicht 
geprüft 

• Befristungen bzw. Abrufarbeit nach dem TzBfG? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Entgeltfortzahlung bei Krankheit 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Entgeltfortzahlung an Feiertagen 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Entgeltfortzahlung bei Nichtbeschäftigung 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Gewährung von Urlaub/Urlaubsentgelt 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Rechtzeitige Lohnzahlungen, bzw. Abschlagzahlungen? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung : 

• Zahlung aller vertraglich vereinbarten 
Vergütungsbestandteile? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Gewährung von Fahrkostenerstattung/ 
Verpflegungsmehraufwand/Auslösung? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung : 




• Kündigungsschutzvorschriften? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

Owi-Tatbestände 

 

 

 

• § 1b AÜG Verleih ins Baugewerbe 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

• § 5 AEntG Mindestlöhne 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

• Ausländerrechtliche Verstöße 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

2. Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 


 

 

 

• Sind die Geschäftsunterlagen /Personalakten 
ordnungsgemäß geführt? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Gab es Schwierigkeiten bei der Vorlage von Unterlagen? 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

• Bei Zweigniederlassung: 


 

 

 

Wird sie vom Hauptsitz angeleitet bzw. kontrolliert? 

 

 

 

Bemerkungen und Bewertung: 

 

 

 

3. Anwendung von Tarifvertrag / Equal Treatment (§ 3 Abs. 1 
Nr. 3) 


 

 

 

• Werden Arbeitszeitkonten geführt? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

 

 

 

 

ja 

nein 

nicht 
geprüft 

• Werden die Regelungen zum Arbeitszeitkonto eingehalten? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Entspricht die Eingruppierung der im Überlassungsvertrag 
beschriebenen Tätigkeit? 


 

 

 

 

 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Werden Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag 


 

 

 

vollständig und richtig angewendet? 

 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Sind Nachweise über die Arbeitsbedingungen hinsichtlich 
des Gleichstellungsgrundsatzes vorhanden? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 




• Wurden sonstige Auffälligkeiten festgestellt? 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

4. Feststellungen gem. § 11 AÜG 


 

 

 

• Wurden die Arbeitsverträge gemäß § 11 Abs. 1 AÜG i.V.m. 
§ 2 NachwG ausgehändigt? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

• Wurden aktuelle Merkblätter ausgehändigt? 


 

 

 

falls nein, Erläuterungen und Bewertung: 

5. Sonstige Verstöße gegen arbeitsrechtliche oder andere 
Pflichten? 


 

 

 

falls ja, Erläuterungen und Bewertung: 

IV. Wurden auf Wunsch rechtliche Auskünfte erteilt? 

 

 

 

falls ja, Erläuterungen: 

V. Zusammenfassende Beurteilung (im Hinblick auf die 
Geschäftstätigkeit des Verleihers, zukünftige Prüfungen, 
Auffälligkeiten, Beanstandungen, etc.): 

 

 

 

 

VI. Die Feststellungen wurden mit Frau/Herrn ausführ-
lich besprochen 

 

 

 

falls nein, Erläuterungen: 

Unterschrift Prüfer/Prüferinnen: 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feststellungen, die im Interesse einer einheitlichen Handhabung für 
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches ANÜ 
wichtig sind? 

 

 

 

falls ja, Kenntnisnahme durch: